Inhaltspezifische Aktionen

Deloitte Tax Newsletter vom 02.11.2023

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien

Das von einem Ferienimmobilienanbieter an die Eigentümer von Ferienimmobilien gezahlte Entgelt, damit diese ihm die Immobilien zwecks Weiterüberlassung an Urlauber zur Verfügung stellen, unterliegt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Grund hierfür ist, dass die zugrundeliegenden Vereinbarungen mit den Eigentümern der Ferienimmobilien als Mietverhältnisse zu qualifizieren sind und die Ferienwohnungen bei unterstelltem Eigentum fiktives Anlagevermögen darstellen, da der Geschäftsbetrieb des Ferienimmobilienanbieters das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter erfordert.

BFH, Urteil vom 17.08.2023, III R 59/20


Neu beim BFH anhängig im Oktober 2023

Folgende ausgewählte wichtige Verfahren sind beim BFH im Oktober 2023 anhängig geworden:

  • Anschaffungskosten für Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung (Vorgehend: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2023, 10 K 1285/20, BFH-anhängig: IV R 12/23)
  • Verdeckte Gewinnausschüttung – Erdienbarkeit einer Pensionszusage (Vorgehend: FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022, 1 K 1349/21, BFH-anhängig: I R 24/23)
  • Bindung an den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Einbringenden (Vorgehend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2021, 13 K 13042/17, BFH-anhängig: I R 26/23)