2.61.04 Nr. 2 Organisation - Institut für Bildungsforschung und Pädagogik des Auslands
2.61.04.2 |
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Institut für Bildungsforschung vom 15. Februar 1978 |
Erlaßgrundlage |
Dieses Dokument wurdeam 16.05.2001 in die Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) in der Fassung vom 6. Dezember 1974 (GVBl. I. 5.603) hat das Direktoriumdes Instituts am 15. Februar 1978 die folgende Ordnung erlassen, die hiermit gemäß § 8 a HUG veröffentlicht wird:
Ordnung des Instituts für Bildungsforschung
und Pädagogik des Auslands der Justus-Liebig-Universität Giessen
§ 1 Rechtsstellung Das Institut für Bildungsforschung und Pädagogik des Auslands ist eine vom Fachbereich Erziehungswissenschaften eingerichtete wissenschaftliche Betriebseinheit. |
§ 2 Aufgaben Das Institut dient Innerhalb des Fachbereichs der Durchführung von Forschung und Lehre in den Bereichen Pädagogik und Didaktik der Primarstufe, Theorie der Erziehung und der Schule, Vergleichende Erziehungswissenschaft. |
§ 3 Mitglieder des Instituts (1) Mitglieder des Instituts sind die ständig am Institut tätigen Hochschullehrer, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, sonstigen Mitarbeiter sowie Studenten, die dem Institut als Staatsexamenskandidaten, Magisterkandidaten, Doktoranden, wissenschaftliche Hilfskräfte verbunden sind. |
§ 4 Angehörige des Instituts (1) Angehörige des Instituts sind die dort tätigen Angehörigen der Universität (§ 5 Universitätsgesetz). |
§ 5 Organe Organe des Instituts sind das Direktorium und der geschäftsführende Direktor. |
§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums (1) Die dem Institut zugeordneten Hochschullehrer bilden das Direktorium. Ihm gehören außerdem ein Student, ein wissenschaftlicher und ein sonstiger Mitarbeiter an, die jeweils von den Vertretern der Gruppen Im Fachbereich Erziehungswissenschaften gewählt oder benannt werden. (2) Die Vertreter der Gruppen müssen zum Zeitpunkt der Wahl der Universität ununterbrochen sechs Monate angehört haben und Mitglieder des Instituts nach § 3 dieser Satzung sein. |
§ 7 Aufgaben des Direktoriums (1) Das Direktorium entscheidet in allen Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität oder die Satzung des Fachbereiches nichts anderes bestimmt ist. |
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1. | Erlaß und Änderung der Ordnung des Instituts; | |
2. | Wahl des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters; | |
3. | Aufstellung und Fortschreibung eines Funktions- und Stellenplans für das Institut; | |
4. | Erarbeitung von Vorschlägen für die Anmeldung des Fachbereichs zum Haushaltsvorschlag, soweit das Institut betroffen ist; | |
5. | Erstellung von Grundsätzen für den Einsatz der dem Institut zugewiesenen Personalstellen und die Verteilung der Sachmittel; | |
6. | Regelung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der Stellen der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem Institut zugewiesen sind; | |
7. | Abstimmung der Lehr- und Forschungstätigkeit der Mitglieder des Instituts; | |
8. | Stellungnahme zur Errichtung von Arbeitsgruppen, soweit sich Mitglieder des Instituts daran beteiligen wollen; | |
9. | Entscheidung über die Raumverteilung und die Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen; | |
10. | Erlaß von Benutzungsordnungen für die Einrichtungen des Instituts. |
§ 8 Wahl des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters (1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren des Instituts einen geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von einem Jahr. Sie dauert vom 1.1. - 31.12. eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des geschäftsführenden Direktors soll nach Möglichkeit turnusmäßig wechseln. |
§ 9 Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Direktors (1) Der geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Institut nach Maßgabe dieser Ordnung. Er übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Präsidenten (§ 10 Abs. 3 HUG) bleibt unberührt. |
§ 10 Vorsitz im Direktorium Der geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Direktoriums |
§ 11 Einberufung der Sitzung des Direktoriums (1) Die erste Direktoriumssitzung jedes Semesters ist möglichst bald nach Vorlesungsbeginn vom geschäftsführenden Direktor einzuberufen. Er soll zu Beginn des Semesters einen Terminplan für die ordentlichen Sitzungen des Semesters vorlegen. |
§ 12 Tagesordnung (1) Die vorläufige Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Direktor aufgestellt. |
§ 13 Beschlußfähigkeit (1) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Häfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit werden alle im Sitzungsraum anwesenden Mitglieder des Direktoriums mitgezählt ohne Rücksicht darauf, ob sie sich an einer Abstimmung beteiligen. |
§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Direktoriums sind nicht öffentlich. |
§ 15 Protokoll (1) Von jeder Sitzung des Direktoriums ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll muß den Wortlaut der Anträge, die gefaßten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste enthalten. Es soll alle sonstigen wichtigen Ereignisse ver-merken. |
§ 16 Sitzungsverlauf (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. |
§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: |
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1. | Vorschläge zur Verfahrensweise (z.B. Untergliedern, Umstellen und Zusammenfassen von Tagesordnungspunkten), | |
2. | Übergang zur Tagesordnung, | |
3. | Redezeitbeschränkung, | |
4. | Beschränkung der Behandlung eines Tagesordnungspunktes auf eine bestimmte Dauer, | |
5. | Schluß der Rednerliste, | |
6. | Schluß der Debatte (= sofortige Abstimmung), | |
7. | Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung, | |
8. | Unterbrechung der Sitzung, | |
9. | vorzeitiger Schluß der Sitzung. |
§ 18 Mehrfachlesungen (1) Vorlagen, die diese Ordnung betreffen, werden in Mehrfachlesungen beraten. Dasselbe gilt für andere wichtige Vorlagen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Direktoriums es verlangen. |
§ 19 Abstimmungen (außer Wahlen) (1) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Direktoriums. |
§ 20 Wahlen (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur eine Liste vorgelegt oder ist nur eine Person zu wählen, findet Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt. |
§ 21 Änderung der Ordnung (1) Die Bestimmungen dieser Ordnung können nur durch einen Beschluß des Direktoriums geändert werden, der den Wortlaut der Ordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt. |
§ 22 Veröffentlichung der Ordnung (1) Die Ordnung wird nach Ihrer Verabschiedung im Mitteilungsblatt der Universität veröffentlicht. Sie muß außerdem im Büro des geschäftsführenden Direktors während der Dienststunden jederzeit zur Einsicht bereitliegen. |
Giessen, den 15. Februar 1978 | gez. Klaßen Geschäftsführender Direktor |
Erlaßgrundlage:
Inst. f. Bildungsforschung
und Pädagogik des Auslands
15.2.1978
§ 27 Abs. 3 HUG