6.20.08 Nr. 6 Magisterstudienordnung Philosophie
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vom 23.4.1986 und 30.4.1986 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Anlage 2
Aufgrund des § 22 Abs. 5 HUG erlassen die Fachbereiche 08 Geschichtswissenschaften und 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen im Einvernehmen mit dem Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft für das Studium der Philosophie im Haupt- und im Nebenfach in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) die folgende Studienordnung. Die Fachbereiche verpflichten sich, im Einvernehmen mit dem Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft diese Studienordnung nur durch übereinstimmende Beschlüsse zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der "Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften, Sportwissenschaften, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dez. 1979" (Abl. 1981, S. 396) und der "Ordnung für die Zwischenprüfung" an der Philosophischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 5. Nov. 1968" (Abl. 1969, S. 176) Ziel, Inhalt sowie Umfang und Aufbau des Studiums der Philosophie im Haupt- und Nebenfach in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.).
§ 2
Dauer des Studiums
Das Zentrum für Philosophie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, daß sich der Studierende nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach weiteren vier Semestern zur Magisterprüfung melden kann.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Studium kann zum Sommer- oder Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4
Studienvoraussetzungen
(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium der Philosophie keine besonderen Vorkenntnisse.
(2) Die fremdsprachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung sind in der Magisterprüfungsordnung geregelt.
(3) Die Sprachkenntnisse nach Abs. 2 dieser Studienordnung gelten als nachgewiesen durch mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse
- im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder in einem Zeugnis, das durch Rechtsvorschrift oder durch eine zuständige staatliche Stelle als mit den vorgenannten Zeugnissen gleichwertig anerkannt ist und durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HHG nachgewiesen ist.
- Können die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (ausgenommen Latein und Altgriechisch) nicht auf eine der vorgenannten Weisen nachgewiesen werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer sprachpraktischen Prüfung in der Sprache bzw. den Sprachen unterziehen. Die sprachpraktische Prüfung wird von einem fachlich zuständigen Professor, Honorarprofessor, entpflichteten Professor oder Professor im Ruhestand, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Privatdozenten oder Lektor abgenommen. Sie kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausur von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden.
- Kenntnisse in Latein und Altgriechisch gelten außerdem als nachgewiesen durch das Latinum oder Graecum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 639), oder nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfung in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643).
- Die erforderlichen Sprachkenntnisse sollen, Lateinkenntnisse müssen spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden. Seminare im Hauptstudium können nur besucht werden, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse erfüllt sind.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
Der Studierende soll durch das Studium von Philosophien philosophieren lernen und dabei vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen lernen:
1) | Geschichte der Philosophie (z.B. Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart, Problemgeschichtliche Durchblicke) |
2) | Logische Propädeutik (z.B. Formale Logik, Philosophie der Logik) |
3) | Erkenntnistheorie und Ontologie (z.B. Wissenschaftstheorie, Hermeneutik, Philosophie der Sprache) |
4) | Theoretische Philosophie (z.B. Metaphysik, Naturphilosophie/Kosmologie, Anthropologie, Philosophische Theologie) |
5) | Praktische Philosophie (z.B. Ethik, Politik, Sozialphilosophie/Geschichtsphilosophie) |
6) | Spezielle Philosophie (z.B. Ästhetik, Biophilosophie, Rechts- und Religionsphilosophie) |
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Fach Philosophie kann im Hauptfach und im Nebenfach studiert werden. Das Studium der Philosophie gliedert sich sowohl im Hauptfach als auch im Nebenfach in ein Grundstudium (1. bis 4. Semester) und ein Hauptstudium (5. bis 8. Semester).
(2) Hauptfach
1. | Im Grundstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen) in folgenden Bereichen: |
||
1) | Geschichte der Philosophie im Umfang von | 10 SWS | |
2) | Logische Propädeutik, sowie Erkenntnistheorie und Ontologie im Umfang von | 6 SWS | |
3) | Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie und eine Einführung in die Philosophie im Umfang von | 18 SWS | |
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Grundstudium | 34 SWS | ||
2. | Im Hauptstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen) in folgenden Bereichen: |
||
1) | Geschichte der Philosophie im Umfang von | 10 SWS | |
2) | Logische Propädeutik, sowie Erkenntnistheorie und Ontologie im Umfang von | 6 SWS | |
3) | Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie, darunter ein Oberseminar, im Umfang von | 18 SWS | |
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium | 34 SWS |
(3) Nebenfach
1. | Im Grundstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen) in folgenden Bereichen: |
||
1) | Geschichte der Philosophie im Umfang von | 6 SWS | |
2) | Logische Propädeutik oder Erkenntnistheorie und Ontologie im Umfang von | 4 SWS | |
3) | Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie und eine Einführung in die Philosophie im Umfang von | 8 SWS | |
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Grundstudium | 18 SWS | ||
2. | Im Hauptstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen) in folgenden Bereichen: |
||
1) | Geschichte der Philosophie im Umfang von | 4 SWS | |
2) | Logische Propädeutik oder Erkenntnistheorie und Ontologie im Umfang von | 2 SWS | |
3) | Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie, darunter ein Oberseminar, im Umfang von | 12 SWS | |
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium | 18 SWS |
§ 7
Studiennachweise
(1) Der Besuch aller in § 6 dieser Studienordnung genannten Lehrveranstaltungen ist durch Studiennachweise zu belegen.
