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Anerkennungen

Schulpraktika im Falle von Lehramtswechseln und bei Studierenden, die eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung anstreben.

Anerkennungsmöglichkeiten, insbesondere für den Fall eines Lehramtswechsels, sind in § 17 der Praktikumsordnung und in Einbezug des § 3 derselben Ordnung geregelt. In jedem Fall müssen die Schulpraktischen Studien zum Studiengang und den Unterrichtsfächern der Ersten Staatsprüfung passen.

 

Manchmal darf es jedoch dann auch noch etwas mehr sein:

 

1. Wer eine Erweiterungsprüfung für ein zusätzliches Fach innerhalb des von ihm studierten Lehramts anstrebt, muss kein weiteres (Fach-)Praktikum absolvieren.
Begründung:
§ 15 des „Hessischen Lehrerbildungsgesetzes“ (HLbG) betrachtet die Schulpraktischen Studien als Einheit. Es werden im Rahmen der Schulpraktischen Studien zwei Praktika verlangt. Eine direkte Zuordnung der Schulpraktika zu den einzelnen studierten Fächern ist hier nicht gegeben. Ist die Anforderung der beiden Praktikumsabschnitte mit der entsprechenden Wochengesamtzahl erfüllt, sind die Vorbedingungen für die Erste Staatsprüfung erfüllt.
Da auch § 33 Erweiterungsprüfungen des HLbG nichts anderes bestimmt, besteht für die Erweiterungsprüfung keine zusätzliche Praktikumsanforderung.

 

2. Wer eine Zusatzprüfung anstrebt, also

  • nach abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder Haupt- und Realschulen oder Förderschulen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen anstrebt,

oder

  • nach abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder an Grundschulen oder an Förderschulen oder an Beruflichen Schulen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen anstrebt,

oder

  • nach abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder an Grundschulen oder an Haupt- und Realschulen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Förderschulen anstrebt,

muss ein (weiteres) Praktikum in der angestrebten Schulform absolvieren, wenn seine/ihre bisherige Ausbildung ihn/sie in keinem praktischen Teil (Schulpraktika und/oder Vorbereitungsdienst) in das angestrebte Lehramt bzw. die entsprechende Schulstufe geführt hat. Dabei können berufliche Tätigkeiten (Vertretungsverträge o. ä.) in Verbindung mit einem Zeugnis/einem Gutachten und ggf. einem Praktikumsportfolio (vgl. Gliederungsvorschlag für ein Praktikumsportfolio) oder der Vorlage von Unterrichtsentwürfen möglicherweise anerkannt werden (siehe Praktikumsordnung). Es wird in jedem Einzelfall entschieden. Beim ausgebildeten Gymnasiallehrer können wir, wenn er in Praktika oder/und im Vorbereitungsdienst in der Gesamtschule eingesetzt war, davon ausgehen, dass er aus seiner Ausbildung über hinreichende Erfahrungen in der Sekundarstufe I verfügt, dann ist ein weiteres Praktikum nicht erforderlich. Anders ist dies bei Zusatzprüfungen auf der Basis von L2, L3 und L5 zu L1 und bei Zusatzprüfungen auf der Basis von L1 zu L2. Hier ist eher unwahrscheinlich, dass die bisherige Ausbildung einen hinreichenden Kontakt zum angestrebten Lehramt erbracht hat. Ist dies nicht der Fall, muss ein Praktikum – ein Allgemeines Schulpraktikum oder ein Fachpraktikum oder bei L5 ein Förderpädagogisches Praktikum – absolviert werden.
Begründung:
Ein wesentlicher Grundgedanke der Schulpraktischen Studien ist die Konfrontation mit der jeweils sehr unterschiedlichen Situation in den entsprechenden Schularten und -stufen.