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Rechtliches

Regelungen für das Einstellen von Literatur etc. in Lernplattformen an Hochschulen ab 1.3.2018

(auf Basis einer unverbindlichen Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), angepasst durch das Bibliothekssystem der JLU Gießen. Nutzungsbedingungen: CC By 4.0)

 

Wer darf hochladen?

Mitarbeiter*innen der Hochschule, z.B. Lehrende*r

Für welchen Zweck?
  • Veranschaulichung des Unterrichts (auch zur Vor‐ und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung)
  • nicht kommerziell
Was?
  • Werke geringen Umfangs:

- einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen   Zeitschriften;

         -  nicht zulässig: „Tages‐ und Publikumspresse“ (z.B. Tages- und

           Wochenzeitungen);

 

- Abbildungen;

 

- sonstige Werke geringen Umfangs (maximal):

                   - Druckwerke (z.B. Skripte, Beiträge aus Sammelwerken): 25

                     Seiten,

                   - Notenblätter: 6 Seiten,

                   - Filme: 5 Minuten,

                   - Musik: 5 Minuten.

       

        - vergriffene Werke, d.h. physisch und digital nicht mehr im Angebot

          (gilt auch für Tages‐ und Publikumspresse)

 

  • alle übrigen Werke: pro Unterricht/ Seminar maximal 15 %
  • auch Werke, die nicht aus dem eigenen Einrichtungs‐Bestand sind (also z.B. über Kopienversand/ Fernleihe nach § 60e Abs.5 bezogen)
  • Quellenangabe einschließlich des Namens des Urhebers

Was ist bei elektronischen Ressourcen zu

beachten?

Elektronische Ressourcen, für die die Justus-Liebig-Universität Gießen über eine Lizenz verfügt, sollten immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat auf die Lernplattformen gestellt werden. Ansonsten könnten zukünftig zusätzliche Kosten entstehen.

 

Für wen?
  • Teilnehmer*innen der Lehrveranstaltung (z.B. Seminare und Vorlesungen); Teilnehmer*innen müssen nicht namentlich bekannt sein
  • andere Lehrende der Lehrveranstaltung
  • Abgrenzung des Nutzer*innenkreises: Passwortschutz oder vergleichbare Zugangsbeschränkung erforderlich
Wie lange?
  • für die Dauer der Lehrveranstaltung (i.d.R. ein Semester)
  • bis zur abschließenden Prüfung; auch, wenn die Prüfung erst im Folgesemester stattfindet
Wie ist zu vergüten? Die Hochschulen müssen sich um die Vergütung bis auf weiteres nicht kümmern. Das neue Gesetz sieht eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung vor (vgl. § 60h Abs.3). Die Vergütung wird von den Trägern der Hochschulen (i.d.R. den Ländern) an die VG Wort geleistet, Höhe und Verfahren sind zurzeit Gegenstand von Vertragsverhandlungen zwischen KMK und VG Wort.