7.40.03 Nr. 1 Promotionsordnung Gesellschaftswissenschaften in der 1. Änderungsfassung vom 8.5.1985
7.40.03 Nr. 1 |
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Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Promotionsgrad und Zweck der Promotion
§ 2 Organe und Zuständigkeiten
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Prüfungskommission
§ 5 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand
§ 6 Annahme als Doktorand
§ 7 Promotion ohne Betreuung
§ 8 Anfertigung der Dissertation
§ 9 Beendigung des Doktorandenverhältnisses vor Einreichung der Dissertation
§ 10 Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation
§ 11 Auslagen der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
§ 12 Disputation
§ 13 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 14 Abschluß des Verfahrens
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Verbleib der Unterlagen
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Promotionsgebühren
§ 21 Inkrafttreten
Anlage 1: Muster des Doktordiploms
Anlage 2: Muster des Titelblattes
Anlage 3: Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen
§ 1
Promotionsgrad und Zweck der Promotion
(1) Der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht nach Abschluß des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre besondere wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad eines Doktors der Sozialwissenschaften (Dr. rer. soc.).
(2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen.
§ 2
Organe und Zuständigkeiten
(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: der Promotionsausschuß (§ 3), die Betreuer (§ 6), die Gutachter (§ 10) und die Prüfungskommission (§ 4).
(2) In Verfahrensangelegenheiten entscheidet der Promotionsausschuß, soweit die Prüfungsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Der Promotionsausschuß benennt auf Vorschlag oder im Einvernehmen mit dem Bewerber den Betreuer. Er benennt die Gutachter und setzt die Prüfungskommission ein.
(3) Aufgabe der Betreuer ist die Beratung und Unterstützung des Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation.
(4) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation.
(5) Die Prüfungskommission beschließt über Änderungsvorschläge der Gutachter gemäß § 10 Abs. 6, führt die Disputation durch und bewertet abschließend die Promotionsleistungen.
(6) "Entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Privatdozenten können als Betreuer, Gutachter und Mitglieder der Prüfungskommission herangezogen werden, sie sind zur Mitwirkung an Promotionsverfahren nicht verpflichtet; § 6 Abs. 2 Satz 4 bleibt davon unberührt.
(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan, drei weiteren Professoren, einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten mit beratender Stimme.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt durch den Fachbereichsrat. Professoren und der wissenschaftliche Mitarbeiter werden für drei Jahre gewählt, der Student für ein Jahr. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Den Vorsitz im Promotionsausschuß führt der Dekan. Er kann sich durch den Prodekan oder den Praedekan vertreten lassen.
(4) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden haben Doktoranden und Mitglieder des Promotionsausschusses ein Widerspruchsrecht beim Promotionsausschuß.
(5) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses kann der Doktorand Einspruch beim Ständigen Ausschuß II einlegen.
(1) Für jedes Promotionsverfahren setzt der Promotionsausschuß nach Eingang der Gutachten eine Prüfungskommission ein und benennt einen Vorsitzenden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus den vom Promotionsausschuß und gegebenenfalls vom Doktoranden gemäß § 10 Abs. 2 benannten Gutachtern, einem weiteren Professor und einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter.
§ 5
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand
(1) Die Annahme als Doktorand setzt in der Regel voraus, daß der Antragsteller ein sozialwissenschaftliches Studium mit der Diplom- oder der Magister- oder mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder anderen wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Absolventen des Studiums für das Lehramt an Grundschulen und an Haupt- und Realschulen mit dem Wahlfach Sozialkunde können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, nach einem zusätzlichen, mindestens zweisemestrigen Studium, das mit einer Prüfung gemäß Abs. 1 abgeschlossen wird.
Bei der Aufnahme des Studiums wird vom Dekan auf Empfehlung eines Professors festgestellt, welche Studienleistungen noch nachzuweisen sind.
(3) Der Promotionsausschuß kann gleichwertige ausländische Examina anerkennen. Abschlußexamina anderer Fachrichtungen können vom Promotionsausschuß anerkannt werden, wenn das Studium als Vorbereitung für die sozialwissenschaftliche Promotion angesehen werden kann; im Falle eines dafür nicht hinreichenden Studiums ist eine einstündige mündliche Prüfung abzulegen.
