2.41.03 Nr. 1 Organisationsstatut der GK Geisteswissenschaften der JLU Gießen
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Organisationsstatut der Gemeinsamen Kommission Geisteswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 26.06.85 bis 18.12.1985 in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses vom 05.06.1996 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
INHALTSVERZEICHNIS
- § 1 Errichtung der Gemeinsamen Kommission
- § 2 Aufgaben der Gemeinsamen Kommission
- § 3 Stellungnahme der Fachbereiche
- § 4 Mitglieder der Gemeinsamen Kommission
- § 5 Amtszeit
- § 6 Einberufung, Vorsitz
- § 7 Beschlußfassung
- § 8 Inkrafttreten
§ 1 Errichtung der Gemeinsamen Kommission
Die Fachbereiche
- 03 Gesellschaftswissenschaften
- 04 Erziehungswissenschaften
- 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften
- 06 Psychologie
- 07 Religionswissenschaften
- 08 Geschichtswissenschaften
- 09 Germanistik
- 10 Anglistik
- 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
- 16 Geowissenschaften und Geographie
errichten eine Gemeinsame Kommission Geisteswissenschaften.
§ 2 Aufgaben der Gemeinsamen Kommission
(1) Die Gemeinsame Kommission ist zuständig für Erlaß, Änderung und Aufhebung der folgenden gemeinsamen Ordnungen:
- Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums (Schulpraktikumsordnung),
- Zwischenprüfungsordnungen für die Magisterstudiengänge und die Studiengänge, die auf die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorbereiten,
- Ordnung für die Magisterprüfung,
- Promotionsordnung,
- Regelung der Vertretung beim Philosophischen Fakultätentag
- Status des Akademischen Prüfungsamtes Geisteswissenschaften
(2) Übergangsweise nimmt die Gemeinsame Kommission die der Fakultät durch die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 3. November 1965 (Abl. 1966, S. 430) zugewiesenen Aufgaben wahr; antragsberechtigt zur Verleihung des akademischen Grades "Dr. phil. h.c." sind die Fachbereiche.
(3) Die Gemeinsame Kommission ist neben den Fachbereichen zuständig für die Entwicklung und Förderung neuer Studiengänge und Studienabschlußmöglichkeiten.
(4) Der Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften darf nicht in den Geltungsbereich der gemeinsamen Promotionsordnung (Abs. 1 Nr. 4), der gemeinsamen Habilitationsordnung (Abs. 1 Nr. 5) und der Regelung der Vertretung beim Philosophischen Fakultätentag (Abs. 1 Nr. 6) einbezogen werden. Der Fachbereich Geowissenschaften und Geographie darf nicht in den Geltungsbereich der gemeinsamen Schulpraktikumsordnung (Abs. 1 Nr. 1), der gemeinsamen Zwischenprüfungsordnung (Abs. 1 Nr. 2), der gemeinsamen Habilitationsordnung (Abs. 1 Nr. 5) und der Regelung der Vertretung beim Philosophischen Fakultätentag (Abs. 1 Nr. 6) einbezogen werden; in den Geltungsbereich der gemeinsamen Ordnung für die Magisterprüfung (Abs. 1 Nr. 3) und der gemeinsamen Promotionsordnung (Abs. 1 Nr. 4) darf dieser Fachbereich nur mit den Fächern Geographie - unter Beschränkung auf die Fachrichtung Anthropogeographie - und Didaktik der Geographie einbezogen werden.
§ 3 Stellungnahme der Fachbereiche
(1) Vor der Beschlußfassung ist in den Fachbereichen, für die die jeweilige Ordnung gelten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dafür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(1a) Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission über die Promotionsordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und die Habilitationsordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) setzen voraus, daß ihnen mindestens zwei Drittel der zustimmungsberechtigten Fachbereiche zugestimmt haben. Bei Beschlüssen über die Promotionsordnung hat dabei der Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften kein Stimmrecht; bei Beschlüssen über die Habilitationsordnung haben der Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften und der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie kein Stimmrecht. Sie wirken beratend mit. Auf die Entscheidung der Fachbereichsräte nach Satz 1 ist § 14 a HHG anzuwenden.
(2) Die Gemeinsame Kommission kann für bestimmte der in § 2 genannten Aufgaben Ausschüsse ohne Entscheidungsbefugnisse bilden.
