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Promotion ohne Studienabschluss in Deutschland

Die Promotion für den Erwerb des Doktorgrades "Veterinärmedizin" bzw. "Tierbiologie" ist am Fachbereich gemäß §4 und 5 der Promotionsordnung auch für Antragstellende ohne Abschluss eines Studiums in Deutschland möglich.

Neben den Voraussetzungen gemäß § 6 der Promotionsordnung müssen Antragsstellende gemäß einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz (KMK) nachweisen, dass ihr Abschluss sie im Herkunftsland unmittelbar zu Promotion berechtigt und einem deutschen wissenschaftlichen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

1. Antragstellende mit einem Abschluss an einer Universität der Europäischen Union (gemäß Lissabon-Konvention) oder einer Universität eines Landes, mit dem Äquivalenzabkommen/Bilaterale Erklärungen abgeschlossen wurden (Australien, Bolivien, China, Palästina, Russland, Schweiz) müssen als Nachweis der Gleichwertigkeit zusätzlich zum Abschlusszeugnis nach §6(1) eine beglaubigte Fassung in deutscher oder englischer Sprache einreichen.

2. Antragstellende aus anderen, nicht unter Punkt 1 gelisteten Ländern müssen neben den originären Zeugnissen nach §6(1) eine beglaubigte Fassung in deutscher oder englischer Sprache sowie folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache einreichen: Namen von Hochschulabschluss, Studiengang und Hochschule; Dauer und Art des Studiums; den Ort und das Datum des Abschlusses; sowie Benennung der entsprechenden Ebene im deutschen Bildungssystem. Eine entsprechende kostenpflichtige Zeugnisbewertung kann durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der KMK erfolgen.

Der Promotionsausschuss empfiehlt ausdrücklich, vor der Antragstellung zur Promotion die entsprechende Zeugnisbewertung über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses und die Promotionsberechtigung bei der ZAB einzuholen, um das Zulassungsverfahren am Fachbereich Veterinärmedizin zu beschleunigen und zu vereinfachen. Es soll für Antragstellende möglichst frühzeitig Sicherheit geschaffen werden, ob sie für eine Promotion nach den geltenden Regelungen der Promotionsordnung zugelassen werden können.