6.76.03 Nr. 1 Schulpraktikumsordnung vom 6.5.1997
6.76.03 Nr. 1 |
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der Fachbereiche: 03 Gesellschaftswissenschaften; |
FB 03-16 | Genehmigung HMWK | StAnz. | Seite |
SchulpraktikumsO | 06.05.1997 | Nr. 21 / 26.05.1997 | 1566 |
Gliederung
1. | Wer sich um die Zulassung zur Staatsprüfung bewirbt, hat nach den Verordnungen über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen1 , an Hauptschulen und Realschulen1, an Gymnasien1 und an Sonderschulen1 die erfolgreiche Teilnahme an einem Schulpraktikum nachzuweisen, das in mehreren Abschnitten abzuleisten ist. Auf der Grundlage dieser Verordnungen regeln die Fachbereiche: 03 Gesellschaftswissenschaften; 04 Erziehungswissenschaften; 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft; 06 Psychologie; 07 Religionswissenschaften; 08 Geschichtswissenschaften; 09 Germanistik; 10 Anglistik; 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas; 12 Mathematik; 13 Physik; 14 Chemie; 15 Biologie; 16 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen das Schulpraktikum übereinstimmend in dieser Ordnung. |
2. | Die schulpraktischen Studien sollen dazu beitragen, zukünftige Lehrerinnen und Lehrer zu wissenschaftlich begründetem und pädagogisch verantwortlichem unterrichtlichen Handeln zu befähigen. Hierzu ist es erforderlich, daß die Lehramtsstudentinnen und die Lehramtsstudenten durch intensiv betreute eigene Unterrichtsversuche Erfahrungen im Praxisfeld Schule gewinnen können. |
Diese dienen in der ersten Ausbildungsphase sowohl der ansatzweisen Entwicklung unterrichtlicher und schulischer Teilkompetenzen als auch der Schaffung einer Grundlage für eine vertiefte theoretische Auseinandersetzung mit den erziehungswissenschaftlichen, fach-didaktischen und fachwissenschaftlichen Aspekten von Schule und Unterricht. | |
In den schulpraktischen Studien sollen die Studentinnen und Studenten | |
Das bedingt eine enge Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Schule mit dem Ziel einer Reflexion von Praxis und einer Überprüfung schulrelevanter Theorien aufgrund von Problemen, die sich in den berufspraktischen Tätigkeiten ergeben. Deshalb sollen die Praktikantinnen und die Praktikanten
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3. | Bezüglich der Einordnung des Schulpraktikums in das Gesamtstudium geben die Studienordnungen der Fachbereiche sowie § 4 dieser Ordnung weitergehende Auskunft. |
§ 1
Formen des Schulpraktikums
Das Praktikum in der Schule findet in der Regel als Blockpraktikum im Anschluß an die Vorlesungszeit eines Wintersemesters statt. Es kann in Ausnahmefällen, soweit die Möglichkeit dazu besteht, auch nach der Vorlesungszeit eines Sommersemesters als Blockpraktikum stattfinden oder während der Vorlesungszeit eines Sommersemesters als semesterbegleitendes Praktikum durchgeführt werden.
§ 2
Mentorinnen, Mentoren; Kontaktlehrerinnen, Kontaktlehrer und Praktikumsbeauftragte
(1) Praktikumsbeauftragte der Fachbereiche sind die Professorinnen und die Professoren sowie die Hochschulassistentinnen und die Hochschulassistenten, zu deren dienstlichen Aufgaben die fachdidaktische und grundwissenschaftliche Ausbildung von Lehramtstudentinnen bzw. Lehramtstudenten gehört. Die Fachbereiche regeln für die einzelnen Praktikumsabschnitte, wer die einzelnen Praktikumsabschnitte durchführt.
(2) Der Fachbereich kann außerdem Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter (einschließlich der pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. pädagogischen Mitarbeiter) und Lehrbeauftragte zu Praktikumsbeauftragten bestellen und ihnen die Betreuung eines Praktikums übertragen.
