6.73.16.1 Studienordnung Erdkunde L3
6.73.16 Nr. 1 | Download als WinWord-Dokument |
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Erlaßgrundlage Beschlüsse |
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Erdkunde mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom
3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Studium des Unterrichtsfaches Erdkunde kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden; empfohlen wird der Studienbeginn zum Wintersemester.
Der Fachbereich Geowissenschaften und Geographie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Erdkunde unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfaches Erdkunde keine besonderen Vorkenntnisse.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Erdkunde soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden - einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit - vermitteln.
(2) Die Studentin bzw. der Student soll im Verlauf ihres / seines Studiums insbesondere folgende Kenntnisse erwerben:
- |
methodisches Grundwissen für die Theoriebildung in der Geographie |
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- |
Vertrautheit mit der Methodik, Technik und Interpretation in der empirischen Forschung |
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- |
Kenntnisse im Bereich der Physischen Geographie |
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- |
Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Anthropogeographie, der Angewandten Geographie und des Umweltschutzes |
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- |
Kenntnisse von Methoden und Beispielen der Regionalen Geographie |
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- |
Kenntnisse fachdidaktischer Begriffe und Verständnis ihrer lehrbezogenen Anwendung |
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- |
Kenntnisse über die Erkenntnisziele der Erdkunde, der wissenschaftlichen Konzeptionen der Geographie und ihrer Bedeutung für den Erdkundeunterricht. |
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Erdkunde umfaßt insgesamt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Der der fachdidaktische Anteil - ohne die 6 SWS für das Schulpraktikum - beträgt 8 SWS.
(2) Das Studium gliedert sich in:
1. |
das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von |
2. |
das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von |
3. |
das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von insgesamt |
4. |
das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. |
(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich ( insgesamt 28 SWS) |
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1.1 |
eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Geographie (2 SWS) |
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1.2 |
zwei einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Physischen Geographie, z.B. Geomorphologie, Klima-, Hydro-, Vegetationsgeographie (je 2 SWS) |
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1.3 |
zwei einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Anthropogeographie, z.B. Wirtschaftsgeographie, Stadtgeographie (je 2 SWS) |
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1.4 |
zwei einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Angewandte Geographie / Umweltschutz (je 2 SWS) |
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1.5 |
zwei einführende Lehrveranstaltungen mit einem regionalem Schwerpunkt, z.B. ausgewählte Länder oder Regionen der Erde (je 2 SWS) |
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1.6 |
eine fachmethodische Einführungsveranstaltung mit Geländepraktikum, wahlweise aus dem Bereich der Physischen oder der Anthropogeographie (2 SWS) |
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1.7 |
eine Einführungsveranstaltung Kartographie (3 SWS) |
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1.8 |
eine Einführungsveranstaltung Anwendung mathematisch-statistischer Methoden in der Geographie (2 SWS) |
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1.9 |
Darüber hinaus wird der Studentin bzw. dem Studenten dringend empfohlen, an sogenannten 'kleinen Exkursionen' im Gesamtumfang von sechs Tagen (entsprechend 3 SWS) teilzunehmen. |
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2. |
Fachdidaktischer Bereich (insgesamt 4 SWS) |
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2.1 |
eine Lehrveranstaltung zum Einsatz von Unterrichtsmitteln im Erdkundeunterricht (2 SWS) |
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2.2 |
eine Einführungsveranstaltung zur Didaktik der Geographie (2 SWS). |
(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich (insgesamt 28 SWS) |
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1.1 |
zwei weiterführende Lehrveranstaltungen nach Wahl aus dem Bereich der Physischen Geographie (je 2 SWS) |
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1.2 |
zwei weiterführende Lehrveranstaltungen nach Wahl aus dem Bereich der Anthropogeographie (je 2 SWS) |
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1.3 |
zwei weiterführende Lehrveranstaltungen nach Wahl aus dem Bereich Angewandte Geographie / Umweltschutz (je 2 SWS) |
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1.4 |
zwei weiterführende Lehrveranstaltungen nach Wahl aus dem Bereich Regionale Geographie (ausgewählte Länder bzw. Regionen der Erde) (je 2 SWS) |
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1.5 |
wahlweise eine Übung mit Geländearbeit (4 SWS) oder ein einsemestriges Studienprojekt (4 SWS) oder zwei fachmethodische Lehrveranstaltungen (je 2 SWS) |
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1.6 |
eine große Exkursion im Umfang von ca. 14 Tagen einschließlich Vorbereitungsseminar (insgesamt 8 SWS). |
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2. |
Fachdidaktischer Bereich |
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2.1 |
eine Lehrveranstaltung 'Lernzielorientierter Erdkundeunterricht' (2 SWS) |
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2.2 |
eine weiterführende Lehrveranstaltung zur Didaktik der Geographie (2 SWS). |
(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich (insgesamt 14 von 28 SWS) |
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1.1 |
Ein Leistungsnachweis 'Fachmethodik' (4 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Fachmethodik' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: |
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- |
Einführungsveranstaltung Anwendung mathematisch-statistischer Methoden in der Geographie |
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- |
die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsveranstaltung Kartographie oder an einer methodischen Einführungsveranstaltung mit Geländearbeit aus dem Bereich der Physischen oder der Anthropogeographie. |
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1.2 |
Ein Leistungsnachweis 'Einführung I: Physische Geographie und Anthropogeographie' (4 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Einführung I' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an je einer Einführungsveranstaltung aus den Bereichen 'Physische Geographie' und 'Anthropogeographie'. |
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1.3 |
Ein Leistungsnachweis 'Einführung II: / Regionale Geographie' (4 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Einführung II' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an je einer Einführungsveranstaltung aus den Bereichen 'Angewandte Geographie / Umweltschutz' und 'Regionale Geographie'. |
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2. |
Fachdidaktischer Bereich (insgesamt 2 von 4 SWS) |
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2.1 |
Ein Leistungsnachweis 'Fachdidaktik I' (2 SWS) |
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Der Leistungsnachweis ''Fachdidaktik I' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zur Didaktik der Geographie. |
(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich (insgesamt 12 von 28 SWS) |
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1.1 |
ein Leistungsnachweis 'Oberseminare' (4 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Oberseminare' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an zwei weiterführenden Lehrveranstaltungen, die in Form von Oberseminaren durchgeführt werden. |
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1.2 |
ein Leistungsnachweis 'Große Exkursion' (8 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Große Exkursion' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an einer etwa 14-tägigen 'Großen Exkursion', sowie des entsprechenden Vorbereitungsseminares. |
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2. |
Fachdidaktischer Bereich (insgesamt 2 von 4 SWS) |
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2.1 |
ein Leistungsnachweis 'Fachdidaktik II' (2 SWS) |
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Der Leistungsnachweis 'Fachdidaktik II' umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an einer weiterführenden Lehrveranstaltung zur Didaktik der Geographie. |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf dem Ergebnis von Klausuren, Referaten, speziellen Übungsaufgaben oder Veranstaltungsmitschriften. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.
