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7.40.20 Nr. 1 Promotionsordnung Humanmedizin vom 16.2.1979

7.40.20 Nr. 1


Promotionsordnung des Fachbereichs
Humanmedizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 19. Februar 1979

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Bildung der Organe
§ 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand
§ 5 Promotion mit Betreuung
§ 6 Promotion ohne Betreuung
§ 7 Beendigung des Doktorandenverhältnisses und Zurücknahme eines Promotionsantrages
§ 8 Die Dissertation
§ 9 Begutachtung der Dissertation
§ 10 Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
§ 11 Die Disputation
§ 12 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 13 Drucklegung der Dissertation
§ 14 Vollzug der Promotion
§ 15 Promotionsgebühren
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Anlage 1: Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen
Anlage 2: Text-Muster der Urkunde


§ 1
Doktorgrade und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Humanmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht nach Abschluß des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med.), den Grad eines Doktors der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.) oder den Grad eines Doktors der Humanbiologie (Dr. biol. hom.).

(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt der Dekan, der Promotionsausschuß, der Fachbereichsrat, die Gutachter, die Prüfungskommission und bei Promotionen mit Betreuung die Betreuer sowie das Direktorium eines Medizinischen Zentrums oder einer Medizinischen Betriebseinheit.

(2) Der Dekan ist Vorsitzender des Promotionsausschusses, führt dessen laufende Geschäfte und nimmt insbesondere alle Anträge von Doktoranden entgegen. Er kann sich durch einen Prodekan vertreten lassen.

(3) Der Fachbereichsrat beschließt über Beschwerden gegen Beschlüsse des Promotionsausschusses.

(4) Der Promotionsausschuß entscheidet in Verfahrensangelegenheiten, soweit diese Promotionsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Insbesondere entscheidet er über die Annahme als Doktorand, setzt die Prüfungskommission ein und bestellt deren Vorsitzenden, die Betreuer und die Gutachter. Er bemüht sich um die Vermittlung von Promotionsthemen. Die Betreuer bestellt er auf Vorschlag des Doktoranden und nach Anhörung bzw. Vermittlung (§ 5 Abs. 2) des Direktoriums des zuständigen Medizinischen Zentrums oder der zuständigen Medizinischen Betriebseinheit.

(5) Das Direktorium erklärt, für den betreuten Doktoranden die Arbeitsmöglichkeit im Zentrum oder in der Betriebseinheit bereitstellen zu wollen.

(6) Die Prüfungskommission entscheidet über Annahme, Änderung und Ablehnung einer Dissertation, führt die Disputation durch und bewertet die Promotionsleistungen. Sie entscheidet, ob die Disputation zu wiederholen und ob der Doktorand zu promovieren ist.

(7) Die Gutachter beurteilen die Dissertation. Sie machen dabei den Vorschlag auf Annahme oder Ablehnung, einen Notenvorschlag und gegebenenfalls Änderungsvorschläge.

(8) Im Promotionsverfahren gemäß § 5 unterstützen und beraten ein oder mehrere Betreuer die Arbeit des Doktoranden an seiner Dissertation. Mit der Zustimmung zur Betreuung übernimmt der Betreuer, sofern er nicht zum Personenkreis des § 3 Abs. 5 Satz 2 zählt, die Verpflichtung zu späterer Begutachtung der Dissertation.

§ 3
Bildung der Organe

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus Mitgliedern des Ausschusses für Forschungsangelegenheiten des Fachbereichs, mit Ausnahme des Vertreters der sonstigen Mitarbeiter. Bei der Benennung der Mitglieder von Prüfungskommissionen und deren Vorsitzenden und von Gutachtern sowie bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3 haben Studenten und nichtpromovierte wissenschaftliche Mitarbeiter nur beratende Stimme.

