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Rechtsgrundlagen

Den Hochschulen des Landes werden als Teil der Grundfinanzierung jährlich Mittel zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zur Verfügung gestellt. Die Vergabe des Gesamtbudgets QSL basiert auf dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG) und der JLU-Vergabesatzung. Das Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 1. Oktober 2020 wurde mit Verabschiedung der Novellierung des HHG vom 14. Dezember 2021 aufgehoben.

In der Anlage 1 der Vergabesatzung sind die Bewirtschaftungsregeln für aus dem zentralen QSL-Projektbudget finanzierte Projekte festgeschrieben. Sie wurden am 18. Januar 2022 vom Präsidium verabschiedet und am 28.01.2022 in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität (MUG) veröffentlicht.

Die Landesmittel werden an die Hochschulen nach deren prozentualen Anteilen der Studierenden in der Regelstudienzeit verteilt. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021, § 16 Abs. 2, werden von der Gesamtbudget QSL, das der JLU zur Verfügung steht, jeweils mindestens 10% als dezentrale (Fachbereiche; ZfL) bzw. zentrale QSL-Projektbudgets zugewiesen, die von Studienkommissionen vergeben werden. Die Höhe der QSL-Projektbudgets wird nach § 1 Abs. 1 der QSL-Vergabesatzung durch Beschluss des Präsidiums im Rahmen seiner Budgetverantwortung nach § 43 Abs. 4 des HHG festgestellt und aufgeteilt und dezentral direkt den Fachbereichen und dem Zentrum für Lehrerbildung (ZfL) sowie zentral zugewiesen. Gleichsam entscheidet das Präsidium entsprechend seiner Budgetverantwortung über die restlichen 80% des Gesamtbudgets QSL, das zentrale QSL-Budget. Dieses beinhaltet unter anderem die dezentralen QSL-Basisbudgets der Fachbereiche, die Finanzierung des ZfbK sowie die der Studienkoordinatorinnen und -koordinatoren und der Vertretungs- und Vakanzmittel.

Hessiches Hochschulgesetz
„Die Hochschulen sind verpflichtet, die Mittel nach Abs. 1 zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellen, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Die Hochschulen intensivieren die Beratung und Betreuung der Studierenden. [...] Auf zentraler Ebene und auf dezentraler Ebene (Fachbereiche und Zentrum für Lehrerbildung) sind jeweils mindestens 10 Prozent der Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte sowie entsprechende längerfristige Angebote zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden." (§ 16 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021)
Satzung
„Die Projektmittel nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 01. Oktober 2020 (QSL-Gesetz – QSLG -), werden aufgrund dieser Satzung innerhalb der Universität vergeben. Sie dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und Zweckbestimmung und dieser Satzung verwendet werden." (§ 1 Abs. 1 der Satzung des Präsidiums der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Vergabe der Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen (QSL-Vergabesatzung))

Zentrales QSL-Projektbudget

Dezentrales QSL-Projektbudget