(3) Sie bzw. er leitet gemeinsam mit der Mentorin bzw. dem Mentor oder der Kontaktlehrerin bzw. dem Kontaktlehrer als derjenigen Mentorin bzw. demjenigen Mentor, die bzw. der im ganzen Praktikumsabschnitt mit der Praktikumsbeauftragten bzw. dem Praktikumsbeauftragten in der Lehre zusammenarbeitet, die Praktikantinnen bzw. die Praktikanten an. Die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte führt die Beratungen und Begleitseminare durch und soll nach Möglichkeit auch eigenen Unterricht demonstrieren; sie bzw. er soll mit ihrer bzw. seiner Praktikumsgruppe die Vorbereitungsveranstaltungen und nach Möglichkeit auch die Nachbereitungsveranstaltungen durchführen.
(4) Die Gruppengröße einer Praktikumsgruppe soll in der Regel 12 Praktikantinnen und Praktikanten nicht überschreiten.
(5) Über die Aufgaben einer Mentorin2 bzw. eines Mentors2 hinaus nimmt die Kontaktlehrerin bzw. der Kontaktlehrer insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Sie bzw. er wirkt an der Vorbereitungsveranstaltung, den Begleitseminaren und der Nachbereitungsveranstaltung mit.
- Sie bzw. er koordiniert die Hospitationen mit Unterrichtsversuchen in den jeweiligen Praktikumsschulen.
- Sie bzw. er stellt im Rahmen eines Praktikumsabschnittes die erforderliche Kommunikation her.
§ 3
Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen
(1) Die Praktikantinnen bzw. die Praktikanten werden in dem Semester, das dem Praktikum in der Schule vorangeht, durch besondere Veranstaltungen auf das Praktikum in der Schule vorbereitet. Zum Praktikum in der Schule wird zugelassen, wer regelmäßig und mit Erfolg an den Vorbereitungsveranstaltungen teilgenommen hat. Ein Muster der Bescheinigung ist in der Anlage 1 beigefügt.
(2) Das Praktikum in der Schule wird durch nachbereitende Veranstaltungen ausgewertet. Ein Muster der Bescheinigung ist in der Anlage 2 beigefügt.
(3) Der Umfang für die dem Praktikum in der Schule zugeordneten vor- und nachbereitenden Veranstaltungen beträgt vier Semesterwochenstunden (Der gesamte Praktikumsabschnitt umfaßt 6 SWS).
§ 4
Arten des Praktikums
(1) Das Schulpraktikum im Rahmen des Studiums für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und Realschulen sowie an Gymnasien ist folgendermaßen in zwei Abschnitte gegliedert:
1. | Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grundschulen: | |
a) | Erster Praktikumsabschnitt: Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaftliches Praktikum oder Grundschuldidaktisches Praktikum mit allgemeindidaktischem Schwerpunkt3 . | |
b) | Zweiter Praktikumsabschnitt: Praktikum im Verbundfach4 in der Grundschule oder in den Klassen 5-10. | |
2. | Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen: | |
a) | Erster Praktikumsabschnitt: Praktikum in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder Praktikum in einem Wahlfach5 in den Klassen 5-10; | |
b) | Zweiter Praktikumsabschnitt: Praktikum in einem Wahlfach5 in den Klassen 5-10, soweit dieses Wahlfach5 nicht Gegenstand des ersten Praktikumsabschnittes war. | |
3. | Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Gymnasien: | |
a) | Erster Praktikumsabschnitt: Praktikum in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder Praktikum in einem Unterrichtsfach6 in den Klassen 5-10, bzw. in einem Unterrichtsfach6 in den Klassen 11-13, bzw. 5-13. | |
b) | Zweiter Praktikumsabschnitt: Praktikum in einem Unterrichtsfach6 in den Klassen 5-10, bzw. 11-13, bzw. 5-13, soweit dieses Unterrichtsfach6 nicht Gegenstand des ersten Praktikumsabschnittes war. | |
Einer der beiden Praktikumsabschnitte muß an einer Schule mit gymnasialer Oberstufe absolviert werden. |
Jeder Abschnitt des Schulpraktikums im Rahmen des Studiums für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und Realschulen sowie an Gymnasien umfaßt ein fünfwöchiges, in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum in einer Schule in Verbindung mit Vorbereitungs-, Begleit- und Auswertungsveranstaltungen. Der erste Praktikumsabschnitt beginnt in der Regel mit dem dritten Semester. Der zweite Praktikumsabschnitt beginnt in der Regel mit dem fünften Semester bzw. im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Gymnasien ist der erste Praktikumsabschnitt im Grundstudium zu absolvieren; der 2. Praktikumsabschnitt wird in der Regel im Hauptsstudium absolviert.
