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6.20.05 Nr.3 Studienordnung für das Fach Allgemeine und Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Komparatistik) und Studiengänge mit dem Abschluß Magistra/Magister Artium

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Studienordnung

des Fachbereichs 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Fach Allgemeine und Vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Komparatistik) im Hauptfach und im Nebenfach in den Studiengängen mit dem Abschluß Magistra/Magister Artium (M. A.)
Hinweis vom 30. April 1997



FB 09 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
StudO 30.04.1997 10.10.1997 Nr. 44/03.11.1997 3315


INHALTSVERZEICHNIS

§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Dauer des Studiums
§ 3    Beginn des Studiums
§ 4    Studienvoraussetzungen und Fächerkombinationen
§ 5    Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6    Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7    Studiennachweise
§ 8    Studienfachberatung
§ 9    In-Kraft-Treten

Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 09 Germanistik des Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas und 22 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dezember 1979" (ABl. 1981 S. 369) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Philosophischen Fakultät vom 5. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 176) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft (Komparatistik) im Hauptfach und im Nebenfach in den Studiengängen mit dem Abschluß Magistra/Magister Artium (M. A.) Artium (M.A.).

§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung und im neunten Semester die Magisterprüfung abschließen kann.

§ 3
Beginn des Studiums

Das Haupt- und Nebenfachstudium im Studienfach Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Komparatistik) kann nur im Wintersemester begonnen werden.

§ 4
Studienvoraussetzungen und Fächerkombinationen

(1) Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium.

(2) Wird das Fach Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft als Hauptfach gewählt, so ist als eines der Nebenfächer ein philologisches Fach außerhalb der Muttersprache der Studentin oder des Studenten zu wählen. Wird es als Nebenfach gewählt, so ist zu empfehlen, als weiteres Fach eine Philologie zu wählen. Für ein erfolgreiches und umfassendes Studium sind Kenntnisse in insgesamt drei Fremdsprachen, darunter zwei modernen Fremdsprachen, erforderlich.

(3) Als Nachweis für mindestens als ausreichend beurteilte Sprachkenntnisse gelten:

a)

Sprachkenntnisse im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder einem durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HUG nachgewiesen ist.

b)

Vergleichbare Zertifikate, die im Anschluß an ein Sprachstudium an einer ausländischen Hochschule erworben wurden.

c)

Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums gelten außerdem als nachgewiesen durch das Latinum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 03.09.1981 (ABl. 1981 S. 639) oder durch das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 03.09.1981 (ABl. 1981 S. 643).

d)

Können die erforderlichen Kenntnisse in den modernen Fremdsprachen nicht im Sinne von Abs. 3 lit. a bzw. Abs. 3 lit. b nachgewiesen werden, so muß sich die Kandidatin oder der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer sprachpraktischen Prüfung in der Sprache bzw. in den Sprachen unterziehen. Die Prüfung besteht aus der Übersetzung eines Textes aus der Fremdsprache in die Muttersprache.

e) Die Sprachprüfung wird von einer Professorin oder einem Professor, von einer Hochschuldozentin oder einem Hochschuldozenten, einer entpflichteten Professorin oder einem entpflichteten Professor, einer Professorin oder einem Professor im Ruhestand, einer Oberassistentin oder einem Oberassistenten, einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor, einer außerplanmäßigen Professorin oder einem außerplanmäßigen Professor, einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten, einer Hochschulassistentin oder einem Hochschulassistenten, einer wissenschaftlichen Assistentin oder einem wissenschaftlichen Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einer Lektorin oder einem Lektor des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen. Sie kann nach Festlegung durch die Prüferin oder den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausur von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden. Die Dekanin oder der Dekan des jeweils zuständigen Fachbereichs bestellt die Prüferin oder den Prüfer.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium soll mit den Gegenständen und Arbeitsweisen der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft vertraut machen; dabei werden philologische Fragestellungen mit interdisziplinären kulturwissenschaftlichen Perspektiven und Methoden verknüpft.

(2) Insbesondere zu erarbeiten sind Einsichten in interkulturelle Vermittlungs- und Austauschprozesse, wobei historische Erscheinungsformen der Interkulturalität in den Bereichen der Literatur, der Künste, der Religionen und der Philosophie ebenso untersucht werden wie Phänomene der Multikulturalität in der 'neuen' Weltliteratur.

