6.72.04 Nr. 1 |
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Studienordnung
des Fachbereichs
Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Evangelische Religion als Wahlfach
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen bzw. dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen
vom 15. Januar 1997
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FB 04 |
Genehmigung HMWK |
StAnz. |
Seite |
StudO |
15.01.1997 |
01.09.1997 |
27.10.1997 |
3238 |
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- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Studienplan
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
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(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.
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(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Evangelische Religion als Wahlfach mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bzw. mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233). |
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Faches Evangelische Religion als Wahlfach kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.
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§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Faches Evangelische Religion als Wahlfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann. |
§ 4
Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Faches Evangelische Religion als Wahlfach keine besonderen Voraussetzungen. |
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium des Faches Evangelische Religion als Wahlfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Haupt- und Realschulen bzw. Sonderschulen in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln. |
(2) Das Studium des Faches Evangelische Religion erstreckt sich hierbei auf folgende Disziplinen:
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1.
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Religionspädagogik und Didaktik |
- |
Konzeptionen des Religionsunterrichts |
- |
Humanwissenschaftlliche Grundlagen der Religionspädagogik |
- |
Didaktik der Sekundarstufe I |
- |
Didaktik und Methodik spezieller Unterrichtsinhalte |
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Schulpraktische Studien |
2.
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Altes Testament |
- |
Einführung in die Geschichte Israels und Literatur des Alten Testaments |
- |
Exegetische Methodenlehre und Exegese |
- |
Theologie des Alten Testaments |
- |
Religionsgeschichte des Vorderen Orients |
3.
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Neues Testament |
- |
Einführung in die Geschichte des Urchristentums und Literatur des Neuen Testaments |
- |
Exegetische Methodenlehre und Exegese |
- |
Theologie des Neuen Testaments |
- |
Umwelt des Neuen Testaments und Geschichte des Urchristentums |
4.
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Historische Theologie |
- |
Kirchengeschichte |
- |
Dogmen- und Theologiegeschichte |
- |
Konfessions- und Kirchenkunde |
- |
Territorialgeschichte |
- |
Kirchliche Zeitgeschichte |
5.
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Systematische Theologie |
- |
Geschichte der Systematischen Theologie |
- |
Prinzipienlehre |
- |
Hermeneutik |
- |
Dogmatik des christlichen Glaubens |
- |
Grundlegung christlicher Ethik |
6.
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Sozialethik |
- |
Religionssoziologie |
- |
Ethische Konkretionen |
7.
|
Religionswissenschaft und Philosophie |
- |
Religionsgeschichte |
- |
Religionspsychologie |
- |
Philosophie |
Diese Disziplinen decken die in Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 03.04.1995 genannten Prüfungsgebiete in der Lehre ab.
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§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Evangelische Religion als Wahlfach umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Studiengang Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung.
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(2) Das Studium gliedert sich in
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1. |
das Grundstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS, |
2. |
das Hauptstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS, |
3. |
das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS. |
(3) Das GRUNDSTUDIUM umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen: |
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich |
|
- |
Alttestamentliche Exegese |
2(4)SWS |
- |
Neutestamentliche Exegese |
4(2)SWS |
- |
Historische Theologie |
2 SWS |
- |
Systematische Theologie |
4 SWS |
2. |
Fachdidaktischer Bereich |
|
- |
Religionspädagogik und Didaktik |
6 SWS |
(4) Das HAUPTSTUDIUM umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen:
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1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich |
|
- |
Alttestamentliche Exegese |
2 SWS |
- |
Neutestamentliche Exegese |
2 SWS |
- |
Historische Theologie |
2 SWS |
- |
Systematische Theologie / Sozialethik |
2 SWS |
- |
Religionswissenschaft / Philosophie |
2 SWS
|
2. |
Fachdidaktischer Bereich |
|
- |
Religionspädagogik und Didaktik |
2 SWS |
- |
Didakt. Aspekte in AT- / NT-Exegese |
2 SWS |
- |
Didakt. Aspekte in Hist. Theologie / Syst. Theologie / Sozialethik |
2 SWS |
- |
Didakt. Aspekte in Religionswissenschaft / Philosophie |
2 SWS
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3. |
Fachpraktischer Bereich |
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Studierende des Studiengangs Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die kein Schulpraktikum im Unterrichtsfach "Evangelischer Religionsunterricht" absolvieren, besuchen alternativ entweder eine Veranstaltung aus dem fachwissenschaftlichen Bereich oder eine schulpraktische Veranstaltung (2-stündiges fachdidaktisches Proseminar mit schulpraktischen Übungen). |
