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6.20.11 Nr. 2 Haupt- und Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.)

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Ordnung des Fachbereichs 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Haupt- und das Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.)

Hinweis vom 06.02.1985

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas stimmt folgender Ordnung für das Haupt- und das Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) zu:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaft, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 07. Dezember 1979 (ABI. 1981, S. 369) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Haupt- und Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) 1)

Das Haupt- oder Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" muß stets mit einem weiteren Haupt- oder Nebenfach aus dem Prüfungsgebiet Romanische Philologie (Romanische Sprachwissenschaft/Romanische Literaturwissenschaft) kombiniert werden.

Als drittes Fach kann kein weiteres Fach aus dem Bereich "Romanische Philologie" oder eine andere Didaktik gewählt werden. Die Wahl des Faches "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" als Hauptfach schließt die Wahl eines zweiten Hauptfaches nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Ordnung für die Magisterprüfung aus.


§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach 8 Semestern zur Magisterprüfung melden kann.

Die Anrechnung von Studienleistungen, die in einem vorausgegangenen Studium des Faches Französisch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erbracht wurden, regelt § 7 der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03-11 und 22 vom 07.12.1979.


§3
Beginn des Studiums

Das Studium kann zum Wintersemester und Sommersemester aufgenommen werden.


§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung sind gute französische Sprachkenntnisse erforderlich.


(2) Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 schreibt vor, daß zur Ablegung der Magisterprüfung nur zugelassen werden kann, wer den Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen erbracht hat. Es wird empfohlen, diese Kenntnisse, soweit nicht bereits zu Beginn des Studiums vorhanden, im Verlauf des Grundstudiums zu erwerben.
Hinsichtlich der Sprachanforderungen für die Nebenfächer wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Ordnung für die Magisterprüfung in Verbindung mit Anlage 2 verwiesen.


(3) Die Sprachkenntnisse nach Abs. 2 gelten als nachgewiesen durch mindestens "ausreichend" beurteilte fremdsprachliche Leistungen im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder eines durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnisses, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HHG erbracht ist.


(4) 2) - nicht entsprechend Abs. 3 erbracht werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen. Die Sprachprüfung kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden. Der Dekan des für die jeweilige Fremdsprache zuständigen Fachbereichs bestellt die Prüfer.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist die wissenschaftliche Ausbildung in den Gegenstandsbereichen der "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" und ihren Forschungsmethoden.


(2) Gegenstand des Studiums der "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit ihren Fachinhalten und Methoden. Das Studium umfaßt insbesondere folgende Bereiche:

a) Theorie des Spracherwerbs

b) Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung

c) Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft

d) Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik)

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" gliedert sich in:



1. Das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von


a) im Hauptfach 42 Semesterwochenstunden (SWS)


b) im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden (SWS)






2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von


a) im Hauptfach 38 Semesterwochenstunden (SWS)


b) im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden (SWS)

(2) Im Grundstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Proseminare, Praktika mit Vor- und Nachbereitung sowie sprachpraktische Veranstaltungen) in folgenden Bereichen:



1.


1.1 Theorie des Spracherwerbs im Umfang von 4 SWS


1.2 Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung im Umfang von 4 SWS


1.3 Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft im Umfang von 4 SWS


1.4 Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik) im Umfang von 4 SWS


1.5 Abs. 4) im Umfang von 6 SWS


1.6 Lehrwerkinterpretation/Mediendidaktik im Umfang von 4 SWS


1.7 Stufenbezogene Fremdsprachendidaktik (Frühbeginn des Fremdsprachenunterrichts, Fremdsprachenunterrichts in den Sekundarstufen und in der Erwachsenenbildung) im Umfang von 4 SWS


1.8 Sprachpraxis im Umfang von 12 SWS


2.


2.1 Theorie des Spracherwerbs im Umfang von 2 SWS


2.2 Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung im Umfang von 2 SWS


2.3 Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft im Umfang von 2 SWS


2.4 Textdidaktik im Umfang von 2 SWS


2.5 Abs. 4) im Umfang von 6 SWS


2.6 Sprachpraxis im Umfang von 6 SWS



Im Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" braucht keine Sprachpraxis abgeleistet zu werden, sofern sie im geforderten Umfang durch das Hauptfach "Romanische Sprachwissenschaft" oder "Romanische Literaturwissenschaft" abgedeckt wird.