§ 4 Mitglieder der Gemeinsamen Kommission
(1)
Der Gemeinsamen Kommission gehören an:
- zehn Professoren,
- drei wissenschaftliche Mitarbeiter,
- fünf Studenten,
- ein sonstiger Mitarbeiter.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Professoren in den Fachbereichsräten wählen je einen Professor, der Mitglied des jeweiligen Fachbereiches sein muß.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studenten und die sonstigen Mitarbeiter in den Fachbereichsräten wählen ihre Vertreter jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang. Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten müssen verschiedenen Fachbereichen angehören. Die Wahl erfolgt jeweils auf einer Versammlung, die vom Kanzler als Wahlleiter einberufen wird. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind; anderenfalls beraumt der Kanzler eine zweite Wahlversammlung an. Der Kanzler oder sein Beauftragter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(4) Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission, die dem Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften angehören, wirken nicht an der Beratung und Beschlußfassung über Ordnungen mit, in deren Geltungsbereich der Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften nach § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht einbezogen werden darf. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission, die dem Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie angehören, wirken nicht an der Beratung und Beschlußfassung über Ordnungen mit, in deren Geltungsbereich der Fachbereich 16 Geowissenschaften und Geographie nach § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht einbezogen werden darf.
(5) Das Direktorium des Zentrums für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft entsendet einen Professor, der an den Sitzungen der Gemeinsamen Kommission mit beratender Stimme teilnimmt.
§ 5 Amtszeit
Die Amtszeit der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und des sonstigen Mitarbeiters beträgt drei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Einberufung, Vorsitz
(1) Der dienstälteste Dekan (§ 17 Abs. 3 HUG) der Fachbereiche nach § 1 beruft die erste Sitzung der Gemeinsamen Kommission ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach einer Neuwahl beruft der bisherige Vorsitzende die konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl eines Nachfolgers.
(2) Die gemeinsame Kommission wählt je einen Professor zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils für deren Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer.
(3) Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission führt die laufenden Geschäfte der Gemeinsamen Kommission in eigener Zuständigkeit: er bedient sich dazu der Hilfe des gemeinsamen Akademischen Prüfungsamtes der Fachbereiche nach § 1.
§ 7 Beschlußfassung
(1) Die Gemeinsame Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte2 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; Beschlüsse über Satzungen nach § 2 Abs. 1 werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefaßt.
(3) Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren die Gültigkeit:
- das Statut über die Bildung einer Gemeinsamen Kommission Akademische Prüfungsordnungen Geisteswissenschaften, veröffentlicht in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen unter dem Datum des 23.11.1976 (MUG 2.41.03)
- das Statut über die Bildung einer Gemeinsamen Kommission Dr. phil. und habil., veröffentlicht in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen unter dem Datum des 01.10.1976 (MUG 2.41.02).
Gießen, 18.12.1985
gez. Schmidt
(Prof. Dr. Schmidt)
Dekan des Fachbereichs 03 Gesellschaftswissenschaften
Gießen, 26.06.1985
gez. Flehinghaus
(Prof. Dr. Flehinghaus)
Dekan des Fachbereichs 04 Erziehungswissenschaften
Gießen, 03.07.1985
gez. Nitsche
(Prof. Dr. Nitsche)
Dekan des Fachbereichs 05
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
Gießen, 13.11.1985
gez. Borg
(Prof. Dr. Borg)
Dekan des Fachbereichs 06 Psychologie
Gießen, 26.06.1985
gez. Stock
(Prof. Dr. Stock)
Dekan des Fachbereichs 07 Religionswissenschaften
Gießen, 26.06.1985
gez. Schröder
(Prof. Dr. Schröder)
Dekan des Fachbereichs 08 Geschichtswissenschaften
Gießen, 26.06.1985
gez. v. Ertzdorff-Kupffer
(Prof. Dr. v. Ertzdorff-Kupffer)
Dekan des Fachbereichs 09 Germanistik
Gießen, 03.07.1985
gez. Borgmeier
(Prof. Dr. Borgmeier)
Dekan des Fachbereichs 10 Anglistik
Gießen, 03.07.1985
gez. Adamietz
(Prof. Dr. Adamietz)
Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
Gießen, 30.10.1985
gez. Knoblich
(Prof. Dr. Knoblich)
Dekan des Fachbereichs 16
Geowissenschaften und Geographie
Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse
|
FBR 03-11, 16 | StA II Zustimmung |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
Statut | 26.06.-18.12.1985 | 12.02.1986 | 16.05.1986 | 31.12.1986 | 929 |
1. Änderung | 08.07.-14.12.1988 | 19.01.1989 | 06.03.1989 | 16.05.1989 | 392 |
2. Änderung | |
05.06.1996 | 07.04.1998 | 17/1998 | 1193 |