(2) Für jedes Prüfungsverfahren bildet der Promotionsausschuß eine Prüfungskommission und bestellt deren Mitglieder und deren Vorsitzenden. Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission sind zwei der vier gemäß Satz 3 gewählten Professoren und sämtliche Gutachter. Die vier Professoren werden vom Promotionsausschuß für die Dauer eines Jahres als künftige Mitglieder der Prüfungskommission gewählt. Sie dürfen bei ihrer Wahl weder als Mitglieder noch als deren Stellvertreter dem Fachbereichsrat oder dem Ausschuß für Forschungsangelegenheiten des Fachbereichs angehören. Sie bleiben - auch über ihre einjährige Wahlzeit hinaus - bis zum Abschluß des betreffenden Prüfungsverfahrens Mitglieder der einmal gebildeten Prüfungskommission. Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission kann nur einer der gemäß Satz 3 gewählten Professoren bestellt werden. In der Prüfungskommission entscheidet bei gerader Zahl von anwesenden Mitgliedern die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Studenten, nichtpromovierte wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige Mitarbeiter haben in den Direktorien der Medizinischen Zentren und Medizinischen Betriebseinheiten bei der Mitwirkung dieser Gremien an der Bestellung von Betreuern gemäß § 2 Abs. 4 nur beratende Stimme.

(4) Zu Gutachtern werden mindestens zwei Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten der Justus-Liebig-Universität bestellt. Mindestens ein Gutachter muß dem Fachbereich angehören, mindestens einer muß Professor sein. Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, sind der oder die Betreuer zu Gutachtern zu bestellen, soweit sie Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten sind. In den Fällen des § 6 kann der Doktorand einen Professor, Emeritus, Professor im Ruhestand, Honorarprofessor oder Privatdozenten mit dessen Zustimmung als weiteren Gutachter benennen. Bei Promotionen zum Dr. biol. hom. soll einer der Gutachter dem Fachbereich der Justus-Liebig-Universität Gießen angehören, in dem der Doktorand sein gemäß § 4 Abs. 3 zur Promotion berechtigendes Abschlußexamen abgelegt hat bzw. - bei einem Doktoranden, der sein zur Promotion berechtigendes Abschlußexamen an einer anderen Hochschule abgelegt hat - hätte ablegen müssen.

(5) Betreuer können Professoren, Emeriti, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren oder Privatdozenten werden. Betreuer können auch promovierte Wissenschaftler werden, falls sichergestellt ist, daß sie aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage sind, die Betreuungsfunktion wahrzunehmen; mit ihrem Einverständnis kann ein Professor als weiterer Betreuer bestellt werden. Zum Betreuer wird in der Regel bestellt, wer das Thema gestellt hat; mit seiner Zustimmung können andere Wissenschaftler nach Satz 1-2 Betreuer werden.

(6) Verläßt ein Betreuer die Hochschule oder kann er aus anderen berechtigten Gründen die Betreuung nicht mehr wahrnehmen, soll er im Einvernehmen mit dem Doktoranden und nach Anhörung des Direktoriums des fachlich zuständigen Medizinischen Zentrums oder der Medizinischen Betriebseinheit für einen kompetenten Nachfolger sorgen. In diesem Fall bemüht sich auch der Promotionsausschuß um einen Nachfolger für den Betreuer.

(7) Die Ablehnung einer Betreuung hat der Vorgeschlagene schriftlich gegenüber dem Promotionsausschuß zu begründen.

(8) Das Betreuungsverhältnis kann auf Antrag des Doktoranden oder Betreuers vom Promotionsausschuß befristet ausgesetzt oder aufgelöst werden. Nach Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann der Promotionsausschuß auf Vorschlag des Doktoranden nach Anhörung des Direktoriums des fachlich zuständigen Medizinischen Zentrums oder der Medizinischen Betriebseinheit innerhalb angemessener Frist einen neuen Betreuer für das Dissertationsvorhaben bestellen; ein neuer Antrag auf Annahme als Doktorand ist dann entbehrlich.

§ 4
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand

(1) Die Annahme als Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. med. setzt ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Medizin voraus.

(2) Die Annahme als Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. med. dent. setzt ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch die Zahnärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Zahnheilkunde voraus.

