6.70.03 Nr.2 Studienordnung Wahlfach Sozialkunde (L2/L5)
6.70.03 Nr. 2 |
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FB 03 | Genehmigung HMWK | StAnz. | Seite | |
StudO | 04.02.1998 | 22.04.1999 | 20.12.1999 | 3730 |
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- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.
(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Sozialkunde mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), i. d. F. v. 06.03.1998 (GVBl. I, S. 59).
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Wahlfachs Sozialkunde kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Gesellschaftswissenschaften schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Sozialkunde unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.
§ 4
Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studium des Wahlfachs Sozialkunde soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Wahlfachs Sozialkunde umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 6 auf 8 SWS).
1. Fachwissenschaftlicher Bereich 30 SWS
A |
Das politische, rechtliche, soziokulturelle und sozioökonomische System der Bundesrepublik Deutschland und seine historischen Voraussetzungen |
B |
Gesellschaftliche und politische Prozesse und Institutionen, soziale Bewegungen |
C |
Politik und Wirtschaft |
D |
Internationale Beziehungen und Außenpolitik |
E |
Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme |
F |
Politische Sozialisation und Kommunikation |
G |
Sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden, Wissenschaftstheorien |
2. Fachdidaktischer Bereich 6 SWS
A | Theorie, Geschichte und Praxis der politischen Bildung und Positionen der Didaktik der Sozialkunde |
B | Unterrichts- und Interaktionsforschung, Verhältnis der Geschlechter in Schule und Unterricht |
(2) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Eines der Wahlfachpraktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften). Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich: 4 LN
a) Pflichtbereiche: je ein Leistungsnachweis aus den folgenden Themengebieten
A | Das politische, rechtliche und sozioökonomische System der BRD und seine historischen Voraussetzungen | |
B | Gesellschaftliche und politische Prozesse und Institutionen, soziale Bewegungen |
b) Wahlpflichtbereiche: je ein Leistungsnachweis aus zwei der folgenden Themengebiete
C | Politik und Wirtschaft | |
D | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | |
E | Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme | |
F | Politische Sozialisation und Kommunikation | |
G | Sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden, Wissenschaftstheorien |
Einer der vier erforderlichen Leistungsnachweise wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erbracht.
Einer der vier Leistungsnachweise wird durch das erfolgreiche Anfertigen einer Studienarbeit (20-40 Seiten) im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung nachgewiesen.
2. Fachdidaktischer Bereich 2 LN
Pflichtbereich:
A | Theorie, Geschichte und Praxis der politischen Bildung und Positionen der Didaktik der Sozialkunde | |
B | Unterrichts- und Interaktionsforschung, Verhältnis der Geschlechter in Schule und Unterricht |
(2) Die Leistungsnachweise werden von er Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf Referaten, schriftlichen Hausarbeiten, Kolloquien oder Klausuren. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.
(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, 30. September 1999
Prof. Dr. Klaus Fritzsche
Dekan des Fachbereichs
Gesellschaftswissenschaften
Studienplan für das Wahlfach Sozialkunde
Semester | Fachwissenschaftliche Veranstaltungen | Fachdidaktische Veranstaltungen |
1. | Einführung in die Sozialwissenschaften (Orientierungsveranstaltung) | Einführung in Geschichte, Theorie und Didaktik der politischen Bildung (VL) |
2. | Das politische, rechtliche, soziokulturelle und sozioökonomische System der BRD und seine historischen Voraussetzungen (GAK oder PS) | Didaktische Theorien zur politischen Bildung (PS, Leistungsnachweis A) |
Gesellschaftliche und politische Prozesse und Institutionen, soziale Bewegungen (PS) | ||
ab 3. | Fachdidaktisches Seminar (S, Leistungsnachweis B) | |
3./4. | Sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden, Wissenschaftstheorien (PS/GAK/Ü) | |
Politische Sozialisation und Kommunikation (PS) | ||
3. od. 5. | Vorbereitung des Fachpraktikums Sozialkunde (PS) | |
4. od. 6. | Nachbereitung des Fachpraktikums Sozialkunde (PS) | |
5./6. | Politik und Wirtschaft (GAK/PS) | |
Internationale Beziehungen und Außenpolitik (GAK/PS) | ||
Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme (PS/S) |
Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum zu erbringen.