6.71.05 Nr. 3 Studienordnung des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
6.71.05 Nr. 3 |
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vom 24.April 1996 |
Erlaßgrundlage |
FB 05 | HMWK Bekanntm./Genehm. | StAnz. | Seite | |
StudO | 24.04.1996 | 28.10.1996 | 14.07.1997 | 2069 |
Studienordnung
des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Kunst als Grundschulfach und Verbundfach1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
vom 24.04.1996
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung
1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1 - 4" wird in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1 - 4, in dem zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Kunst als Grundschulfach und als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Grundschulfaches und Verbundfaches kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, auf die besonderen Anmeldefristen wird ausdrücklich hingewiesen:
1. Juni zu einem Wintersemester
1. Dezember zu einem Sommersemester
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Für die Aufnahmen des Studiums des Faches Kunst im Grundschul- und Verbundfach ist eine Aufnahmeprüfung auf Grundlage der Verordnung zur Feststellung der künstlerischen Begabungnach nach § 35 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 18.4.89 notwendig.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium des Faches Kunst als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen des jeweiligen Studiengangs vermitteln.
(2) Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs Kunst soll auf eine wissenschaftlich reflektierte gesellschaftlich verantwortliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen vorbereiten. Außerdem sollen im Studium in angemessenem Umfang die für die Schule geltenden Rahmenpläne berücksichtigt werden.
(3) Gegenstand der Kunstpädagogik sind Vermittlungsprozesse im Zusammenhang mit Kunst und Alltagsästhetik. Merkmal der Kunstpädagogik als Wissenschaft ist die methodisch reflektierte Bearbeitung ästhetischer künstlerischer und pädagogischer Erfahrungen. Inhalte des Studiums sind z.B.:
-
Die Ausbildung und Übung der eigenen Wahrnehmungs- und Darstellungsmöglichkeiten der Studierenden,
-
die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in verschiedenen künstlerischen Darstellungsweisen und Gestaltungstechniken,
-
die Befähigung zur selbständigen Planung und Begründung von ästhetischen Lehr- und Lernprozessen
-
die Kenntnis der wesentlichen bezugswissenschaftlichen Grundlagen für die Beurteilung und Untersuchung der Entstehung, Struktur und Wirkung von Bildender Kunst, visuellen Medien und gestalteter Umwelt,
-
die Befähigung zu selbständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit historischen, systematischen und vergleichenden Aspekten kunstpädagogischer Forschung,
-
die Analyse und Interpretation von ästhetischen Lehr- und Lernprozessen.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Kunst umfaßt:
1. |
im Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS) |
2. |
im Verbundfach 46 Semesterwochenstunden einschließlich eines Schulpraktikums; davon |
2.1 |
für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfaches 8 Semesterwochenstunden |
2.2 |
für den fachwissenschaftlichen und den Anteil für die Didaktik der Klassen 5 bis 10 32 Semesterwochenstunden |
2.3 |
für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden. |
(2) Das Studium des Grundschulfaches und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen.
(3) Das Studium umfaßt im Grundschulfach Kunst Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Einführung in das Fachstudium (mit Tutorium 2) |
4 SWS | |
2. |
Fachwissenschaftlicher Bereich: |
|
|
3. |
Fachdidaktischer Bereich: |
|
|
4. |
Fachpraktischer Bereich: |
|
|
5. |
Teilnahme an mindestens einem Exkursionstag |
1 SWS |
2 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, s. §3
(4) Das Studium des Verbundfachs Kunst umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Veranstaltung Einführung in das Fachstudium (mit Tutorium3) |
4 SWS | |
2. |
Fachwissenschaftlicher Bereich: |
|
|
3. |
Fachdidaktischer Bereich: |
|
|
4. |
Fachpraktischer Bereich |
|
|
5. |
Teilnahme an mindestens 3 Exkursionstagen |
2 SWS |
|
6. |
Darüber hinaus muß die Studentin oder der Student des Verbundfaches im Rahmen des Studiums ein Fachpraktikum mit Vor- und Nachbereitung, im Umfang von 6 SWS, gemäß Praktikumsordnung ableisten. |
3 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, s. §3
(5) Das Institut für Kunstpädagogik unterscheidet im Rahmen des Lehrangebots zwischen Proseminaren und Seminaren oder Projekten und Examenskolloquien.
1. |
In Proseminaren sollen die fachspezifischen Grundlagen erworben werden. |
|
2. | Seminare, Projekte und Kolloquien sind weiterführendeVeranstaltungen. |
In den o.g. Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlage 4 der Verordnung über die ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt.
