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Neue Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen ab 2024

Die JLU bekennt sich zu ihrer Vorbildfunktion im Bereich Nachhaltigkeit. Vor diesem Hintergrund führt die JLU zum 1. April 2024 eine Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen ein. Die darin vorgesehenen Regelungen zielen darauf ab, die mobilitätsbedingten CO2-Emissionen bis 2030 um 30 % gegenüber dem Ausgangsjahr 2019 zu senken.  

Die Richtlinie stellt eine Ergänzung der bestehenden Regelungen zum Umgang mit Dienstreisen und deren Genehmigungsverfahren dar (s. Rundschreiben Nr. 16/2014). Gemäß der neuen Richtlinie sind Dienstreisen auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren und Aspekte des Klimaschutzes bei deren Planung und Durchführung zu berücksichtigen. Mitglieder der JLU sind daher angehalten, den Zweck der Dienstreise sowie Alternativen, etwa die Nutzung digitaler Kommunikationssysteme, kritisch zu prüfen. Zugleich ist bei Dienstreisen auf eine möglichst umweltfreundliche Verkehrsmittelwahl zu achten. Die zentralen Elemente der Richtlinie umfassen zum einen neue Regelungen für die Wahl des Verkehrsmittels für Dienstreisen ab April 2024 und zum anderen die Einführung von Pauschalabgaben auf CO2-Emissionen durch nicht vermeidbare Flugreisen ab Januar 2025.

Da für Kurz- und einige Mittelstrecken durch bestehende Bahnverbindungen vielfach Alternativen zur Flugreise bestehen, sollen bestimmte Destinationen nur in Ausnahmefällen per Flugzeug bereist werden. Dies betrifft generell Geschäftsorte in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und der Schweiz sowie ausgewählte Reiseziele bzw. Zielflughäfen in Frankreich (Amiens, Besançon, Lille, Mulhouse, Paris, Reims, Strasbourg) und Österreich (Innsbruck, Linz, Salzburg). Die unter diese Regelung fallenden Ziele sind in der Regel in weniger als acht Stunden per Zug von Gießen aus zu erreichen. Rückreisen per Flugzeug aus nicht von der Reiserichtlinie beschränkten Gebieten nach Deutschland sind ohne Darlegung eines Ausnahmegrundes möglich.

Die Nutzung des Flugzeugs zu obigen Geschäftsorten kann ausnahmsweise gestattet werden,

  • wenn die Nutzung des Flugzeugs eine erhebliche Reisezeitverkürzung ergibt, die zur Wahrnehmung von Care-Aufgaben (Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen) benötigt wird;
  • wenn die reisende Person gesundheitliche Einschränkungen (Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem der Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, TBl oder H oder Mobilitätseinschränkungen) hat, die eine Nutzung von Bahn oder Bus unzumutbar machen;
  • wenn dringende dienstliche Belange die Nutzung des Flugzeugs erforderlich machen;
  • wenn der Anschluss an einen interkontinentalen Flug erreicht werden muss.

Die Entscheidung über die Ausnahmebewilligung trifft die vorgesetzte Dienstperson unter Abwägung der dienstlichen Belange, der Anforderungen der Fürsorgepflicht und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Bei Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle der vorgesetzten Dienstperson die Dekanin oder der Dekan.

Der Ausnahmegrund ist in der Reiseanzeige von der antragstellenden Person darzulegen und durch die vorgesetzte Dienstperson im Formular zu bewilligen. Im Falle des Vorliegens einer generellen Dienstreisegenehmigung genügt als Nachweis eines Ausnahmegrunds die nachvollziehbare Darlegung des Ausnahmegrunds per E-Mail und die daraufhin ggf. ausgesprochene Bewilligung per E-Mail von der vorgesetzten Dienstperson bzw. der Dekanin oder des Dekans. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung ist die Reiseanzeige bzw. die Bewilligungs-E-Mail mit einzureichen.

Viele Dienstreisen sind ein wichtiger Bestandteil bestehender Verbindungen, Netzwerke und Projekte mit Partneruniversitäten der JLU und darüber hinaus. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur gewünschten Internationalisierung der JLU. Jedoch sind gerade die Langstreckenflüge für den Großteil der CO2-Emissionen im Bereich Flugreisen an der JLU verantwortlich. Daher ist die JLU bestrebt, die Anzahl an Flugreisen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die geplante Einführung von Pauschalabgaben auf Flugreisen ab dem 1. Januar 2025 sieht vor, dass die Abgaben in einen universitätseigenen Klimafonds fließen, aus dem zukünftig Nachhaltigkeitsprojekte/-maßnahmen an der JLU wie etwa die Installation von PV-Anlagen finanziert werden. Vorgesehen ist die Einführung von Pauschalabgaben auf CO2-Emissionen durch Flugreisen in Abhängigkeit der zurückgelegten Entfernung via Flugzeug: Kurzstrecke (bis 463 km), Mittelstrecke (464–3.700 km), Langstrecke (3.701–7.700 km) und Fernstrecke (ab 7.701 km).

Die Höhe der Pauschalabgaben wird durch das Präsidium unter Einbezug der Empfehlung der Gemeinsamen Kommission für Nachhaltigkeit festgelegt und jährlich überprüft. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2025 25 € für einen einzelnen Flug der Kurz- bzw. Mittelstrecke (bis 3.700 km), 85 € für einen einzelnen Flug der Kategorie Langstrecke (3.701 km – 7.700 km) sowie 115 € für einen einzelnen Flug der Kategorie Fernstrecke (ab 7.701 km). Weitergehende Informationen, wie etwa die Berechnungsgrundlage, finden Sie in unseren FAQ.