Allgemeines zu Praktika nach TAppV
Zur tierärztlichen Ausbildung gehören eine Reihe von Praktika, die absolviert werden müssen, damit eine Anmeldung zu bestimmten Teilen der Tierärztlichen Vorprüfung beziehungsweise Tierärztlichen Prüfung möglich sind. Es ist geraten, sich frühzeitig um Ausbildungsplätze zu bemühen!
Die Bescheinigungen können nach Ableistung im Prüfungsamt zu den Sprechzeiten abgegeben werden um in FlexNow erfasst zu werden!
Bitte beachten Sie, dass Bescheinigungen nur im Original mit Stempel und Unterschrift anerkannt werden (keine Scans oder Kopien)!!
Bei handschriftlichen Korrekturen des Zeitraums oder der Stundenzahl wird die Bescheinigung
nicht anerkannt
Übersicht der Praktika
Bezeichnung | Zeitpunkt | Wochen | Stunden |
Landwirtschaft | nach dem 1. Semester | 2 | 70 |
"Kleines Praktikum" - Kurative Praxis - Tierklinik |
nach dem 6. Semester | 4 | 150 |
Öffentl. Veterinärwesen (weitere Inform.) |
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester | 2 | 75 |
Hygienekontrolle, Lebensmittelüberwachung (weitere Inform.) |
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester | 2 | 75 |
Schlachttier- und Fleischuntersuchung |
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semster | 3 | 100 |
"Großes Praktikum" |
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester | 16 |
700
|
Für das Physikum
70-stündige Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut nach § 23 TAppV.
Für die Tierärztliche Prüfung
Die Ausbildung erfolgt in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen. Nähere Einzelheiten siehe TAppV § 58 und § 59.
(Bescheinigungen in Englisch "Kurative Praxis", "Tierklinik")
Öffentliches Veterinärwesen nach § 61 TAppV (75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs. 8)
Weitere Hinweise hier ...
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Schlachtier- und Fleischuntersuchung nach §55, Abs.2 TAppV (100 Stunden innerhalb von mind. 3 Wochen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs.8)
Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde.
Das Schlachthofpraktikum darf einmal unterbrochen werden; der zweite Teil kann auch zeitlich versetzt absolviert werden!
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"Großes Praktikum", Kurative Praxis oder Tierklinik oder Wahlpraktikum nach § 57 Abs.2 und § 60, TAppV (700 Stunden innerhalb von mind. 16 Wochen, die aufeinander folgen sollen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs. 8)
Die praktische Ausbildung kann in einer kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden. Ein Teil des Praktikums kann als "Wahlpraktikum" von mind. 75 Stunden innerhalb 2 Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von 8 Wochen in nachfolgenden Einrichtungen abgeleistet werden:
1. Institut einer Universität einer naturwissenschaftlichen-med. Fachrichtung
2. Forschungsanstalt des Bundes u. der Länder mit naturwissenschaftl.-med. Aufgabenstellung
3. Veterinäruntersuchungseinrichtung
4. Dienststelle einer Veterinärverwaltung
5. Staatl. Tiergesundheitsdienst, Tiergesundheitsamt oder Besamungsstation
6. pharmazeutische Industrie, näheres siehe §60 TAppV
7. wissenschaftl. geleitetete zoologische Gärten
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