6.32.06 Nr.1 Studienordnung SE Sportwissenschaft (Diplom HuE) vom 08.11.2000
6.32.06 Nr. 1 |
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Verfasser | Genehmigung HMWK | StAnz. | Seite | |
StudO | 08.11.2000 | 04.05.2001 | Nr. 33/2001 | 2872 |
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- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Ziel des Studiums
§ 5 Studienvoraussetzungen
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 In-Kraft-Treten
Der Fachbereich 06 - Psychologie und Sportwissenschaft - stimmt der Wahl des Studienelements "Sportwissenschaft" im Rahmen des Diplomstudiengangs "Haushalts- und Ernährungswissenschaft" mit dem Abschluss Diplom-Oecotrophologe nach Maßgabe der folgenden Studienordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Sportwissenschaft" im Rahmen des Studiums der Haushalts- und Ernährungswissenschaft auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Ernährungs- und Haushaltswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang Haushalts- und Ernährungswissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Oecotrophologe vom 23.06.1982 (ABl. 1985, S. 302) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, dass sich die Studentin/der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
§ 4
Ziel des Studiums
Das Studienelement soll den Studentinnen/Studenten Kenntnisse der Sportwissenschaft vermitteln.
§ 5
Studienvoraussetzungen
Die Zulassung zum Studium des Studienelements Sportwissenschaft richtet sich nach der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Haushalts- und Ernährungswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Diplomstudiengang Haushalts- und Ernährungswissenschaft.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
Das Studium umfasst 18 Semesterwochenstunden. Es gliedert sich in 10 SWS Fachwissenschaft und 8 SWS Theorie und Praxis der Sportarten.
§ 7
Studiennachweise
Während des Studiums hat die Studentin/der Student Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
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drei LN aus mindestens zwei der folgenden Bereiche: Bewegungswissenschaft, Trainingswissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie
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ein LN wahlweise aus den Bereichen Sportpädagogik, Sportdidaktik, Sportsoziologie, Sportgeschichte
- zwei LN in Theorie und Praxis der Sportarten aus dem Lehrangebot des Instituts für Sportwissenschaft, die mindestens drei SWS umfassen.
§ 8
Studienfachberatung
Für die Studienfachberatung ist die/der Beauftragte des Fachbereichs zuständig.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gießen, den 22. Mai 2001
Prof. Dr. Gottfried Spangler
Dekan des Fachbereichs 06 - Psychologie u. Sportwissenschaft -