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich beim Dekan zu stellen. Beizufügen sind:
a) | Lebenslauf; |
b) | Zeugnisse nach § 5 Abs. 1-3; |
c) | Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat; |
d) | Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Universitäten ein Promotionsverfahren beantragt wurde; |
e) | von ausländischen Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse; |
f) | Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht hat; |
g) | Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben; |
h) | Vorschlag, welcher Hochschullehrer das Vorhaben betreuen soll; |
i) | Stellungnahme des vorgeschlagenen Professors. |
(2) Soweit der Antragsteller keine Angaben zu Absatz 1 Buchstabe h und i machen kann, bemüht sich der Promotionsausschuß um die Vermittlung eines Betreuers. Der vorgesehene Betreuer muß der Betreuung zustimmen. Eine Ablehnung einer Betreuung hat der Professor gegenüber dem Promotionsausschuß schriftlich zu begründen. Mit der Zustimmung übernimmt der Betreuer die Verpflichtung zur späteren Begutachtung der Dissertation.
Anträge, für die sich kein Professor zur Betreuung bereitfindet, sind für das in der Regel vorgesehene Verfahren abzulehnen. Der Antragsteller kann dann ein verkürztes Verfahren (§ 7) beantragen.
(3) Soweit für die Anfertigung der Dissertation Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, bemühen sich der Betreuer und der Promotionsausschuß, daß ein Institut die Finanzierung sicherstellt. Ist das nicht möglich, ist die Annahme als Doktorand mit dem vorgesehenen Dissertationsvorhaben nicht möglich.
(4) Sind die Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 Abs. 3 erfüllt und die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 eingereicht und gegebenenfalls die Betreuung gemäß Abs. 2 sichergestellt, nimmt der Promotionsausschuß den Bewerber als Doktoranden an. Der Promotionsausschuß gewährleistet damit die spätere Begutachtung der Dissertation.
(5) Das Betreuungsverhältnis kann auf begründeten Antrag des Doktoranden oder Betreuers durch den Promotionsausschuß aufgelöst werden. Nach der Auflösung bemüht sich der Promotionsausschuß auf Antrag des Doktoranden um einen neuen Betreuer. Verläßt der Betreuer die Universität oder kann er aus anderen, berechtigten Gründen für einen längeren Zeitraum die Betreuung nicht wahrnehmen, soll er im Einvernehmen mit dem Doktoranden für einen Nachfolger sorgen. Das Doktorandenverhältnis bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Professoren des Fachbereichs werden von der Annahme eines Doktoranden verständigt.
(7) Die Dekane anderer Fachbereiche und die Geschäftsführenden Direktoren Wissenschaftlicher Zentren werden von der Annahme eines Doktoranden unterrichtet, wenn Themen bearbeitet werden, die in Fachgebiete des betreffenden Fachbereichs/Zentrums fallen.
(8) Die Ablehnung eines Antrags auf Annahme als Doktorand ist schriftlich zu begründen.
(1) Bewerber, die eine ohne Betreuung angefertigte Dissertation einreichen wollen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, können beim Dekan unmittelbar die Eröffnung des Prüfungsverfahrens unter Vorlage einer Dissertation beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Buchstaben a - f und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Dissertation beizufügen.
In diesem Fall umfaßt das Promotionsverfahren nur die Begutachtung der Arbeit und die Disputation.
(2) Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Promotionsausschuß. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Sie ist, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, nur möglich, wenn das spezielle Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt wurde, im Fachbereich nicht vertreten ist.
(3) Eine Promotion ohne Betreuung ist mit Gruppendissertation gemäß § 8 Abs. 2 nicht möglich.
§ 8
Anfertigung der Dissertation
(1) Als Dissertation muß eine Arbeit aus einem Fachgebiet des Fachbereichs vorgelegt werden. Die Dissertation muß folgenden Ansprüchen genügen:
a) | Sie muß einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen; |
b) | sie muß den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden; |
c) | sie muß einen Nachweis über das ausgewertete Material und die herangezogene Fachliteratur enthalten. |
(2) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfassern stammt, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistungen des Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen. Die Einzelleistungen sind getrennt zu bewerten.