(3) Die Annahme als Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. biol. hom. setzt voraus:

a) ein durch qualifiziertes Abschlußexamen beendetes wissenschaftliches Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
b) gründliche, über das spezielle Forschungsgebiet des Doktoranden hinausgehende Kenntnis des im Rahmen der geplanten Dissertation überwiegend angesprochenen medizinischen Fachgebietes, und in der Regel zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einheit des Fachbereichs nach dem Abschlußexamen u.a.

(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden anerkannt, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind; bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland zu hören.

§ 5
Promotion mit Betreuung

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist beim Dekan zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf;
b) Zeugnis über abgeschlossene Prüfungen gemäß § 4;
c) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;
d) Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Hochschulen oder Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen die Annahme als Doktorand beantragt wurde;
e) von ausländischen Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse, falls kein Abschlußexamen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Bereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt;
f) ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber seit mehr als drei Monaten exmatrikuliert ist;
g) wissenschaftliche Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht hat;
h) Vorschlag für einen Betreuer und Stellungnahme des Vorgeschlagenen;
i) Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben;
k) Mitteilung des geschäftsführenden Direktors eines Medizinischen Zentrums oder einer Medizinischen Betriebseinheit des Fachbereichs gemäß Abs. 2.

(2) Das Direktorium gibt die Erklärung gemäß § 2 Abs. 5 ab, wenn in der Einheit das angesprochene spezielle Fachgebiet hinreichend vertreten ist und sich das Arbeitsvorhaben voraussichtlich unter Anleitung eines Betreuers verwirklichen läßt. Mit der Erklärung verpflichtet sich das Direktorium dem Promotionsausschuß gegenüber, für eine durchgehende Arbeitsmöglichkeit und einen Betreuer zu sorgen. In Sonderfällen kann die Erklärung, für eine Arbeitsmöglichkeit und einen Betreuer zu sorgen, von einer Wissenschaftlichen Betriebseinheit, einem Wissenschaftlichen Zentrum oder einem anderen Fachbereich der Justus-Liebig-Universität Gießen abgegeben werden.

(3) Vor der Annahme als Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. biol. hom. holt der Promotionsausschuß das Gutachten eines Professors ein, ob gründliche, über das spezielle Forschungsgebiet des Bewerbers hinausgehende Kenntnisse des im Rahmen der Dissertation überwiegend angesprochenen medizinischen Fachgebietes vorhanden sind. Der Promotionsausschuß kann weitere Gutachten einholen.

(4) Der Promotionsausschuß kann auf Antrag des Betreuers in begründeten Fällen bestimmen, daß über die Annahme als Doktorand erst nach einer Probezeit von maximal 6 Monaten, in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll, entschieden wird. Wird die Probezeit im Benehmen mit dem oder den Betreuern als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorand nicht erfolgen.

(5) Die Annahme mehrerer Doktoranden im Rahmen einer gemeinschaftlichen Bearbeitung eines Forschungsobjektes kann nur ausgesprochen werden, wenn die gemeinsame Betreuung sichergestellt ist.

(6) Mit dem Annahmebeschluß gewährleistet der Promotionsausschuß die Betreuung und spätere Begutachtung der Dissertation. Ein ablehnender Beschluß ist schriftlich zu begründen.

(7) Vom Annahmebeschluß sowie vom Arbeitstitel der Dissertation verständigt der Dekan alle geschäftsführenden Direktoren des Fachbereichs sowie die Dekane anderer Fachbereiche und geschäftsführendenDirektoren Wissenschaftlicher Zentren der Justus-Liebig-Universität, deren Benachrichtigung vom Thema her geboten erscheint.

(8) Die Annahme als Doktorand kann auch ohne Beifügung der Unterlagen zu Abs. 1 Buchstaben h, i und k beantragt werden.Dann bemüht sich der Promotionsausschuß um einen Betreuer für den Doktoranden und - soweit dies notwendig ist - um die Vermittlung des Doktoranden an eine wissenschaftliche Einrichtung dieses Fachbereichs oder eines anderen Fachbereichs der Justus-Liebig-Universität Gießen. Gelingt dies nicht, lehnt er die Zulassung schriftlich begründet ab.

