Wie lese ich die Bachelor und Master Prüfungsordnungen? - Zusammenhang Allgemeine Bestimmungen & Spezielle Ordnungen
1. Zusammenhang der beiden Ordnungen
Durch die Einführung der modularisierten Studiengänge an der JLU sind bei prüfungsrechtlichen Fragen generell zwei verschiedene Prüfungsordnungen zu beachten.
In den Allgemeinen Bestimmungen befinden sich die grundlegenden prüfungsrechtlichen Vorgaben für sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge der JLU. Dabei ist es jedoch nicht möglich mit diesen alle Eigenheiten der jeweiligen Fachbereiche abzudecken. Es existieren daher Spezielle Ordnungen, welche als Ergänzungen zu verstehen sind und sich explizit auf einen bestimmten Studiengang beziehen. Bei prüfungsrechtlichen Fragen gilt es, sich stets in den Allgemeinen Bestimmungen und der jeweils relevanten Speziellen Ordnung zu informieren. Die Paragraphen der Speziellen Ordnungen beziehen sich dabei immer auf einen Paragraphen der Allgemeinen Bestimmungen.
2. Arbeitsweise mit beiden Ordnungen
Sie möchten aufgrund von Krankheit die Bearbeitungszeit Ihrer Bachelorthesis verlängern lassen. An diesem beispielhaften Fall soll Ihnen anhand nachfolgender Tabelle das Vorgehen verdeutlicht werden. Dazu werden die prüfungsrechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen sowie der Speziellen Ordnung gegenüber gestellt.
§ 26 Abs. 5 AllB |
§ 16 spezielle B.Sc. Ordnung (zu § 26 Abs. 5 AllB) |
Die Spezielle Ordnung regelt, wann und zu welchem Zeitpunkt die Abschlussarbeit (Thesis) vom Prüfungsausschuss ausgegeben werden kann und die Frist, innerhalb derer sie anzufertigen und der Prüfungskommission vorzulegen ist. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der gesetzten Frist bearbeitet werden kann. Die Frist kann von dem Prüfungsausschuss in begründeten Fällen bis zur Hälfte der Bearbeitungszeit, höchstens aber um drei Monate verlängert werden. |
Die Ausgabe der Themenstellung der Thesis erfolgt von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Bearbeitungsdauer beträgt 90 Tage und beginnt mit der Ausgabe des Themas. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag und nach Befürwortung durch den Themensteller die Bearbeitungszeit um bis zu 30 Tage verlängern. Der Antrag muss unverzüglich nach Eintreten des Antragsgrundes gestellt werden. |
Stand: Sommersemester 2013
Nach Betrachtung der Allgemeinen Bestimmungen und der Speziellen Ordnung für den B.Sc. Studiengang in Wirtschaftswissenschaften kann Ihre Bearbeitungszeit demnach um bis zu 30 Tage verlängert werden.
3. Falls kein Paragraph in der Speziellen Ordnung existiert
Sollte zu einem bestimmten Thema kein Paragraph in der Speziellen Ordnung existieren, dann sind die Allgemeinen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam. Dies soll wieder anhand eines Beispielfalls verdeutlicht werden. Sie möchten ein im Ausland absolviertes Modul in Ihrem Studium anrechnen lassen und möchten wissen ob dies in Ihre Gesamtnote einfließt.
§ 24 Abs. 3 AllB |
Spezielle B.Sc. Ordnung |
Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "Bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. |
Kein ergänzender Paragraph in der speziellen Ordnung vorhanden. |
Stand: Sommersemester 2013
Nach Betrachtung der Allgemeinen Bestimmungen und der Speziellen Ordnung für den B.Sc. Studiengang in Wirtschaftswissenschaften stellen Sie fest, dass die erreichte Note bei vergleichbarem Notensystem in die Berechnung ihrer Gesamtnote mit einfließt. Andernfalls wird lediglich der Vermerk „Bestanden“ aufgenommen. Die Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen sind für diesen Sachverhalt maßgeblich.