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Nachteilsausgleich

Einen Nachteilsausgleich können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie eine länger andauernde oder ständige körperliche Beeinträchtigung bzw. Behinderung hast und die Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form nicht oder nur teilweise erbringen können. Die Modifikationen stellen keine Erleichterungen dar, da sie lediglich dem Ausgleich der Nachteile, die behinderten und chronisch kranken Studierenden gegenüber anderen Studierenden entstehen, dienen. Gegenstand der Prüfung muss immer derselbe sein, lediglich die Prüfungsform bzw. die Rahmenbedingungen können angepasst werden. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.

 

NC/Numerus clausus

In stark nachgefragten Fächern bzw. Studiengängen wird die Zulassungszahl von Studierenden begrenzt (lat. numerus clausus - "beschränkte Anzahl"). Die Zulassungsbeschränkungen betreffen Auswahlverfahren, die entweder die Hochschule selbst (örtlicher NC) und/oder Hochschulstart für die Hochschule (bundesweiter NC) durchführt. Welche Schulabschlussnote ausreicht, um einen Studienplatz zu erhalten, ändert sich in jeder Bewerbungsphase – je nachdem, wie viele Studieninteressierte mit welchen Werten um einen Studienplatz konkurrieren und welche Auswahlkriterien noch berücksichtigt werden.