(9) Die dem Promotionsausschuß gemäß § 5 Abs. 1 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten. Sofern die Arbeit betreut worden ist und der Betreuer bzw. die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- und Personalmittel bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6
Promotion ohne Betreuung

(1) Bewerber, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, können unmittelbar die Annahme als unbetreuter Doktorand unter gleichzeitiger Einleitung eines Prüfungsverfahrens beantragen. Wenn ein anderer Wissenschaftler das Thema der Arbeit angeregt hat, muß dieser dem Promotionsausschuß benannt werden. Legt der Bewerber eine experimentelle oder klinische Arbeit vor, hat er einen promovierten Wissenschaftler seines Fachgebietes zu benennen, der zur ordnungsgemäßen Anlage und Durchführung der Versuche und der korrekten Ausführung der Arbeit Stellung nehmen kann. Der Antrag darf vom Promotionsausschuß nicht abgelehnt werden, wenn der Bewerber nachweisen kann, daß es sich bei der Arbeit um eine eigenständige Leistung handelt und der Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist, es sei denn, das Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt wurde, wäre im Fachbereich nicht hinreichend vertreten oder die ordnungsgemäße Anlage und Durchführung der Versuche und die korrekte Ausführung der Arbeit sei nicht überprüfbar. Ein Ablehnungsbeschluß ist schriftlich zu begründen.

(2) Die gemeinschaftliche Bearbeitung eines Forschungsprojektes ist nicht möglich bei Promotionen ohne eine Betreuung gemäß § 3 Abs. 5.

§ 7
Beendigung des Doktorandenverhältnisses und Zurücknahme eines Promotionsantrages

(1) Der Doktorand kann unter Angabe von Gründen vor der Einreichung seiner Dissertation die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Der Dekan stellt in diesem Falle die Beendigung fest. Die Promotion gilt dann nicht als gescheitert. Der Doktorand kann unter Einreichung eines anderen Themas noch einmal die Annahme als Doktorand beantragen.

(2) Die Zurücknahme einer bereits vorgelegten Dissertation ist so lange zulässig, wie eine Entscheidung über das Nichtbestehen der Promotion nicht ergangen ist. Die überarbeitete Dissertation soll innerhalb von sechs Monaten wieder vorgelegt werden.

(3) Die Zurücknahme eines Promotionsantrages ist so lange zulässig, wie eine Entscheidung über das Nichtbestehen der Promotion nicht ergangen ist. Die Promotion gilt dann als nicht gescheitert. Die Antragsunterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten. Der Doktorand kann unter Einreichung eines anderen Themas noch einmal eine Annahme als Doktorand beantragen.

(4) Der Doktorand berichtet jährlich dem Promotionsausschuß über den Stand seiner Arbeit. Der Promotionsausschuß kann - nachdem der Betreuer und der Doktorand gehört worden sind - das Doktorandenverhältnis nach angemessener Frist für beendet erklären, wenn kein Fortgang der Arbeit festzustellen ist. Von der Beendigung ist abzusehen, wenn der Doktorand nachweist, daß er den fehlenden Fortgang nicht zu vertreten hat.

(5) Ein Doktorand kann mit Begründung beantragen, daß sein Doktorandenverhältnis befristet ausgesetzt wird. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuß.

§ 8
Die Dissertation

(1) Als Dissertation muß eine Arbeit aus einem im Fachbereich Humanmedizin vertretenen Fachgebiet vorgelegt werden. Die Dissertation muß folgenden Ansprüchen genügen:

a) Sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen;
b) sie muß den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden und die angewandte Methodik muß der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein;
c) sie muß eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten;
d) sie muß ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen dem Doktoranden gestatten, eine in anderer Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

(3) Eine vom Doktoranden verfaßte, ganz oder in Teilen bereits in einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Schriftenreihe oder als Monographie veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 entspricht und die Einreichung zum Druck nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(4) Mehrere Arbeiten können als Kumulativdissertation vorgelegt werden, wenn sie die schrittweise Bearbeitung eines Themas darstellen, entsprechend unter einem Thema zusammengefaßt werden können und ganz oder zum Teil veröffentlicht worden sind, wobei die Einreichung der letzten Veröffentlichung zum Druck nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