(2) Studiennachweise sind entweder Teilnahmenachweise oder Leistungsnachweise. Teilnahmenachweise werden aufgrund verantwortungsvoller Teilnahme erteilt, die in Seminaren auch durch Diskussionsbeiträge erkennbar sein soll (Teilnahmescheine).
Als Leistungsnachweise gelten Große Scheine und Kleine Scheine.
Große Scheine werden in Seminaren und nur aufgrund einer mindestens als ausreichend beurteilten schriftlichen Hausarbeit oder eines mindestens als ausreichend beurteilten schriftlichen Seminarreferats erworben.
Kleine Scheine werden in Seminaren oder Vorlesungen erworben.
Die für einen Kleinen Schein erforderlichen Leistungen sind entweder ein Protokoll über eine Seminarsitzung o d e r
ein Kurzreferat o d e r
eine intensive Diskussionsbeteilung o d e r
eine thematisch begrenzte Kurzprüfung mündlicher (ca. 10 Minuten) oder schriftlicher (60 Minuten) Art.
(3) Im Bereich Logische Propädeutik und im Bereich Erkenntnistheorie und Ontologie (hier: Wissenschaftstheorie) kann ein Leistungsnachweis auch aufgrund von regelmäßigen Übungsaufgaben oder höchstens zwei Klausuren erworben werden. Der Lehrveranstaltungsleiter legt mit Beginn der Lehrveranstaltung fest, in welcher der vorgenannten Formen der Leistungsnachweis erworben werden kann.
(4) Das Studium der Philosophie im Hauptfach erfordert insgesamt zehn Leistungsnachweise, sechs Große Scheine und vier Kleine Scheine:
- Im Grundstudium fünf Leistungsnachweise: drei Große Scheine und zwei Kleine Scheine.
Von den Großen Scheinen muß je einer in Geschichte der Philosophie, in Theoretischer Philosophie und in Praktischer Philosophie erbracht werden. Einer dieser Großen Scheine kann durch einen entsprechenden Nachweis in Logischer Propädeutik oder in spezieller Philosophie ersetzt werden.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung kann ein Leistungsnachweis ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden. - Im Hauptstudium fünf Leistungsnachweise (drei Große Scheine und zwei Kleine Scheine), die in mindestens dreien der folgenden Bereiche erbracht werden müssen: Geschichte der Philosophie, Logische Propädeutik, Erkenntnistheorie und Ontologie, Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie.
- Im Grundstudium vier Leistungsnachweise (zwei Große Scheine und zwei Kleine Schein), die aus mindestens zweien der drei Bereiche Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie und Praktische Philosophie stammen müssen.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung kann ein Leistungsnachweis ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden. - Im Hauptstudium drei Leistungsnachweise (zwei Große Scheine und ein Kleiner Schein), die aus mindestens zweien der folgenden Bereiche stammen müssen: Geschichte der Philosophie, Logische Propädeutik, Erkenntnistheorie und Ontologie, Theoretische Philosophie, Praktische Philosophie, Spezielle Philosophie.
