Rechtliches
Regelungen für das Einstellen von Literatur etc. in Lernplattformen an Hochschulen ab 1.3.2018
(auf Basis einer unverbindlichen Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), angepasst durch das Bibliothekssystem der JLU Gießen. Nutzungsbedingungen: CC By 4.0)
Wer darf hochladen? |
Mitarbeiter*innen der Hochschule, z.B. Lehrende*r |
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Für welchen Zweck? |
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Was? |
- einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften; - nicht zulässig: „Tages‐ und Publikumspresse“ (z.B. Tages- und Wochenzeitungen);
- Abbildungen;
- sonstige Werke geringen Umfangs (maximal): - Druckwerke (z.B. Skripte, Beiträge aus Sammelwerken): 25 Seiten, - Notenblätter: 6 Seiten, - Filme: 5 Minuten, - Musik: 5 Minuten.
- vergriffene Werke, d.h. physisch und digital nicht mehr im Angebot (gilt auch für Tages‐ und Publikumspresse)
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Was ist bei elektronischen Ressourcen zu beachten? |
Elektronische Ressourcen, für die die Justus-Liebig-Universität Gießen über eine Lizenz verfügt, sollten immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat auf die Lernplattformen gestellt werden. Ansonsten könnten zukünftig zusätzliche Kosten entstehen.
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Für wen? |
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Wie lange? |
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Wie ist zu vergüten? | Die Hochschulen müssen sich um die Vergütung bis auf weiteres nicht kümmern. Das neue Gesetz sieht eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung vor (vgl. § 60h Abs.3). Die Vergütung wird von den Trägern der Hochschulen (i.d.R. den Ländern) an die VG Wort geleistet, Höhe und Verfahren sind zurzeit Gegenstand von Vertragsverhandlungen zwischen KMK und VG Wort. |