(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen dem Doktoranden gestatten, eine in anderer Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.
(4) Eine ganz oder in Teilen bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden, falls sie den Anforderungen nach Abs. 1 -3 entspricht.
(5) Mehrere Arbeiten können als Dissertation vorgelegt werden, wenn sie insgesamt den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(6) Zur Begutachtung der Dissertation sind 4 Exemplare beim Dekan einzureichen.
§ 9
Beendigung des Doktorandenverhältnisses vor Einreichung der Dissertation
(1) Der Doktorand kann unter Angabe von Gründen vor der Einreichung der Arbeit die Beendigung des Doktorandenverhältnisses beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Anhörung des Betreuers. Wird der Antrag angenommen, dann gilt die Promotion nicht als gescheitert.
(2) Der Doktorand kann unter Einreichung eines anderen Themas in der Regel einmal die erneute Annahme als Doktorand beantragen. Ein weiterer Antrag bedarf einer besonderen Begründung.
(3) Der Doktorand berichtet dem Promotionsausschuß über den Betreuer in halbjährlichen Abständen über den Stand der Arbeit an der Dissertation. Der Promotionsausschuß kann nach einer angemessenen Frist das Doktorandenverhältnis für beendet erklären, wenn kein Fortgang in der Arbeit festzustellen ist. Der Betreuer und der Doktorand sind vorher zu hören. Von einer Beendigung ist abzusehen, wenn der Doktorand nachweist, daß er den fehlenden Fortgang der Arbeit nicht zu vertreten hat.
(4) Ein Doktorandenverhältnis kann auf Antrag des Doktoranden befristet ausgesetzt werden. Eine Stellungnahme des Betreuers ist dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Dekan.
§ 10
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung der Dissertation
(1) Der Doktorand beantragt unter Einreichung der Dissertation die Eröffnung des Prüfungsverfahrens. Der Promotionsausschuß beauftragt zwei Professoren, davon mindestens einen aus dem Fachbereich, mit der Begutachtung der Dissertation. Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, ist der Betreuer zum Gutachter zu bestellen.
(2) Der Doktorand, der nicht betreut wurde, kann einen Professor mit dessen Zustimmung als weiteren Gutachter benennen.
(3) Der Promotionsausschuß kann außer den Gutachtern nach Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 zugleich weitere Professoren - auch aus anderen Fachbereichen und aus Fachbereichen anderer Universitäten - oder andere promovierte Wissenschaftler als Gutachter bestellen.
(4) Jedes Gutachten enthält einen Vorschlag, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt oder ob das Verfahren bis zur Änderung der Dissertation ausgesetzt werden soll. Ein Annahmevorschlag muß mit einem Notenvorschlag für die Dissertation und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein, die erst nach der Disputation zu erfüllen sind. Nach Übergabe der Arbeit an die Gutachter sollen die Gutachten nicht später als 3 Monate vorgelegt werden und sind spätestens nach 5 Monaten vorzulegen.
(5) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt, so ist die Dissertation nicht angenommen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses erklärt das Verfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall gescheitert.
(6) Werden in mindestens einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht, so hat die Prüfungskommission nach Anhörung des Doktoranden zu entscheiden, ob die Arbeit dem Doktoranden zur Änderung zurückgegeben oder ob das Verfahren nach § 11 fortgeführt wird. Die Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen.
§ 11
Auslagen der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
(1) Wenn nach § 9 die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern der Promotionskommission, den Professoren des Fachbereichs sowie den Mitgliedern des Fachbereichsrates den Namen des Doktoranden, den Titel der Dissertation sowie die Empfehlung der Gutachter mit und legt die Dissertation mit den Gutachtern in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat in den Diensträumen des Promotionsausschusses für sie zur Einsichtnahme aus. Jeder Professor oder Privatdozent des Fachbereichs kann der Dissertation ein Zusatzgutachten beigefügen.
(2) Nach Ablauf der Frist erhält der Doktorand zur Vorbereitung der Disputation Abschriften oder Kopien der Gutachten und Zusatzgutachten.
(3) Auf Antrag des Doktoranden setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin der Disputation fest.