(2) Das Schulpraktikum im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen ist folgendermaßen in drei Abschnitte gegliedert:
a) | Erster Praktikumsabschnitt: Einführungspraktikum an einer Sonderschule. Dieser Abschnitt ist in der Regel ein vierwöchiges in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum, das vor der Ablegung der erziehungswissenschaftlich Vorprüfung in der Regel nach dem ersten Semester durchzuführen ist, (ersetzbar durch ein Sozialpraktikum nach § 11). |
b) | Zweiter Praktikumsabschnitt: Fachpraktikum im Wahlfach7 in den jeweiligen Schulformen bzw. -stufen. Dieser Abschnitt ist in der Regel ein fünfwöchiges in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum, das vor der Zulassung zur Wahlfachprüfung in der Regel nach dem dritten Semester abzulegen ist. |
c) | Dritter Praktikumsabschnitt: Hauptpraktikum an einer Sonderschule in einer von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten gewählten sonderpädagogischen Fachrichung8. Dieser Praktikumsabschnitt ist in der Regel ein vierwöchiges in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum, das vor der Zulassung zur erziehungswissenschaftlichen Hauptprüfung in der Regel nach dem fünften Semester abzulegen ist. |
Der erste Praktikumsabschnitt (Einführungspraktikum) umfaßt im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen die dazugehörende Vorbereitungsveranstaltung, der zweite und dritte Praktikumsabschnitt umfassen die dazugehörenden Vorbereitungs-, Begleit- und Auswertungsveranstaltungen. |
(3) Die fachliche (fachdidaktische, grundwissenschaftliche und fachwissenschaftliche) Zielsetzung ergibt sich aus der Einordnung des Schulpraktikums in den Studiengang.
§ 5
Blockpraktikum
(1) Während eines Blockpraktikums in der Schule sind die Praktikantinnen bzw. die Praktikanten verpflichtet, an allen Schultagen in der Praktikumsschule anwesend zu sein; die Anwesenheitspflicht erstreckt sich auf 20 Stunden je Woche.
(2) Das Blockpraktikum in der Schule besteht aus Unterrichtsversuchen und Hospitationen, die unter der Anleitung einer Praktikumsbeauftragten bzw. eines Praktikumsbeauftragten sowie einer Mentorin bzw. eines Mentors stehen.
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Während der Hospitationen übernimmt die Praktikantin bzw. der Praktikant besondere Beobachtungsaufgaben im Unterricht. Mindestens durchschnittlich sechs Stunden pro Woche sind in dem Fach zu hospitieren, für das sich die Praktikantin bzw. der Praktikant angemeldet hat.
- Die Unterrichtsversuche betragen im Durchschnitt vier Stunden in der Woche. Durchschnittlich zwei Stunden Unterricht in der Woche sind dabei in dem Fach zu geben, für das sich die Praktikantin bzw. der Praktikant angemeldet hat. Die Unterrichtsversuche sind vor- und nachzubereiten.
(3) Während des Blockpraktikums in der Schule finden außerdem Beratungen in Einzel- oder Gruppenbesprechungen und mindestens drei Begleitseminare statt, die von der Praktikumsbeauftragten bzw. von dem Praktikumsbeauftragten geleitet werden.
(4) Kann eine Praktikantin bzw. ein Praktikant an den Veranstaltungen nach Abs. 1-3 nicht teilnehmen, hat er unverzüglich unter Angabe der Gründe die Mentorin bzw. den Mentor zu unterrichten. Versäumte Tage sind nachzuholen. Versäumt die Praktikantin bzw. der Praktikant mehr als fünf Schultage, entscheidet die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte mit Zustimmung der Mentorin bzw. des Mentors, ob das Versäumnis noch im laufenden Praktikumsabschnitt nachgeholt werden kann.
§ 6
Semesterbegleitendes Praktikum
(1) Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grundschulen, an Hauptschulen und Realschulen sowie an Gymnasien kann ein Praktikumsabschnitt in Ausnahmefällen durch die Teilnahme an einem semesterbegleitenden Praktikum in der Schule in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden. Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen kann der erste Praktikumsabschnitt in dieser Weise durchgeführt werden.
(2) Während des semesterbegleitenden Praktikums ist die Praktikantin bzw. der Praktikant verpflichtet, an einem Tag in jeder Woche in der Schule anwesend zu sein.