(3) Im Hauptstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika mit Vor- und Nachbereitung sowie sprachpraktische Veranstaltungen) in folgenden Bereichen:



1.


1.1 Theorie des Spracherwerbs im Umfang von 4 SWS


1.2 Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung im Umfang von 4 SWS


1.3 Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft im Umfang von 4 SWS


1.4 Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik) im Umfang von 4 SWS


1.5 Praktische Unterrichtsplanung und -durchführung in den Sekundarstufen l und II oder in der Erwachsenenbildung im Umfang von 6 SWS


1.6 Geschichte des Fremdsprachenunterrichts im Umfang von 2 SWS


1.7 Sprache des Unterrichts im Umfang von 2 SWS


1.8 Sprachpraxis im Umfang von 12 SWS


2.


2.1 Theorie des Spracherwerbs im Umfang von 4 SWS


2.2 Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung im Umfang von 4 SWS


2.3 Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft im Umfang von (entsprechend der Wahl des Studienschwerpunkts in Unterrichtsbezogener Sprachwissenschaft oder Textdidaktik) 2 oder 4 SWS


2.4 Textdidaktik (Landeskundedidaktik/Literaturdidaktik) im Umfang von (entsprechend der Wahl des Studienschwerpunkts in Unterrichtsbezogener Sprachwissenschaft oder Textdidaktik) 2 oder 4 SWS


2.5 Sprachpraxis im Umfang von 6 SWS



Im Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" braucht keine Sprachpraxis abgeleistet zu werden, sofern sie im geforderten Umfang durch das Hauptfach "Romanische Sprachwissenschaft" oder "Romanische Literaturwissenschaft" abgedeckt wird.

(4) Praktika im Haupt- und Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur":



1. Im Rahmen ihrer unterrichtspraktischen Studien absolvieren Studenten des Hauptfaches "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" zwei Fachpraktika, Studenten mit Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" ein Fachpraktikum.


Die Praktika können entweder als Schulpraktikum oder als Praktikum im Bereich der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.


Ist das Praktikum im Hauptfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" während des Grundstudiums in der Schule durchgeführt worden, soll das Praktikum im Hauptstudium in der Erwachsenenbildung abgeleistet werden. Wurde hingegen im Grundstudium das Praktikum in der Erwachsenenbildung absolviert, sollte das zweite Fachpraktikum während des Hauptstudiums als Schulpraktikum durchgeführt werden.


Im Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" kann das Praktikum wahlweise in der Schule oder in der Erwachsenenbildung abgelegt werden.




2. Das Schulpraktikum wird durchgeführt nach den Bestimmungen der Schulpraktikumsordnung (ABI. 31.03.1982, S. 163) i.d.F. vom 31.10.1984 (ABI. 31.10.1984, S. 650).




3. Das Praktikum im Bereich der Erwachsenenbildung wird an einer von der Justus-Liebig-Universität Gießen benannten Einrichtung durchgeführt. Es dauert in der Regel vier Wochen. Es wird in einer besonderen Lehrveranstaltung vorbereitet, von dem Leiter der vorbereitenden Veranstaltung begleitet und anschließend in einer Auswertungsveranstaltung nachbereitet. Über Verlauf und Ergebnis des Praktikums legt der Praktikant einen schriftlichen Bericht vor. Die Institution, an der das Praktikum durchgeführt wird, wird gebeten, über Verlauf und Ergebnis zu berichten. Zur Durchführung des Praktikums wird ein Praktikumsbeauftragter benannt.


Das Praktikum in der Erwachsenenbildung kann Sprachlehrtätigkeit, disponierende Tätigkeiten (Kursorganisation, Einstufungsberatung etc.), konzeptionelle Tätigkeiten (curriculare Entwicklungsarbeiten, Kursmaterialbearbeitung) u.ä. zum Gegenstand haben.

§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundstudium hat der Student die folgenden Studiennachweise zu erwerben:



1.