(4) Stellt der Doktorand innerhalb eines halben Jahres nach Zusendung der Unterlagen (Abs. 2) keinen Antrag nach Abs. 3 oder erklärt er schriftlich seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.
(5) Die Frist gemäß Abs. 4 kann auf begründeten Antrag des Doktoranden verlängert werden.
(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, die Professoren des Fachbereichs und die Mitglieder des Fachbereichsrates zur Disputation ein und gibt den Termin öffentlich bekannt.
(2) Der Promotionsausschuß kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des Doktoranden beschließen, daß die Disputation nur vor den Mitgliedern der Prüfungskommission stattfindet.
(3) In der Disputation hat der Doktorand seine Dissertation zu verteidigen. Die Disputation kann mit einem etwa 15-minütigen Vortrag des Doktoranden über den Inhalt und die ggf. in den Gutachten geäußerte Kritik seiner Dissertation eröffnet werden. Die Diskussion mit dem Doktoranden geht aus vom Inhalt der Dissertation und bezieht die Gutachten und Zusatzgutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen, soweit sie sachlich und methodisch mit dem Fach der Dissertation in Verbindung stehen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie diejenigen, die nach § 2 Abs. 6 am Promotionsverfahren mitgewirkt haben, haben Frage- und Erwiderungsrecht. Der Doktorand erhält auf Verlangen jederzeit das Wort. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen oder Ausführungen zurückzuweisen, die dem Zweck der Disputation widersprechen oder sich nicht auf den Gegenstand der Disputation beziehen. Diese Entscheidung kann durch Beschluß der Prüfungskommission aufgehoben werden.
(5) Die Disputation soll die Zeit von 2 Stunden nicht überschreiten.
(6) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
(7) Zur Disputation sind Mitglieder und Angehörige der Universität als Zuhörer zugelassen, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.
(8) Für jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt.
(9) Bei einer Gruppendissertation ist auf Antrag aller beteiligten Doktoranden die Disputation unter Beachtung des § 12 nacheinander zu einem Termin abzuhalten.
(10) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.
§ 13
Bewertung der Promotionsleistungen
(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob der Doktorand zu promovieren ist.
(2) Die Prüfungskommission kann die Entscheidung aussetzen und eine einmalige Wiederholung der Disputation beschließen.
(3) Beschließt die Prüfungskommission, den Doktoranden zu promovieren, so benotet sie die Promotionsleistungen Dissertation und Disputation getrennt mit einer der folgenden Noten:
ausgezeichnet | - | summa cum laude |
sehr gut | - | magna cum laude |
gut | - | cum laude |
genügend | - | rite |
(4) Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.
(5) Das Prädikat " summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation mit diesem Prädikat bewertet worden ist und die Prüfungskommission diese Gesamtnote einstimmig beschließt.
(6) Der Bewerber kann nur promoviert werden, wenn die Dissertation und die Disputation jeweils mindestens mit der Note "genügend" bewertet worden sind.
(7) Die Prüfungskommission kann dem Doktoranden Änderungsauflagen für die Drucklegung erteilen; diese sind ihm schriftlich mitzuteilen.
(8) Im Anschluß an die Beratungen teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mit.
(1) Nach bestandener Prüfung hat der Doktorand die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten und vom Vorsitzenden der Promotionskommission mit einem entsprechenden Vermerk versehenen endgültigen Fassung als veröffentlichungsreifes Manuskript beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses in einer mit diesem zu vereinbarenden Frist vorzulegen.
(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise (vgl. § 15) und Frist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Versäumt der Doktorand schuldhaft eine ihm gesetzte Frist, die auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses verlängert werden kann, erlöschen die durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte.
Nach Veröffentlichung (vgl. § 15) wird dem Doktoranden vom Dekan die Promotionsurkunde (Anlage 1) ausgehändigt. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, Titel und Bearbeiter der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote. Sie wird vom Dekan unterzeichnet.
(3) Ändert der Promovierte seine Dissertation für den Druck gegenüber der von der Prüfungskommission angenommenen Fassung ab, so hat er die Genehmigung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzuholen und muß die Änderung in einem Vorwort darlegen.
