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Forschungsprivileg


Nach §9 PatG darf allein der oder die Patentinhabende die patentierte Erfindung benutzen - allen anderen ist es verboten. Ausnahmen finden sich im §11 PatG (siehe unten). Im wissenschaftlichen Bereich kommt hier insbesondere das Forschungs- bzw. Versuchsprivileg (§ 11 Abs. 2) zum Tragen. Das Versuchsprivileg bedeutet aber nicht, dass in der Forschung an staatlichen oder gemeinnützigen Forschungsinstituten Patente missachtet werden können, da durch das Privileg nicht die Forschung per se, sondern der Rahmen, in dem sie stattfindet, reglementiert wird. Versuche, die unter den §11 Abs. 2 fallen, können sowohl der Erlangung von Forschungsergebnissen als auch rein gewerblichen Interessen dienen.

Erlaubte Forschungshandlungen sind solche Versuche, die die Erfindung direkt zum Gegenstand haben ("Forschung am Gegenstand"). Dies betrifft Versuche, die klären sollen, ob oder wie eine patentgeschützte Erfindung funktioniert bzw. weiterentwickelt werden kann. Auch klinische Untersuchungen von Wirkstoffen im Rahmen von Arzneimittelzulassungen oder Versuche, die deren Eignung zur Behandlung weiterer Krankheiten prüfen sollen, fallen hierunter.

Erlaubt ist demnach die Forschung am Gegenstand des Patentes - nicht aber mit dem Gegenstand des Patentes. Die Verbotswirkung des Patentes erstreckt sich auf alle Arbeiten, die die geschützte Erfindung als Vehikel benutzen, d.h., in denen die Erfindung als Mittel zur Erlangung von Erkenntnissen auf einem anderen Gebiet eingesetzt wird. So dürfen pa-tentgeschützte Verfahren z. B. nicht angewendet werden, um versuchsweise Muster herzustellen. Auch die Nutzung von Vorrichtungen, die patentgeschützte Produkte oder Verfahren umgehen, fallen unter den Patentschutz - auch und gerade wenn die Benutzung zur Forschung in einem thematisch entfernten Bereich erfolgt.

 

Erlaubt (§11PatG)

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimit-telrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind; </p><p align="justify">3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

Verboten (§9PatG)

[Das]...Patent ...[darf] allein der Patentinhaber ... benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ...

1. ein Erzeugnis ... herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder ... einzuführen oder zu besitzen;
2. ein Verfahren ... anzuwenden oder ... zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren ... hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder ... einzuführen oder zu besitzen