(3) Zu vermitteln sind Einsichten in die vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen den Literaturen und anderen Künsten: Bildende Kunst, Musik, Theater, Tanz, Film.

(4) Das Studium der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft soll Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die im Arbeitsfeld des internationalen Kulturaustauschs, in Institutionen der Kulturvermittlung (Verlage, Medien) und im konkreten politischen Bereich der Völkerverständigung fruchtbar gemacht werden können.

(5) Studieninhalte des Faches sind insbesondere

1. Theorie der Literatur (Allgemeine Literaturwissenschaft)

a) Ästhetische Theorien
b) Theorie der 'Literarität' (Fiktionstheorie, Theorie der poetischen Sprache)
c) Texttheorien (literarische Hermeneutik, Strukturalismus, Dekonstruktion, Konstruktivismus etc.)
d) Intertextualitätstheorie
e) Kanontheorie und Theorie der literarischen Wertung
f) Theorie literarischer Gattungen und Schreibweisen (Lyriktheorie, Narratologie, Komiktheorie etc.)
g) Theorie literarischer Kunstmittel (Metrik, Rhetorik, Metapherntheorie etc.)
h) Theorie der literarischen Übersetzung

2. Kulturwissenschaft

a) Kulturanthropologie und Mentalitätsgeschichte
b) Historische Diskursanalyse und kultursoziologische Systemtheorie
c) Kultursemiologie
d) Gender-Forschung
e) Phänomene kultureller Überlagerungen und Dominanz- bzw. Unterdrückungsphänomene
f) Internationale Kulturpolitik; Institutionen des Kulturaustauschs; Kulturmanagement

3. Vergleichende Textanalyse und vergleichende literatur- bzw. kulturgeschichtliche Studien
(bezogen auf verschiedene nationale und ethnische Kulturen)

a) Vergleich einzelner literarischer Texte und Textgruppen (Autorenvergleich; Vergleich literarischer Epochen, Stile und Schulen; Gattungsgeschichte im übernationalen Vergleich; Stoff- und Motivforschung bzw. Thematologie; Imagologie; Mythosforschung; kulturspezifische Metaphorologie; sozialpsychologische Implikationen in den literarischen Texten und ihrer Rezeption)
b) Übersetzungsforschung und Praxis literarischer Übersetzung
c) Rezeptionsgeschichte und Erforschung interkultureller Vermittlungsprozesse
d) Beziehung der Literaturen zu anderen Künsten: Musik, Bildende Kunst, Theater, Tanz, Film
e) Medienvergleich und Probleme der Intermedialität (Bild-Text-Beziehungen; narrative Strukturen in visuellen Medien; Internationalität der neuen Medienkultur etc.)

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Fach Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Komparatistik) kann im Hauptfach und im Nebenfach studiert werden. Das Studium gliedert sich sowohl im Hauptfach als auch im Nebenfach in Grundstudium (1.-4. Semester) und Hauptstudium (5.-8. Semester).

(2) Ein exemplarischer Studienplan, der Aufschluß über einen sinnvollen Aufbau des Studiums gibt, findet sich im Anhang zu dieser Studienordnung.

(3) Das Studium erstreckt sich

  1. im Hauptfach über 38 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und 34 Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptstudium.
  2. im Nebenfach über 18 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und 18 Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptstudium.

6.1. Hauptfach

1. Grundstudium

Im Grundstudium besucht die Studentin oder der Student folgende Lehrveranstaltungen (im Umfang von in der Regel 2 SWS):

  • eine Einführung: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • eine Einführung: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte
  • ein Proseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft
  • ein Proseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte
  • ein Proseminar: Internationaler Kulturaustausch und Kulturmanagement
  • ein Proseminar: wahlweise in einem anderen philologischen Fach oder in einem der Fächer Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte, Theologie, soweit das Seminar in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft steht
  • zwei Vorlesungen: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (darunter eine einführende)
  • zwei Vorlesungen in benachbarten Fächern in den Bereichen Literaturgeschichte, Musikgeschichte, Kunstgeschichte oder Theatergeschichte
  • weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS (Vorlesungen; Proseminare; Lektürekurse; Sprachkurse; Rhetorikkurse) nach Wahl: Neben komparatistischen Lehrveranstaltungen können auch Veranstaltungen in anderen Philologien oder in den Fächern Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte oder Theologie besucht werden.