(1) Für die Studienfachberatung ist der Studienfachberater Geographie des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den 3. Juni 1997
gez.:.........................................
Prof. Dr. Ulrich Scholz
Dekan des Fachbereichs Geowissenschaften und Geographie
Anlage
Studienplan Unterrichtsfach Erdkunde
1. Semester (Wintersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Einführungsveranstaltung in das Studium der Geographie |
2 |
Einführungsveranstaltung Kartographie |
3 |
Erste einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Physische Geographie' (z.B. Geomorphologie, Klima-, Hydro-, Vegetationsgeographie) |
2 |
Erste einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Anthropogeographie' (z.B. Wirtschaftsgeographie, Stadtgeographie) |
2 |
TOTAL |
9 |
2. Semester (Sommersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Einführungsveranstaltung zur Statistik und ihrer Anwendung in der Geographie |
2 |
Erste einführende Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Regionale Geographie' (ausgewählte Länder bzw. Regionen der Erde) |
2 |
Erste einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Angewandte Geographie / Umweltschutz' |
2 |
Tagesexkursionen im Gesamtumfang von drei Tagen |
1.5 |
TOTAL |
7.5 |
3. Semester (Wintersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Zweite einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Physische Geographie' (z.B. Geomorphologie, Klima-, Hydro-, Vegetationsgeographie) |
2 |
Zweite einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Anthropogeographie' (z.B. Wirtschaftsgeographie, Stadtgeographie) |
2 |
Zweite einführende fachinhaltliche Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Angewandte Geographie / Umweltschutz' |
2 |
Erste Didaktik-Lehrveranstaltung |
2 |
TOTAL |
8 |
4. Semester (Sommersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Eine fachmethodische Einführungsveranstaltung (mit Geländepraktikum) wahlweise aus dem Bereich 'Physische Geographie' oder 'Anthropogeographie' |
2 |
Zweite einführende Lehrveranstaltung aus dem Bereich 'Regionale Geographie' (ausgewählte Länder bzw. Regionen der Erde) |
2 |
Zweite Didaktik-Lehrveranstaltung |
2 |
Tagesexkursionen im Gesamtumfang von drei Tagen |
1.5 |
TOTAL |
7.5 |
--- Zwischenprüfung ---
5. Semester (Wintersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Erste weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Physische Geographie' |
2 |
Erste weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Anthropogeographie' |
2 |
Erste weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Angewandte Geographie / Umweltschutz' |
2 |
Erste weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Regionale Geographie' (ausgewählte Länder bzw. Regionen der Erde) |
2 |
TOTAL |
8 |
6. Semester (Sommersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Große Exkursion' im Umfang von ca. 14 Tagen plus Vorbereitungsseminar |
8 |
TOTAL |
8 |
7. Semester (Wintersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Zweite weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Physische Geographie' |
2 |
Zweite weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Anthropogeographie' |
2 |
Zweite weiterführende Lehrveranstaltung nach Wahl aus dem Bereich 'Angewandte Geographie / Umweltschutz' |
2 |
Dritte Didaktik-Lehrveranstaltung |
2 |
TOTAL |
8 |
8. Semester (Sommersemester)
Lehrveranstaltung |
SWS |
Zweite weiterführende Lehrveranstaltungen nach Wahl aus dem Bereich 'Regionale Geographie' (ausgewählte Länder bzw. Regionen der Erde) |
2 |
Wahlweise eine Übung mit Geländearbeit oder ein einsemestriges Studienprojekt [oder zwei fachmethodische Lehrveranstaltungen ?] |
4 |
Vierte Didaktik-Lehrveranstaltung |
2 |
TOTAL |
8 |
Schulpraktikum
Lehrveranstaltung |
SWS |
Zusätzlich zu den aufgeführten Lehrveranstaltungen an der Universität hat die Studentin / der Student ein sechswöchiges Schulpraktikum zu absolvieren. Aus organisatorischen Gründen findet dieses Schulpraktikum i.d.R. in der vorlesungsfreien Zeit im Anschluß an die Vorlesungsperiode des Sommersemensters statt. |
6 |
TOTAL |
6 |
Anforderungen für das gesamte Studium |
SWS |
TOTAL |
70 |
Erlaßgrundlage
FB 16
10.07.1996
§ 22 Abs. 5 HUG
FBR |
HMWK |
StAnz |
||
StudO |
10.07.1996 |
28.10.1996 |
14.07.1997 |
S. 2065 |