§ 7
Studiennachweise
(1) Im Grundschulfach Kunst hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. |
im Bereich Fachwissenschaft: in einem Proseminar |
|
2. | im Bereich Fachdidaktik in einem Seminar |
(2) Im Verbundfach Kunst hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. |
im Bereich Fachwissenschaft: je in einem Proseminar und ein Seminar |
|
2. | im Bereich Fachdidaktik je in einem Proseminar und einem Seminar | |
3. | im Bereich Fachpraxis je in einem Proseminar und einem Seminar |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver und erfolgreicher Teilnahme. Als Leistung können Hausarbeiten, Referate, praktische Arbeiten, Seminargestaltung, oder Projektbeiträge erbracht werden. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.
(5) Desweiteren hat die Studentin oder der Student den Nachweis zu erbringen, daß die fachpraktische Ausbildung nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lerämter erfolgreich war.
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Instituts zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn und in Fällen eines Studienfachwechsels oder eines Studienortwechsels.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den |
gez. : |
Anlage:
Studienplan für das Grundschulfach Kunst
Studienplan für das Verbundfach Kunst
Studienplan für das Grundschulfach Kunst
Semesterempfehlung |
Veranstaltungsart |
Mindest-SWS |
Studiennachweis |
|
1. |
Semester Einführung in das Fachstudium
|
PS |
4 SWS |
|
Veranstaltungen 1. bis 3. Semester: Fachwissenschaftlicher Bereich |
||||
1 Proseminar aus diesem Bereich |
PS |
2 SWS |
1 L |
|
Fachdidaktischer Bereich |
||||
Analyse und Planung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Kunst ( Unterrichtsmodelle) |
|
|
||
Veranstaltungen 4. bis 6. Semester: |
|
|||
ein Seminar aus diesem Bereich |
S |
2 SWS |
1 L |
|
Veranstaltungen 1.- 6. Semester: |
||||
Lehrveranstaltungen |
* |
4 SWS | ||
Exkursionen | ||||
Teilnahme an mindestens 1 Exkursionstag im Rahmen der angebotenen Lehrveranstaltungen |
1 SWS |
4 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, s. §3
Legende: |
||
L | Leistungsnachweis | |
PS | Proseminar | |
S | Seminar | |
SWS | Semesterwochenstunden | |
* |
Hierzu zählen alle Lehrveranstaltungen des jeweiligen Bereichs |
Studienplan für das Verbundfach Kunst
Semesterempfehlung |
Veranstaltungsart |
Mindest-SWS |
Studiennachweis |
|
1. |
Semester Einführung in das Fachstudium
|
PS | 4 SWS | |
Veranstaltungen 1. bis 3. Semester: Fachwissenschaftlicher Bereich |
||||
1 Proseminar aus diesem Bereich | PS | 2 SWS | 1 L | |
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Unfang von |
* | 2 SWS | ||
Fachdidaktischer Bereich | ||||
Analyse und Planung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Kunst (Unterrichtsmodelle) |
|
|
||
1 Proseminar aus diesem Bereich |
PS |
2 SWS |
1 L |
|
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von |
* |
4 SWS |
||
Fachpraktischer Bereich | ||||
1 Proseminar aus diesem Bereich |
S |
2-4 SWS |
1 L |
|
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich für den Umfang von |
* |
6 SWS |
||
Veranstaltungen 4. bis 6. Semester: Fachwissenschaftlicher Bereich |
||||
1 Seminar aus diesem Bereich | S | 2 SWS | 1 L | |
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von |
* | 4 SWS | ||
Fachdidaktischer Bereich | ||||
1 Seminar aus diesem Bereich | S | 2 SWS | 1 L | |
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von |
* | 2 SWS | ||
Fachpraktischer Bereich | ||||
1 Seminar aus diesem Bereich | S | 2-4 SWS | 1 L | |
weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich für den Umfang von |
* | 6 SWS | ||
Veranstaltungen 1. - 6. Semester: Exkursionen |
||||
Teilnahme an mindestens 3 Exkursionstagen | 2 SWS | |||
Veranstaltungen gemäß Praktikumsordnung | ||||
Praktikumsvorbereitende Veranstaltung | S | 2 SWS | ||
Praktikumsbegleitendes Seminar | S | 2 SWS | 1 L | |
Nachbereitende Veranstaltung | S | 2 SWS |
5 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, s. §3
Legende: |
||
L | Leistungsnachweis | |
PS | Proseminar | |
S | Seminar | |
SWS | Semesterwochenstunden | |
* |
Hierzu zählen alle Lehrveranstaltungen des jeweiligen Bereichs |
Erlaßgrundlage:
FB 05
24.04. 1996
§ 22 Abs. 5 HUG