(5) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfassern stammen, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie vom Doktoranden verfaßt sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und die Einzelleistungen der Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil des einzelnen Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen, der von den Betreuern zu bestätigen ist. Für jeden der Doktoranden, die ein Forschungsobjekt gemeinschaftlich bearbeitet haben, ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

§ 9
Begutachtung der Dissertation

(1) Der Doktorand beantragt mit der Einreichung der Dissertation, die in vier Exemplaren vorgelegt werden muß, die Eröffnung des Prüfungsverfahrens. Der Promotionsausschuß bildet gemäß § 3 Abs. 2 die Prüfungskommission und teilt deren Zusammensetzung dem Doktoranden mit. Von Betreuern, die nicht Gutachter wurden, fordert der Promotionsausschuß vor Übersendung der Dissertation an die Gutachter eine Stellungnahme zu der Dissertation an, die den Gutachtern mit vorgelegt wird. Die Gutachten sind ausführlich und unabhängig voneinander zu erstellen. Sie müssen empfehlen, die Dissertation anzunehmen, abzulehnen oder das Verfahren bis zur Änderung der Dissertation auszusetzen. Eine Annahmeempfehlung muß mit einem begründeten Benotungsvorschlag für die Dissertation und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein. Die Gutachten sollen nicht später als zwei Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachter dem Dekan vorgelegt werden.

(2) Der Dekan stellt die Gutachten mit den Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu.

(3) Weichen die Empfehlungen der Gutachter im Hinblick auf Annahme, Beurteilung oder Änderung der Arbeit voneinander ab, kann die Prüfungskommission einen weiteren Gutachter hinzuziehen, auf den sich die vom Promotionsausschuß und vom Doktoranden benannten Gutachter einigen sollen. Gelingt diese Einigung nicht, entscheidet der Promotionsausschuß. Der zusätzliche Gutachter wird Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Wird in mindestens einem der Gutachten die Annahme der Arbeit empfohlen und werden in einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht, hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Arbeit dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückgegeben wird oder ob von ihr als berechtigt anerkannte Änderungsvorschläge erst nach der Disputation gem. § 11 zu erfüllen sind und das Verfahren nach § 10 fortgesetzt wird. Die Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen.

(5) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden.

(6) In allen anderen Fällen stellt die Prüfungskommission fest, daß das Prüfungsverfahren nach § 10 fortgesetzt wird

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Dekan die Beschlüsse der Prüfungskommission nach Abs. 3 bis 6 mit.

§ 10
Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation

(1) Sobald die Prüfungskommission die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens festgestellt hat, teilt der Dekan den Mitgliedern der Prüfungskommission, den anderen Betreuern der Dissertation sowie dem in § 5 Abs. 7 genannten Personenkreis den Namen des Doktoranden, den Titel der Dissertation und die Empfehlungen der Gutachter mit. Drei Tage später wird die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat im Dekanat zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Dissertation kann eingesehen werden von den promovierten Mitgliedern und Angehörigen der beteiligten Fachbereiche; die Gutachten können nur von Professoren und von den Betreuern der Arbeit eingesehen werden. Jeder Professor der Fachbereiche gemäß § 5 Abs. 7 kann innerhalb von vier weiteren Wochen ein Zusatzgutachten beifügen, wenn er dies innerhalb der Auslegungsfrist ankündigt; diese Professoren werden nicht Mitglied der Prüfungskommission.

(2) Der Doktorand wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Ablauf der Frist und dem Eingang der Gutachten informiert und aufgefordert, einen Antrag nach Abs. 3 zu stellen. Er kann die Gutachten im Dekanat einsehen. Die Teile der Gutachten, Zusatzgutachten und Stellungnahmen, die wesentlich für die Disputation sind, können ihm auf Wunsch abschriftlich ausgehändigt werden.

(3) Auf Antrag des Doktoranden setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission den Termin der Disputation fest.