(3) Die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte legt unter Berücksichtigung der Umstände die Einzelheiten schriftlich fest und bestimmt dabei unter entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 auch das Verhältnis von Hospitations- und Unterrichtsstunden zueinander. § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 7
Praktikumsthema und Praktikumsbericht
(1) In jedem Praktikumsabschnitt bearbeitet die Praktikantin bzw. der Praktikant ein ausgewähltes Thema, das Praxisrelevanz hat. Das Praktikumsthema wird von der Praktikumsbeauftragten bzw. von dem Praktikumsbeauftragten im Benehmen mit der Mentorin bzw. dem Mentor und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ausgegeben.
(2) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt ihre bzw. seine Erfahrungen in einem schriftlichen Praktikumsbericht nieder. In dem Praktikumsbericht sollte sich die Praktikantin bzw. der Praktikant mit dem ausgewählten Problem auseinandersetzen, das nach Abs. 1 zu bearbeiten ist.
§ 8
Praktikumsbescheinigung
(1) Der Leistungsnachweis für die Bescheinigung eines Praktikumsabschnittes gilt als erbracht, wenn Vorbereitende Veranstaltung, das Praktikum in der Schule und die Nachbereitende Veranstaltung gemäß Anlage 1 und 2 bescheinigt sind.
(2) Die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum in der Schule. Außer der Praktikumsbeauftragten bzw. dem Praktikumsbeauftragten unterzeichnen auch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Mentorin bzw. der Mentor die Praktikumsbescheinigung. Ein Muster der Bescheinigung ist in Anlage 1 beigefügt.
(3) Die Praktikumsbescheinigung ist zu erteilen,
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wenn die Praktikantin bzw. der Praktikant ihren bzw. seinen Anwesenheitspflichten nachgekommen ist und
- wenn die Praktikumsleistungen während des Praktikums in der Schule den daran zu stellenden Anforderungen genügen. Dabei ist der Praktikumsbericht angemessen zu berücksichtigen. Die Praktikumsbescheinigung wird wegen nicht genügender Leistungen versagt, wenn die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte und die Mentorin bzw. der Mentor übereinstimmend zu der Auffassung gelangen, daß der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet wurde. Bei nicht gegebener Übereinstimmung entscheidet die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte.
(4) Die Praktikumsbeauftragte bzw. der Praktikumsbeauftragte teilt es der Praktikantin bzw. dem Praktikanten schriftlich unter Angabe der Gründe mit, wenn die Praktikumsbescheinigung zu versagen ist.
(5) Das Praktikum in der Schule kann gemäß §§ 5 und 6 dieser Ordnung einmal wiederholt werden.
(6) Liegt ein Versäumnis während des Praktikums vor und kann es gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 in der Schule nicht nachgeholt werden, kann die Praktikumsbescheinigung nicht erteilt werden.
(7) Ist das Versäumnis gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 nachweislich entschuldigt, so gilt der Versuch, das Praktikum abzulegen, nicht als gescheitert.
§ 9
Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten in der Schule
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist verpflichtet, während des Praktikums in der Schule alle die für Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften, soweit sie bzw. er hierüber informiert wurde, zu beachten und die Ordnung der Schule zu wahren; diesbezüglich hat sie bzw. er Weisungen der Praktikumsbeauftragten bzw. des Praktikumsbeauftragten, der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, der Kontaktlehrerin bzw. des Kontaktlehrers sowie der Mentorin bzw. des Mentors zu befolgen.
(2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann im Benehmen mit der Praktikumsbeauftragten bzw. dem Praktikumsbeauftragten die Praktikantin bzw. den Praktikanten vom Praktikum in der Schule ausschließen, wenn er bzw. sie gegen die für Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften verstößt oder die Ordnung der Schule nachhaltig stört und die weitere Teilnahme am Praktikum in der Schule nicht zu verantworten ist. In diesem Falle ist die Erteilung der Praktikumsbescheinigung zu versagen; § 8 Abs. 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Praktikantin bzw. der Praktikant an einer anderen Schule das Praktikum wiederholen kann.
§ 10
Ausnahmeregelung
Wenn im ersten Praktikumsabschnitt kein Praktikum in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften absolviert wurde, kann in begründeten Einzelfällen der zweite Praktikumsabschnitt als Praktikum in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften absolviert werden.