§ 8
Studienfachberatung
Das Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft gewährleistet die Studienfachberatung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Studenten, die das Studium begonnen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortführen und beenden wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den 16. April 1986 | gez. Meinhardt (Prof. Dr. phil. Helmut Meinhardt) Geschäftsführender Direktor des Zentrums für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft |
Gießen, den 23. April 1986 | gez. Werner (Prof. Dr. phil. Norbert Werner) Dekan des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften |
Gießen, den 30. April 1986 | gez. Oesterle (Prof. Dr. phil. Günter Oesterle) Dekan des Fachbereichs 09 Germanistik |
Beschluß des Fachbereichs Geschichtswissenschaften und Germanistik (war nicht Teil des Genehmigungsverfahrens)
Anlage 1
zur Studienordnung der Fachbereiche 08 Geschichtswissenschaften und 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hauptfach Philosophie in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) vom 23.4.1986/30.4.1986
Studienplan:
Grundstudium |
|
1) (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart, Problemgeschichtliche Durchblicke) |
10 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Logische Propädeutik (Formale Logik, Philosophie der Logik) |
2 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Erkenntnistheorie und Ontologie (Wissenschaftstheorie, Hermeneutik, Philosophie der Sprache) |
4 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Theoretische Philosophie (Metaphysik, Naturphilosophie/Kosmologie, Anthropologie, Philosophische Theologie) |
4 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Praktische Philosophie (Ethik, Politik, Sozialphilosophie/Geschichtsphilosophie) |
4 SWS |
vier 2-stündige Lehrveranstaltungen Spezielle Philosophie (insbesondere Ästhetik, Biophilosophie, Rechts- und Religionsphilosophie) |
8 SWS |
ein 2-stündiges Propädeutisches Seminar | 2 SWS |
_______ 34 SWS | |
Hauptstudium |
|
fünf 2-stündige Lehrveranstaltungen Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart, Problemgeschichtliche Durchblicke) |
10 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Logische Propädeutik (Formale Logik, Philosophie der Logik) |
2 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Erkenntnistheorie und Ontologie (Wissenschaftstheorie, Hermeneutik, Philosophie der Sprache) |
4 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Theoretische Philosophie (Metaphysik, Naturphilosophie/Kosmologie, Anthropologie, Philosophische Theologie) |
4 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Praktische Philosophie (Ethik, Politik, Sozialphilosophie/Geschichtsphilosophie) |
4 SWS |
vier 2-stündige Lehrveranstaltungen Spezielle Philosophie (insbesondere Ästhetik, Biophilosophie, Rechts- und Religionsphilosophie) |
8 SWS |
ein 2-stündiges Oberseminar | 2 SWS |
_______ 34 SWS |
zur Studienordnung der Fachbereiche 08 Geschichtswissenschaften und 09 Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Nebenfach Philosophie in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.) vom 23.4.1986/30.4.1986.
Studienplan:
Grundstudium |
|
2) (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart, Problemgeschichtliche Durchblicke) |
6 SWS |
zwei 2-stündige Lehrveranstaltungen Logische Propädeutik (Formale Logik, Philosophie der Logik) o d e r Erkenntnistheorie und Ontologie (Wissenschaftstheorie, Hermeneutik, Philosophie der Sprache) |
4 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Theoretische Philosophie (Metaphysik, Naturphilosophie/Kosmologie, Anthropologie, Philosophische Theologie) |
2 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Praktische Philosophie (Ethik, Politik, Sozialphilosophie/Geschichtsphilosophie) |
2 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Spezielle Philosophie (insbesondere Ästhetik, Biophilosophie, Rechts- und Religionsphilosophie) |
2 SWS |
ein 2-stündiges Propädeutisches Seminar | 2 SWS |
_______ 18 SWS | |
Hauptstudium |
|
zwei 2-stündige Lehrveranstaltung Geschichte der Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) |
4 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Logische Propädeutik (Formale Logik, Philosophie der Logik) o d e r eine 2-stündige Lehrveranstaltung Erkenntnistheorie und Ontologie (Wissenschaftstheorie, Hermeneutik, Philosophie der Sprache) |
2 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Theoretische Philosophie (Metaphysik, Naturphilosophie/Kosmologie, Anthropologie, Philosophische Theologie) |
2 SWS |
eine 2-stündige Lehrveranstaltung Praktische Philosophie (Ethik, Politik, Sozialphilosophie/Geschichtsphilosophie) |
2 SWS |
drei 2-stündige Lehrveranstaltungen Spezielle Philosophie (insbesondere Ästhetik, Biophilosophie, Rechts- und Religionsphilosophie) zur verschiedenen Schwerpunktbildung nach Wahl |
6 SWS |
ein 2-stündiges Oberseminar | 2 SWS |
_______ 18 SWS |
1) Hauptfachphilosophen müssen bis zum Ende des zweiten Studienabschnittes je eine jeweils 2-stündige Vorlesung zur Antike, zum Mittelalter, zur Neuzeit und zur Gegenwart gehört haben - gleichgültig in welcher Reihenfolge
2) Nebenfachphilosophen müssen bis zum Ende des zweiten Studienabschnittes je eine jeweils 2-stündige Vorlesung zur Antike, zum Mittelalter, zur Neuzeit und zur Gegenwart gehört haben - gleichgültig in welcher Reihenfolge
FBR 08/09 |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
|
Stud.Ord. vom | 23.04.1986 30.04.1986 |
05.11.1986 |
16.05.89 |
933 |
keine