4. Ferner wird den Studierenden des Wahlfachs Evangelische Religion dringend empfohlen, an einer mehrtägigen, vom Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik veranstalteten Exkursion teilzunehmen, die der Vertiefung theologischer Kenntnisse dient. Diese Exkursion kann auch durch die Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen ersetzt werden. |
(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Im Studiengang Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann eines der Wahlfachpraktika ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften). Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des GRUNDSTUDIUMS hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Studiennachweise zu erwerben: |
1. |
Im fachwissenschaftlichen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Einleitungsvorlesungen in den Disziplinen |
- |
Alttestamentliche Exegese |
- |
Neutestamentliche Exegese |
- |
Historische Theologie |
- |
Systematische Theologie |
b) |
Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an je einem Proseminar in den Disziplinen bzw. Disziplingruppen |
- |
Alttestamentliche / Neutestamentliche Exegese |
- |
Systematische Theologie. |
2. |
Im fachdidaktischen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen |
- |
Einleitung in die Religionspädagogik und Didaktik |
- |
Didaktik und Methodik des RU in der Sekundarstufe I, |
b) |
den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Proseminar in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik. |
(2) Während des HAUPTSTUDIUMS hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise zu erwerben: |
1. |
Im fachwissenschaftlichen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an je 2-stündigen Vorlesungen in den Disziplingruppen |
- |
Alttestamentliche / Neutestamentliche Exegese |
- |
Historische / Systematische Theologie / Sozialethik |
- |
Religionswissenschaft / Philosophie, |
b) |
Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Seminaren in den Disziplingruppen |
- |
Neutestamentliche / Alttestamentliche Exegese |
- |
Systematische Theologie / Sozialethik / Historische Theologie. |
Wurden die unter Nr. 1 a geforderten Vorlesungen in der Alttestamentlichen Exegese und Historischen Theologie gehört, dann sollen die Seminare in der / einer anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe absolviert werden. |
2. |
Im fachdidaktischen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an Vorlesungen zu den Themenbereichen |
- |
Didaktische Aspekte in AT- / NT-Exegese |
- |
Didaktische Aspekte in Historischer Theologie / Systematischer Theologie / Sozialethik |
- |
Didaktische Aspekte in Religionswissenschaft / Philosophie, |
b) |
Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Seminar in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik. |
3. |
Im fachpraktischen Bereich ist, wenn im Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen weder im Grund- noch im Hauptstudium ein Fachpraktikum im Unterrichtsfach "Evangelischer Religionsunterricht" absolviert wurde, der erfolgreiche Besuch (mit Leistungsnachweis) entweder einer Veranstaltung aus dem fachwissenschaftlichen Bereich oder einer schulpraktischen Veranstaltung (2-stündiges fachdidaktisches Proseminar mit schulpraktischen Übungen) nachzuweisen. |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen entweder auf einer schriftlichen Hausarbeit oder mehreren schriftlichen Hausaufgaben oder einem Referat oder einer Klausur oder einem Kolloquium. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. |
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben. |
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig. |
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels. |
§ 9
Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. |
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung. |
Gießen, den
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(Prof. Dr. D. Sänger)
-Dekan-
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Anlage:
Studienplan Wahlfach "Evangelische Religion"
1. |
EINLEITUNGSVORLESUNGEN: |
(10 SWS) |
|
Religionspädagogik und Didaktik |
2 SWS |
|
Alttestamentliche Exegese |
2 SWS |
|
Neutestamentliche Exegese |
2 SWS |
|
Historische Theologie |
2 SWS |
|
Systematische Theologie |
2 SWS |
2. |
Vorlesung bzw. Übung zur Didaktik des RU in der Sek.I: |
2 SWS |
3. |
Proseminare: |
(6 SWS) |
|
Religionspädagogik und Didaktik |
2 SWS |
|
Alttestamentliche oder Neutestamentliche Exegese |
2 SWS |
|
Systematische Theologie |
2 SWS |
4. |
FACHPRAKTIKUM |
(6 SWS) |
|
bzw. ERSATZ-VERANSTALTUNG |
2 SWS |
5. OBLIGATORISCHE STUDIENBERATUNG:
Die obligatorische Studienberatung soll nach dem 3. Semester, als Abschluß des Grundstudiums, erfolgen.
1. |
VORLESUNGEN: |
(12 SWS) |
|
Alttestamentliche oder Neutestamentliche Exegese |
2 SWS |
|
Historische oder Systematische Theologie oder Sozialethik |
2 SWS |
|
Religionswissenschaft oder Philosophie |
2 SWS |
|
Didaktische Aspekte in AT- oder NT- Exegese |
2 SWS |
|
Didaktische Aspekte in Hist. oder Syst. Theologie oder Sozialethik |
2 SWS |
|
Didaktische Aspekte in Religionswissenschaft oder Philosophie |
2 SWS |
2. |
Seminare: |
(6 SWS) |
|
Neutestamentliche oder Alttestamentliche Exegese |
2 SWS |
|
Systematische- oder Historische Theologie oder Sozialethik |
2 SWS |
|
Religionspädagogik und Didaktik |
2 SWS |
Anm.: Wurden die unter 1. geforderten Vorlesungen in der Alttestamentlichen Exegese und Historischen Theologie gehört, dann sollen die Seminare in der / einer anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe absolviert werden.