§ 11
Sozialpraktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung
(1) Im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen kann im ersten Praktikums-abschnitt das Einführungspraktikum an einer Sonderschule durch ein Sozialpraktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung ersetzt werden, wenn das Wissenschaftliche Prüfungsamt für das Lehramt an Sonderschulen vorher zugestimmt hat. Das Wissenschaftliche Prüfungsamt prüft, ob das Sozialpraktikum dem Einführungspraktikum an einer Sonderschule gleichwertig ist. Hierzu hat die Studentin bzw. der Student eine Bescheinigung der sonderpädagogischen Einrichtung vorzulegen, aus der Art und Umfang der Tätigkeit im Rahmen des vierwöchigen Praktikums hervorgehen. Die vorbereitende Veranstaltung zum Einführungspraktikum an Sonderschulen ist auch für Studierende, die ein Sozialpraktikum ableisten wollen, verbindlich.
(2) Maßgabe für die Durchführung des Praktikums sind insbesondere die §§ 5 und 7 sowie § 9 dieser Ordnung. Näheres regeln die Bestimmungen zur Ableistung eines Sozialpraktikums, die vom Referat Berufs- und Schulpraxis im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Sonderschulen und dem Institut für Heil- und Sonderpädagogik herausgegeben werden.
§ 12
Erkundungspraktikum
Im Rahmen des Studiums für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und Realschulen sowie an Gymnasien besteht zusätzlich die Möglichkeit, nach dem ersten Semester an einem Erkundungspraktikum in schulischen und außerschulischen Einrichtungen teilzunehmen, soweit dies angeboten wird.
§ 13
Pflichten des Fachbereichs
(1) Der Fachbereich stellt im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit und seiner personellen Möglichkeiten sicher, daß die Abschnitte des Schulpraktikums mindestens in einer der in dieser Ordnung vorgesehenen Arten durchgeführt werden können.
(2) Soweit diese Ordnung Wahlmöglichkeiten einräumt, werden sie von der Studentin bzw. vom Studenten bei der Anmeldung zum jeweiligen Praktikumsabschnitt im Rahmen des Angebotes ausgeübt, das der Fachbereich zur Verfügung stellt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Praktikumsgruppe die zulässige Gruppengröße (§ 2 Abs. 4), so entscheiden die höhere Semesterzahl und hilfsweise das Los.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung.im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Anlage 2
1 | Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl, Teil I, Nr.:12, S. 233ff vom 02.06.1995) - § 7 Abs. 1-2 und 4. |
2 | Aufgaben der Mentorin bzw. des Mentors sind nach näherer Regelung durch das Hessische Kultusministerium insbesondere: a) Informationen über Klasse, Schulstufe und Schulform, b) Demonstrationen der eignen Unterrichtsarbeit in Planung, Durchführung und Auswertung sowie Besprechung dieses Unterrichts mit den Hospitantinnen bzw. den Hospitanten, c) Beratung der Praktikantinnen bzw. der Praktikanten bei den Unterrichtsversuchen in Vorbereitung und Auswertung und ggf. Anleitung bei Beobachtungsaufgaben, d) Würdigung der Tätigkeit der Praktikantinnen bzw. der Praktikanten im Praktikum gemeinsam mit der Praktikumsbeauftragten bzw. dem Praktikumsbeauftragten in einer abschließenden Besprechung. |
3 | Im Rahmen des Studiums der allgemeinen Didaktik der Grundschule gemäß § 32 Abs. 1 o.a. VO. |
4 | Das in § 32 Abs. 1 o.a. VO genannte Fach für die Klassen 1-4 in dem zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das "Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Praktikumsordnung "Verbundfach" genannt. |
5 | Als Wahlfach wird in dieser Praktikumsordnung ein Fach bezeichnet, das nach § 33 Abs. 1 a.o. VO als Prüfungsfach gewählt wurde ( in den Studienordnungen auch "Wahlfach" genannt). |
6 | Als Unterrichtsfach wird in dieser Praktikumsordnung ein Fach bezeichnet, das nach § 34 Abs. 1 a.o. VO als Prüfungsfach gewählt wurde (in den Studienordnungen "Unterrichtsfach" genannt). |
7 | Als Wahlfach wird in dieser Praktikumsordnung dasjenige Fach bezeichnet, das nach § 36 Abs. 1 a.o. VO als Prüfungsfach gewählt wurde. |
8 | Die nach § 36 Abs. 1 und 2 o.a. VO gewählte sonderpädagogische Fachrichtung sollte nicht zugleich Schwerpunkt im Einführungspraktikum gewesen sein. |