(4) Stellt der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach der Information gemäß Abs. 2 keinen Antrag nach Abs. 3 oder erklärt er schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 11
Die Disputation

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Termin der Disputation fest und lädt die Mitglieder der Prüfungskommission, Betreuer, falls sie nicht Gutachter sind, die Professoren, die ein Zusatzgutachten abgegeben haben und den Doktoranden dazu ein und gibt den Termin mindestens zwei Wochen vorher universitätsöffentlich bekannt.

(2) Mitglieder und Angehörige der Universität sind als Zuhörer zugelassen. Fragerecht haben nur die gemäß Abs. 1 Geladenen. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(3) In der Disputation hat der Doktorand seine Dissertation zu verteidigen. Sie soll im Ganzen nicht über eine Stunde dauern. Die Disputation kann mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden über den Inhalt seiner Dissertation eröffnet werden, der nicht länger als fünfzehn Minuten dauern soll. Die Disputation geht aus vom Inhalt der Dissertation und bezieht die Gutachten und Zusatzgutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen zurückzuweisen, die dem Zweck der Disputation widersprechen. Diese Entscheidung kann durch Beschluß der Prüfungskommission aufgehoben werden.

(4) Über den Verlauf der Disputation wird ein Protokoll angefertigt.

(5) Für jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt.

(6) Bei einer Gruppendissertation ist auf Antrag aller beteiligten Doktoranden die Disputation mit allen unter Beachtung von Abs. 2-5 nacheinander in einem Termin abzuhalten.

§ 12
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob der Doktorand zu promovieren ist.

(2) Die Prüfungskommission kann die Entscheidung aussetzen und eine einmalige Wiederholung der Disputation in einer angemessenen von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, wovon der Vorsitzende der Prüfungskommission den Doktoranden schriftlich unterrichtet. Ist das Ergebnis der Disputation auch bei Wiederholung schlechter als genügend, erfolgt keine Promotion. Der Doktorand kann noch einmal unter Einreichung eines anderen Themas die Annahme als Doktorand beantragen.

(3) Beschließt die Prüfungskommission die Promotion des Doktoranden, so benotet sie die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:

ausgezeichnet - summa cum laude
sehr gut - magna cum laude
gut - cum laude
genügend - rite

Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote. Die Note "ausgezeichnet" (summa cum laude) kann nur einstimmig vergeben werden.

(4) Über die Bewertung der Promotionsleistungen wird ein Protokoll angefertigt. Es wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgezeichnet und zusammen mit dem Protokoll über Verlauf und Inhalt der Disputation dem Dekanat übersandt, ebenso sämtliche von diesem der Prüfungskommission überlassenen Unterlagen. Die Akten verbleiben im Dekanat.

§ 13
Drucklegung der Dissertation

(1) Der Doktorand ist nach bestandener Prüfung verpflichtet, die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten endgültigen Fassung drucken zu lassen und innerhalb eines Jahres nach der Disputation die Pflichtexemplare abzuliefern. Art und Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare richten sich nach den jeweils vom Kultusminister für verbindlich erklärten Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen (Anlage 1).

(2) Bei der Veröffentlichung von Dissertationen, die aus Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Autoren hervorgehen, ist darauf hinzuweisen, daß die Publikation oder Abschnitte derselben die Ergebnisse der Dissertation des Doktoranden wiedergeben.

(3) Auf dem Titelblatt der Dissertation ist das Thema, der Vermerk "lnaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Medizin (Zahnheilkunde, Humanbiologie) des Fachbereichs Humanmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen", der Name des Doktoranden, dessen Geburtsort, der Ausgabeort Gießen und das Erscheinungsjahr anzubringen. Auf der Rückseite des Titelblattes sind das Medizinische Zentrum oder die Medizinische Betriebseinheit, gegebenenfalls die Abteilung des Medizinischen Zentrums, in denen die Arbeit angefertigt wurde, der Tag der Disputation, die Betreuer und die Gutachter aufzuführen. Hat ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation beantragt, so wird sein Name nicht angegeben. Am Schluß der Dissertation ist ein tabellarischer Lebenslauf anzuführen.

(4) Versäumt der Doktorand schuldhaft eine ihm nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 vom Dekan gesetzte Nachfrist, erlöschen die durch die Promotion erworbenen Rechte.