2. Hauptstudium

Im Hauptstudium besucht die Studentin oder der Student folgende Lehrveranstaltungen (im Umfang von in der Regel jeweils 2 SWS):

  • zwei Hauptseminare: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • zwei Hauptseminare: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • zwei Oberseminare/Kolloquien: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft

  • zwei weitere Vorlesungen: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft

  • weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS (Vorlesungen; Hauptseminare; Oberseminare; Lektürekurse) nach Wahl: Neben komparatistischen Lehrveranstaltungen können auch Veranstaltungen in anderen Philologien oder in den Fächern Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte oder Theologie besucht werden, soweit diese in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft stehen.

Während des Studiums ist außerdem ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einer Einrichtung des Kulturaustauschs, einer internationalen kulturpolitischen Organisation, in einer Kulturabteilung in Funk, Fernsehen oder Printmedien oder in einem Verlag mit internationalem Literaturprogramm zu absolvieren.

6. 2. Nebenfach

1. Grundstudium

Im Grundstudium besucht die Studentin oder der Student folgende Lehrveranstaltungen (im Umfang von in der Regel jeweils 2 SWS):

  • eine Einführung: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • eine Einführung: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Proseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Internationaler Kulturaustausch und Kulturmanagement

  • ein Proseminar: wahlweise in einem anderen philologischen Fach oder in einem der Fächer Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte, Theologie, soweit das Seminar in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft steht.

  • zwei Vorlesungen: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (davon eine einführende)

  • eine weitere Lehrveranstaltung im Umfang von 2 SWS (Vorlesungen; Proseminare; Lektürekurse; Sprachkurse; Rhetorikkurse) nach Wahl: Neben einer komparatistischen Lehrveranstaltung kann auch eine Veranstaltung in einer anderen Philologie oder in einem der Fächer Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte oder Theologie besucht werden, soweit die Veranstaltung in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft steht.

2. Hauptstudium

Im Hauptstudium besucht die Studentin oder der Student folgende Lehrveranstaltungen (im Umfang von in der Regel jeweils 2 SWS):

  • ein Hauptseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Hauptseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Oberseminar: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft

  • eine Vorlesung: Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft

  • weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 SWS (Vorlesungen; Hauptseminare; Oberseminare; Lektürekurse) nach Wahl: Neben komparatistischen Lehrveranstaltungen können auch Veranstaltungen aus anderen Philologien oder aus den Fächern. Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte oder Theologie besucht werden, soweit diese in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft stehen.

Während des Studiums ist außerdem ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einer Einrichtung des Kulturaustauschs, einer internationalen kulturpolitischen Organisation, in einer Kulturabteilung in Funk, Fernsehen oder Printmedien oder in einem Verlag mit internationalem Literaturprogramm zu absolvieren.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erbringen:

7.1. Hauptfach

1. Grundstudium

  • eine Einführung: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • eine Einführung: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Proseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Internationaler Kulturaustausch und Kulturmanagement

  • zwei Proseminare nach Wahl, davon mindestens ein Proseminar in einem anderen philologischen Fach oder in einem der Fächer Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte, Theologie, soweit das Seminar in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft steht. Scheine, die in einem Nebenfach erworben werden, können nicht doppelt angerechnet werden.

Die Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Meldung zur Zwischenprüfung.

2. Hauptstudium

  • ein Hauptseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Hauptseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • zwei Hauptseminare: nach Wahl, auch in einem anderen philologischen Fach oder in einem der Fächer Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Philosophie, Geschichte, Theologie, soweit das Seminar in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und vergleichenden Literatur- und Kulturwissenschaft steht.

3. Zur Meldung zur Magisterprüfung ist der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes vierwöchiges Praktikum vorzulegen.

7.2. Nebenfach

1. Grundstudium

  • eine Einführung: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • eine Einführung: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Proseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

  • ein Proseminar: Internationaler Kulturaustausch und Kulturmanagement

Die Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Meldung zur Zwischenprüfung.

2. Hauptstudium

  • ein Hauptseminar: Literaturtheorie und Kulturwissenschaft

  • ein Hauptseminar: Vergleichende Literatur- und Kulturgeschichte

§ 8
Studienfachberatung

Der Fachbereich Germanistik gewährleistet die Studienfachberatung durch einen Studienberater oder eine Studienberaterin für Allgemeine und vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Gießen, 22. September 1997

Prof. Dr. phil. Otfrid Ehrismann
Dekan des Fachbereichs Germanistik