(4) Die formelle Gestaltung des Titelblattes ist nach dem im Anhang 2 beigefügten Muster vorzunehmen.
(5) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.
§ 15
Veröffentlichung der Dissertation
Die Dissertation gilt als angemessen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Doktorand dem Promotionsausschuß die Pflichtexemplare vorgelegt hat, deren Art und Anzahl sich nach den vom Kultusminister für verbindlich erklärten Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen richten (Anlage 3).
(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen den Doktor der Sozialwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. soc. h. c.) verleihen.
(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muß. Der Antrag ist allen Fachbereichsratsmitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, in der er in erster Lesung behandelt wird.
(3) Der Dekan bestellt aus dem Kreis der Professoren zwei Berichterstatter, die Leistungen und Verdienste des Vorgeschlagenen in Gutachten würdigen.
(4) Ein endgültiger Beschluß kann erst in einer zweiten Sitzung gefaßt werden, die frühestens 4 Wochen nach der Antragstellung stattfindet.
(5) Dem Antrag müssen, sofern die Grundordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 4 HUG eine entsprechende Regelung vorsieht, zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.
(6) Die Ehrenpromotion vollzieht der Dekan des Fachbereichs durch Überreichung der Promotionsurkunde. In der vom Dekan unterzeichneten Urkunde sind die Verdienste des Ehrendoktors zu würdigen.
§ 17
Versagung und Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Promotionsausschuß hat den Vollzug der Promotion zu verweigern, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß der Doktorand im Verfahren getäuscht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllt waren.
(2) Der Promotionsausschuß kann den Doktorgrad entziehen. Die Entziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich die Voraussetzungen nach Abs. 1 nachträglich herausstellen.
(3) Vor dem Beschluß des Promotionsausschusses über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die dem Promotionsausschuß gemäß § 6 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten. Sofern die Arbeit betreut worden ist und der Betreuer bzw. die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- oder Personalmittel oder einen experimentellen Arbeitsplatz bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Doktoranden, die ihre Dissertation vor Inkrafttreten der Promotionsordnung begonnen haben, können ihre Promotion nach dem bisherigen Verfahren beenden. Die Dissertationen, die bei Inkrafttreten der Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Promotionsausschuß registriert.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens ist ein Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühren in Höhe von DM 200,- vorzulegen. Die Gebühren können auf Antrag in Härtefällen vom Dekan ermäßigt oder erlassen werden.
(1) Die Promotionsordnung wurde vom Fachbereichsrat am 13.9.1978 beschlossen.
(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.
Muster des DoktordiplomsDer Fachbereich Gesellschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
verleiht unter dem Dekan
Prof. Dr. ........................................
Name
Herrn/Frau........................................
Name
aus ....................................
Ort
den Grad eines
Doktors der Sozialwissenschaften
(Dr. rer. soc.)
nachdem er/sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch seine/ihre
mit ......................... bewertete Dissertation
........................................
Titel
und durch die Disputation seine/ihre besondere wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei das Gesamturteil
.....................................
Prädikat
erhalten hat.
Dekan
Gießen, .........................................
Muster des Titelblattes
..........................................................
Titel der Dissertation
Dissertation zur Erlangung des
Doktorgrades (Dr. rer. soc.)
des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
Vorgelegt von
............................................
Name
aus ..............................................
Ort
...................................
Jahr
Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen
(Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 12.Juli 1977 - V A4 - 424/0 - 478 -, ABl. S. 417 und S. 663)
Für die Veröffentlichung von Dissertationen sollen künftig folgende Grundsätze Anwendung finden:
"Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:
entweder | a) | 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung |
oder | b) | 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt |
oder | c) | 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird |
oder | d) | 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches,
in diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten; |
und eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.
In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a)und d) genannten Exemplarzahlen genehmigen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."
FB 03
Gesellschaftsw.
13.09.1978
§ 22 Abs. 5 HUG
Prom. Ordnung 1. Änderung |
vom vom |
FB 13.09.1978, genehmigt 08.05.1985, genehmigt |
HKM/HMWK 15.03.1979, 30.05.1985, |
ABl. 30.04.1979, S. 208 31.07.1986, S. 461 |