2.22.00 Nr. 2 Wahlangelegenheiten der Justus-Liebig-Universität
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Wahlangelegenheiten der Justus-Liebig-Universität vom 8. Februar 1979 |
Erlaßgrundlage |
Der Ständige Ausschuß für Lehr- und Studienangelegenheiten (StA I) hat in seiner Sitzung am 8.2.1979 gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe 1, 24 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 6.6.1978 seinen Beschluß über die Fachbereichszugehörigkeit der Studierenden vom 13.11.1975 neu gefaßt und hinsichtlich der Wahlberechtigung von Studenten, die nach ihren Studienfächern mehreren Fachbereichen angehören und keine Erklärung zum Wahlrecht abgegeben haben, Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6.6.1978 beschlossen. | ||||
Beschluß des Ständigen Ausschusses I zur Fachbereichszugehörigkeit und zur Wahlberechtigung der Studierenden | ||||
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1. Biologie | Fachbereich 15 | |||
2. Chemie | Fachbereich 14 | |||
3. Geographie | Fachbereich 22 | |||
4. Geologie | Fachbereich 22 | |||
5. Mathematik | Fachbereich 12 | |||
6. Mineralogie | Fachbereich 22 | |||
7. Physik | Fachbereich 13 | |||
8. Psychologie | Fachbereich 06 | |||
9. Wirtschaftswissenschaften |
Fachbereich 02 | |||
10. Agrarwissenschaften | ||||
a) | Studierende der Agrarwissenschaften gehören nach Maßgabe der von ihnen gewählten Fachrichtung folgenden Fachbereichen an: | |||
Pflanzenproduktion | Fachbereich 16, | |||
Tierproduktion | Fachbereich 18, | |||
Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften des Landbaus | Fachbereich 20, | |||
Umweltsicherung und Landentwicklung | Fachbereich 16 . |
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b) | Soweit Studierende noch keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben, können sie sich für eine Zugehörigkeit zum | |||
Fachbereich 16 | ||||
oder Fachbereich 20 | ||||
entscheiden. | ||||
c) | Soweit Studierende keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben und keine Erklärung nach Buchstabe b) abgeben, gehören an Studierende mit einer | |||
geraden Matrikelnummer | Fachbereich 16, | |||
ungeraden Matrikelnummer | Fachbereich 20.
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11. Haushalts- und Ernährungswissenschaften | ||||
a) | Studierende der Haushalts- und Ernährungswissenschaften gehören nach Maßgabe der von ihnen gewählten Fachrichtung folgenden Fachbereichen an: | |||
Ernährungsökonomie | Fachbereich 20, | |||
Ernährungswissenschaften | Fachbereich 19, | |||
Haushaltswissenschaften | Fachbereich 20. | |||
b) | Soweit Studierende noch keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben, können sie sich entscheiden für eine Zugehörigkeit zum | |||
Fachbereich 19 | ||||
oder Fachbereich 20. | ||||
c) | Soweit Studierende keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben und keine Erklärung nach Buchstabe b) abgeben, gehören an Studierende mit einer | |||
geraden Matrikelnummer | Fachbereich 19, | |||
ungeraden Matrikelnummer | Fachbereich 20 |
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1. | Studierende mit Abschluß Magister (ohne Philosophie - siehe 2.-) gehören dem Fachbereich an, dem das Hauptfach zugeordnet ist. | |||
2. | a) | Studierende der Philosophie mit Abschluß Magister können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden zum | ||
Fachbereich 08 | ||||
Fachbereich 09 | ||||
Fachbereich 13 | ||||
oder Fachbereich 15 | ||||
b) | Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem | |||
Fachbereich 08 |
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1. | Rechtswissenschaften | Fachbereich 01 | |
2. | Humanmedizin | Fachbereich 23 | |
3. | Veterinärmedizin | Fachbereich 18 | |
4. | Zahnmedizin | Fachbereich 23 |
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1. | a) | Studierende des Lehramts L 1 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden | ||
zu dem Fachbereich, dem das Wahlfach zugeordnet ist, |
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oder | zum Fachbereich 04 | |||
b) | Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem | |||
Fachbereich 04 |
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2. | a) | Studierende des Lehramts L 2 und L 3 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden | ||
zu den Fachbereichen, denen die beiden Wahlfächer zugeordnet sind. |
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b) | Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an | |||
dem Fachbereich, dem das 1. Wahlfach zugeordnet ist. |
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3. | a) | Studierende der Polytechnik/Arbeitslehre mit Abschluß L 2 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ entscheiden für eine Zugehörigkeit zum | ||
Fachbereich 02, Fachbereich 03, Fachbereich 04, Fachbereich 13, Fachbereich 14, oder Fachbereich 20 |
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b) | Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem | |||
Fachbereich 04 |
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4. | a) | Studierende des Lehramts L 4 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ entscheiden für eine Zugehörigkeit | ||
entsprechend der Regelung für die agrarwissenschaftlichen Studiengänge -siehe 10. a) und b)- bzw. für die haushalts- und ernährungswissenschaftlichen Studiengänge - siehe 11. a) und b)- | ||||
oder | zum Fachbereich 04 | |||
b) | Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, | |||
richtet sich ihre Fachbereichszugehörigkeit nach den agrarwissenschaftlichen Studiengängen (siehe 10.) bzw. den haushalts- und ernährungswissenschaftlichen Studiengängen (siehe 11.) |
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5. | Studierende des Lehramts L 5 gehören an dem | |||
Fachbereich 04 |
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Studierende, die für einen Studiengang mit dem Abschluß Promotion eingeschrieben sind, werden wie Studierende mit dem Studienabschluß Staatsexamen, Diplom oder Magister behandelt. |
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Der vorstehlende Beschluß des StA I vom 8.2.1979 ist maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ab Sommersemester 1979. |
Giessen, 8.2.1979 |
gez. Alewell Präsident |
Erlaßgrundlage
StA I 8.2.1979
§§ 18(2) Ziff. 1i,
24 (5) HUG
§ 16 (3) HHG