6.20.09 Nr. 1 Magisterstudienordnung Deutsche Philologie
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Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
- § 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums- 6.1 Hauptfach Deutsche Sprachwissenschaft
6.2 Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft
6.3 Hauptfach Deutsche Literaturwissenschaft
6.4 Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft
6.5 Hauptfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
6.6 Nebenfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen - 6.1 Hauptfach Deutsche Sprachwissenschaft
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften, Sportwissenschaften, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 7. Dezember 1979 (Abl. 1981, S. 369) und der Ordnung für die Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät vom 5. Dezember 1968 (Abl. 1969, S. 176) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Haupt- und Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft, im Haupt- und Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft, im Haupt- und Nebenfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur im Rahmen des Studiums der Deutschen Philologie in den Studiengängen mit dem Abschluß "Magister Artium" (M.A.).
§ 2
Dauer des Studiums
Der Fachbereich 09 Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, daß der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung1) und im neunten Semester die Magisterprüfung abschließen kann.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4
Studienvoraussetzungen
- Spezielle Vorkenntnisse für die Zulassung zum Studium, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, sind nicht erforderlich.
- Die Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung regelt die Magisterprüfungsordnung.
- Die Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen durch mindestens ausreichend beurteilte Kenntnisse
- im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder in einem Zeugnis, das durch Rechtsvorschrift oder durch eine zuständige staatliche Stelle als gleichwertig anerkannten Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35 Abs. 2 HHG nachgewiesen ist.
- Lateinkenntnisse im Umfang des Großen Latinums gelten außerdem als nachgewiesen durch das Latinum nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum)" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 639) oder durch das Ablegen einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 3. September 1981 (Abl. 1981, S. 643).
- Kann der erforderliche Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht nach lit. a) erbracht werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen. Die Sprachprüfung wird von einem Professor, Honorarprofessor, entpflichteten Professor, Professor im Ruhestand, Hochschulassistenten, wiss. Mitarbeiter oder Privatdozenten des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen; sie kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausur von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium hat die Ausbildung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten in den Haupt- und Nebenfächern Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsche Literaturwissenschaft, Didaktik der deutschen Sprache und Literatur im Rahmen des Studiums der Deutschen Philologie zum Ziel.
(2)Das Studium umfaßt drei Bereiche:
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des Studiums hat der Student Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen2) zu erbringen:
7.1 | Hauptfach Deutsche Sprachwissenschaft | ||
1. | Grundstudium | ||
eine Einführung: | Sprachwissenschaft | ||
eine Einführung: | Literaturwissenschaft | ||
eine Einführung: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
drei Proseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
zwei Proseminare: | Literaturwissenschaft | ||
3) | |||
2. | Hauptstudium | ||
vier Hauptseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
7.2 | Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft | ||
1. | Grundstudium | ||
eine Einführung: | Sprachwissenschaft | ||
eine Einführung: | Literaturwissenschaft | ||
eine Einführung: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
zwei Proseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
2. | Kombiniert der Student das Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft mit dem Haupt- oder Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft, so muß er an Stelle der Einführungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen erbringen: | ||
zwei Proseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
ein Proseminar: | Literaturwissenschaft | ||
4) | |||
3. | Hauptstudium | ||
zwei Hauptseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
7.3 | Hauptfach Deutsche Literaturwissenschaft | ||
1. | Grundstudium | ||
eine Einführung: | Literaturwissenschaft | ||
eine Einführung: | Sprachwissenschaft | ||
eine Einführung: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
drei Proseminare: | Literaturwissenschaft | ||
zwei Proseminare: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
5) | |||
2. | Hauptstudium | ||
vier Hauptseminare: | Literaturwissenschaft | ||
7.4 | Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft | ||
1. | Grundstudium | ||
eine Einführung: | Literaturwissenschaft | ||
eine Einführung: | Sprachwissenschaft | ||
eine Einführung: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
zwei Proseminare: | Literaturwissenschaft | ||
2. | Kombiniert der Student das Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft mit dem Haupt- oder Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft, so muß er an Stelle der Einführungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen erbringen: | ||
zwei Proseminare: | Literaturwissenschaft | ||
ein Proseminar: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) |
||
6) | |||
3. | Hauptstudium | ||
zwei Hauptseminare: | Literaturwissenschaft | ||
7.5 | Hauptfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
1. | Grundstudium | ||
sieben Proseminare: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
ein Proseminar: | aus der germanistischen Fachwissenschaft, die in der Kombination im Rahmen des Magisterstudiums nicht vertreten ist | ||
2. | Hauptstudium | ||
vier Hauptseminare: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
7.6 | Nebenfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
1. | Grundstudium | ||
vier Proseminare: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur | ||
ein Proseminar: | aus der germanistischen Fachwissenschaft, die in der Kombination im Rahmen des Magisterstudiums nicht vertreten ist | ||
2. | Hauptstudium | ||
zwei Hauptseminare: | Didaktik der deutschen Sprache und Literatur |
(2) Die Leistungsnachweise werden auf Grund einer Seminar- oder Hausarbeit erworben. In allen Veranstaltungen werden beide Möglichkeiten angeboten.
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung ist ein Beauftragter des Fachbereichs Germanistik verantwortlich.
(2) Der Fachbereich empfiehlt den Besuch von Studienberatungen und zwar eine zu Beginn des ersten Semesters und eine nach dem Abschluß des vierten Semesters.
(3) Die Studenten sollen die Studienfachberatung außerdem beim Wechsel des Studienortes, Studienfachs oder des Studiengangs in Anspruch nehmen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Bis Wintersemester 1989/90 können bei der Zulassung zur Magisterprüfung die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Magisterprüfungsordnung vom 7.12.1979 (Abl. 1981, S. 396) auch noch nach Maßgabe der alten Studienordnung akzeptiert werden.
Gießen, den 24.04.1985 | (Prof. Dr. Xenja v. Ertzdorff-Kupffer) Dekanin des Fachbereichs 09 Germanistik |
Fußnoten:
1) Bis zur Neuregelung der Zwischenprüfung findet die Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur nicht statt.
2) Im Hinblick auf die Ordnung für die Zwischenprüfung an der Philosophischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 05.11.1968 gelten folgende Entsprechungen:
1. | Einführung: | Sprachwissenschaft (= Einführung in das Mittelhochdeutsche) |
2. | Proseminar: | Sprachwissenschaft (eingeschlossen Mediaevistik) (=Proseminar über Fragen der neuhochdeutschen Grammatik) |
3. | Proseminar: | Sprachwissenschaft (eingeschossen Mediaevistik) (= literaturwissenschaftliches Proseminar) |
3) Bis zu fünf Leistungsnachweise können ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden, dies gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung.
4) Bis zu zwei Leistungsnachweise können ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden, dies gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung.
5) Bis zu fünf Leistungsnachweise können ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden, dies gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung.
6) Bis zu zwei Leistungsnachweise können ausnahmsweise bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden, dies gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Zwischenprüfungsordnung.
FBR 09 |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. vom | 24.04.1985 |
10.07.1985 |
31.08.1985 |
490 |
Berichtigung 02.12.1985 |
31.01.1986 |
13 | ||
1. Änderung | 29.10.86 |
04.12.1986 |
28.02.1987 |
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