6.21.05 Nr. 1 Magisterstudiengänge - Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach
6.21.05 Nr. 1 |
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des Fachbereichs 09 der Justus-Liebig-Universität Gießen |
FBR | Genehmigung HMWK | StAnz. | Seite | |
StudO | 30.04.1997 | 24.06.1998 | 06.07.1998 | 1918 |
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas und 22 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dezember 1979" (ABl. 1981, S. 369) und der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991, S. 280) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums von Deutsch als Fremdsprache im Nebenfach in den Studiengängen mit dem Abschluß Magistra/ Magister Artium (M.A.).
§ 2
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin/der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung und im neunten Semester die Magisterprüfung abschließen kann.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Nebenfachstudium Deutsch als Fremdsprache kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4
Studienvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium.
(2) Das Nebenfach Deutsch als Fremdsprache kann nur in Verbindung mit den Hauptfächern Deutsche Sprachwissenschaft oder Deutsche Literaturwissenschaft studiert werden.
(3) Die Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung regelt die Magisterprüfungsordnung.
(4) Als Nachweis für mindestens als ausreichend beurteilte Sprachkenntnisse gelten:
a) Sprachkenntnisse im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder einem durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HUG nachgewiesen ist.
b) Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums gelten außerdem als nachgewiesen durch das Latinum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 03. September 1981 (ABl. S. 639) oder durch das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 03. September 1981 (ABl. S. 643).
c) Können die erforderlichen Kenntnisse in den modernen Fremdsprachen nicht im Sinne von Abs. 3 lit. a nachgewiesen werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer sprachpraktischen Prüfung in der Sprache bzw. in den Sprachen unterziehen. Die Sprachprüfung wird von einem Professor oder einer Professorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin, einem entpflichteten Professor oder einer entpflichteten Professorin, einem Professor oder einer Professorin im Ruhestand, einem Oberassistenten oder einer Oberassistentin, einem Honorarprofessor oder einer Honorarprofessorin, einem außerplanmäßigen Professor oder einer außerplanmäßigen Professorin, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin, einem Hochschulassistenten oder einer Hochschulassistentin, einem wissenschaftlichen Assistenten oder einer wissenschaftlichen Assistentin, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem Lektor oder einer Lektorin des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen. Sie kann nach Festlegung durch den Prüfer oder die Prüferin entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausur von höchstens drei Stunden Dauer durchgeführt werden. Der Dekan oder die Dekanin des jeweiligen Fachbereichs bestellt den Prüfer oder die Prüferin.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium soll mit den Gegenständen, Fragestellungen und Arbeitsweisen der Sprachlehrforschung im Bereich Deutsch als Fremd- und Zweitsprache, mit den Bedingungen interkultureller Kommunikation und mit dem Deutsch-als-Fremdsprache-Unterricht innerhalb und außerhalb des deutschsprachigen Raums vertraut machen und zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten befähigen.
(2) Studieninhalte des Faches sind insbesondere:
1. Psycholinguistik des Fremdsprachenlernens,
2. spracherwerbsorientierte Methodik und Didaktik,
3. Didaktik der Landeskunde, Literatur- und Kulturvermittlung und
4. Lehrmaterialanalyse und Mediendidaktik
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Fach Deutsch als Fremdsprache kann nur im Nebenfach studiert werden. Das Studium gliedert sich in Grundstudium (erstes bis viertes Semester) und Hauptstudium (fünftes bis achtes Semester).
(2) Das Studium erstreckt sich über 18 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und 18 Semesterwochenstunden (SWS) im Hauptstudium.
1. Grundstudium
Im Grundstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
- | Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache | 2 SWS |
- |
Vier Proseminare aus den in § 5 Abs. 2 aufgezählten Studienschwerpunkten | 8 SWS |
- | Vier Grundstudiumsveranstaltungen aus derjenigen germanistischen Fachwissenschaft, die in der Kombination im Rahmen des Magisterstudiums nicht vertreten ist | 8 SWS |
Eine Vorlesung und ein Grundlagenseminar aus den Bereichen Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte. Zwei weitere Veranstaltungen des Grundstudiums aus den Bereichen Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, Neuere Deutsche Literatur und Literatur des Mittelalters. Oder (bei literaturwissenschaftlichem Hauptfach): Eine Vorlesung, ein Grundlagenseminar und zwei weitere Veranstaltungen des Grundstudiums aus dem sprachwissenschaftlichen Bereich, wobei zumindest eine der vier Veranstaltungen die Grammatik des Deutschen zum Thema haben muß. |
Im Hauptstudium besuchen die Studierenden Lehrveranstaltungen in den folgenden Bereichen:
- |
Drei Hauptseminare aus den in § 5 Abs. 2 aufgezählten Studienschwerpunkten. | 6 SWS |
- | Drei weitere DaF - Lehrveranstaltungen. | 6 SWS |
- | Drei Lehrveranstaltungen aus derjenigen germanistischen Fachwissenschaft, die in der Kombination im Rahmen des Magisterstudiums nicht vertreten ist. | 6 SWS |
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des Studiums haben die Studierenden Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an den folgenden Veranstaltungen zu erbringen:
1. Grundstudium
Eine Einführungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache.
Drei Proseminare aus den in § 5 Abs. 2 aufgezählten Studienschwerpunkten.
Ein Grundlagenseminar aus derjenigen germanistischen Fachwissenschaft, die in der Kombination im Rahmen des Magisterstudiums nicht vertreten ist.
2. Hauptstudium
Zwei Hauptseminare aus den in § 5 Abs. 2 aufgezählten Studienschwerpunkten.
§ 8
Studienfachberatung
Der Fachbereich Germanistik gewährleistet die Studienfachberatung durch einen Studienberater für Deutsch als Fremdsprache.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gießen, 28. April 1998
Prof. Dr. phil. Otfrid Ehrismann
Dekan des
Fachbereichs Germanistik