§ 14
Vollzug der Promotion

(1) Hat der Doktorand alle Verpflichtungen nach § 13 erfüllt, vollzieht der Dekan durch Aushändigung der Urkunde, die in einer jährlichen Promotionsfeier erfolgen kann, die Promotion. In der Urkunde sind der Fachbereich Humanmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Name des Doktoranden, dessen Geburtsdatum und -ort, der erworbene Doktorgrad, der Titel der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote und das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, anzugeben. Die Urkunde wird vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen (Anlage 2).

(2) Unmittelbar nach der Disputation erhält der Doktorand eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsverfahrens. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen; gegebenenfalls ist diese Frist um die vom Dekan gewährte Nachfrist (vgl. § 13 Abs. 4) zu verlängern.

(3) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 15
Promotionsgebühren

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens ist ein Nachweis über die Zahlung von DM 200,- Promotionsgebühren vorzulegen. Die Gebühren können auf Antrag in Härtefällen vom Dekan ermäßigt oder erlassen werden.

§ 16
Ehrenpromotion

(1) Den Grad eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h.c.) verleiht der Fachbereich für besondere wissenschaftliche Leistungen oder für sonstige besondere Verdienste um die Wissenschaft.

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen von Mitgliedern des Fachbereichs Humanmedizin an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muß.

(3) Der Antrag wird dem Promotionsausschuß zur Stellungnahme und zur Benennung von Berichterstattern zugeleitet. Nimmt der Promotionsausschuß gegen den Antrag Stellung, bedarf dieser nunmehr der Unterstützung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.

(4) Der Fachbereichsrat bestellt auf Vorschlag des Promotionsausschusses wenigstens drei Berichterstatter, die die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen ausführlich würdigen.

(5) Der Antrag und die Stellungnahmen des Promotionsausschusses und der Berichterstatter werden allen Mitgliedern des Fachbereichsrates acht Tage vor der Sitzung zugestellt, in der erstmals über ihn abgestimmt wird. Stimmt die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates für den Antrag, so wird die Abstimmung nach frühestens vier Wochen wiederholt. In beiden Abstimmungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich, sobald die Grundordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 HUG eine entsprechende Regelung vorsieht.

(6) Die Ehrenpromotion vollzieht der Dekan des Fachbereichs Humanmedizin durch Überreichung der Promotionsurkunde, in welcher die Verdienste des Ehrendoktors zu würdigen sind.

§ 17
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angesehen worden sind oder liegt ein Fall nach § 13 Abs. 4 vor, wird der Vollzug der Promotion verweigert.

(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen. Die Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Vor der Entscheidung über die Versagung oder die Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 18
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Diese Promotionsordnung tritt am 1. des Monats, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 12. August 1969 außer Kraft.

(2) Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren beenden. Dissertationen, die bei Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Dekan registriert.



ANLAGE 1

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

 

(Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 12. Juli 1977

- V A 4-424/0-478 -; ABl. S. 417 und S. 663)

Für die Veröffentlichung von Dissertationen sollen künftig folgende Grundsätze Anwendung finden:

"Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

entweder a) 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt
oder c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird
oder d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches,


in diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten; und eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.


In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."



ANLAGE 2

Text-Muster der Urkunde

Der Fachbereich Humanmedizin

der Justus-Liebig-Universität Gießen

verleiht

Frau

A............ S.............

den Grad eines

Doktors der ..............

(Dr. ...........)

nachdem sie im ordnungsgemä8en

Promotionsverfahren durch

die mit "........................" bewertete Dissertation

"Untersuchungen zur ...........................

................................................."

sowie durch die Disputation ihre wissenschaftliche

Befähigung erwiesen und dabei

das Gesamturteil "............................................."

erhalten hat.

Gießen, den... F.......... 19.......

 

 

L. S. Der Dekan

 


Erlaßgrundlage

FBR Humanmedizin
10.2.1979
§ 22 Abs. 5 HUG
1978

Änderungsbeschlüsse

ABl. v. 30.7.1979 S. 385 ff.