1.1 Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


1.1.1 Ein Propädeutikum und ein Proseminar in Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung


1.1.2 Zwei Proseminare aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


1.1.3 Eine wissenschaftliche Übung aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


1.1.4 Eine Veranstaltung zur Theorie und Praxis der französischen Aussprache


1.1.5 Ein Fachpraktikum





1.2 Nachweise über die regelmäßige und aktive Teilnahme (Teilnahmenachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


1.2.1 Zwei wissenschaftliche Übungen aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


1.2.2 Aus dem Bereich Sprachpraxis:



1.2.2.1 Stilkunde



1.2.2.2 Commentaire dirigé



1.2.2.3 Traduction I


2.




2.1 Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen:


2.1.1 Ein Propädeutikum und ein Proseminar in Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung


2.1.2 Eine Veranstaltung zur Theorie und Praxis der französischen Aussprache


2.1.3 Ein Fachpraktikum





2.2 Nachweise über die regelmäßige und aktive Teilnahme (Teilnahmenachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


2.2.1 Ein Proseminar oder eine wissenschaftliche Übung aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft, Textdidaktik


2.2.2 Aus dem Bereich Sprachpraxis:



2.2.2.1 Stilkunde 1



2.2.2.2 Commentaire dirigé

(2) Im Hauptstudium hat der Student die folgenden Studiennachweise zu erwerben:



1.




1.1 Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


1.1.1 Zwei Seminare aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


1.1.2 Zwei wissenschaftliche Übungen aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft, Textdidaktik


1.1.3 Aus dem Bereich Sprachpraxis:



1.1.3.1 Stilkunde II



1.1.3.2 Commentaire dirigé II



1.1.3.3 Traduction II


1.1.4 Ein Fachpraktikum





1.2 Nachweise über die regelmäßige und aktive Teilnahme (Teilnahmenachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


1.2.1 Ein Seminar aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


1.2.2 Zwei wissenschaftliche Übungen aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft, Textdidaktik


2.




2.1 Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


2.1.1 Ein Seminar aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft, Textdidaktik


2.1.2 Zwei wissenschaftliche Übungen aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung oder Textdidaktik


2.1.3 Aus dem Bereich Sprachpraxis:



2.1.3.1 Stilkunde II



2.1.3.2 Commentaire dirigé II






2.2 Nachweise über die regelmäßige und aktive Teilnahme (Teilnahmenachweise) an den folgenden Veranstaltungen:


2.2.1 Ein Seminar aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung, Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft und Textdidaktik


2.2.2 Zwei wissenschaftliche Übungen aus den Bereichen Theorie des Spracherwerbs, Didaktik/Methodik der Fremdsprachenvermittlung oder Textdidaktik

(3) Die Leistungsnachweise werden vom Veranstalter ausgestellt und beruhen auf mündlichen und schriftlichen Arbeiten (Referate, Hausarbeiten, Klausuren). Zu Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind der zuständige Fachberater sowie die im Bereich "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" tätigen Hochschullehrer verantwortlich.


(2) Der Student soll die Studienfachberatung insbesondere zu Beginn des ersten Semesters in Anspruch nehmen sowie im Falle eines Studienfach-, Studiengang- und Studienortwechsels.


§ 9
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.




Gießen, den 06.02.1985 gez. Adamietz
(Prof. Dr. phil. Joachim Adamietz)
Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des
Mittelmeerraumes und Osteuropas



Fußnoten:

1) Nach der derzeit gültigen Ordnung für die Zwischenprüfung von Studierenden an der Philosophischen Fakultät vom 05. November 1968 (ABI. 1969, S. 176) findet eine Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach "Didaktik der französischen Sprache und Literatur" nicht statt. Sie ist jedoch in der in Vorbereitung befindlichen Novelle der Zwischenprüfungsordnung vorgesehen.

2) Latein- und Griechischkenntnisse gelten als nachgewiesen durch das Kleine bzw. Große Latinum, das Graecum, durch das Latinum und Graecum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 3 Sept. 1981 (Abl. 1981, S. 639) sowie durch das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfung in Lateinisch und Griechisch" vom 3. Sept. 1981 (Abl. 1981, S. 643).


Erlaßgrundlage

FBR 11
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. vom 06.02.1985
Ausnahmeregelung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 10.04.1985 - VA 5.1-424/671-21)

Änderungsbeschlüsse

keine