Habilitationsverfahren
Im Fachbereich 06 besteht die Möglichkeit nach der Habilitationsordnung der Naturwissenschaften sowie nach der Habilitationsordnung der Geisteswissenschaftlichen Fachbereiche zu habilitieren.
Habilitationsordnung Naturwissenschaften
Habilitationsordnung der Geisteswissenschaftlichen Fachbereiche
Bitte reichen Sie die unten aufgeführten Unterlagen im Dekanat ein:
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation |
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(1) | Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Habilitationsgesuch (Antrag auf Zulassung zur Habilitation) bei dem fachlich zuständigen Fachbereich ein. | |
(2) | Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer | |
1. | ein zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, | |
2. | den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Grad führt, | |
3. | nicht an anderer Stelle einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und | |
4. | die Habilitationsschrift nach § 8 vorlegt. | |
Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Grade ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. | ||
(3) | 1. | Die Bewerberinnen und Bewerber haben dem Zulassungsantrag beizufügen: |
2. | einen Lebenslauf, der auch genauere Angaben über ihre wissenschaftliche Tätigkeit enthält, | |
3. | die Doktorurkunde und sonstige Zeugnisse über Hochschulprüfungen, staatliche Prüfungen und kirchliche Prüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, | |
4. | ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und je ein Exemplar der gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten, | |
5. | eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren und eine Versicherung, dass sie nicht an anderer Stelle ein Habilitationsgesuch eingereicht haben und vor Abschluss des Verfahrens nicht an anderer Stelle ein Habilitationsgesuch einreichen werden, | |
6. | ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, | |
7. | acht Exemplare der Habilitationsschrift nach § 8, ein Verzeichnis, das über Art und Umfang ihrer bisher durchgeführten Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen Auskunft gibt, | |
8. | eine Erklärung mit folgendem Inhalt: „Ich erkläre: Ich habe die Habilitationsschrift selbstständig und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Arbeit angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei der Erstellung der Arbeit und bei den von mir durchgeführten und in der Arbeit erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der‚ Satzung der Justus-Liebig- Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis‘ umschrieben sind, eingehalten.“ Sowie | |
9. | eine Erklärung darüber, in welchem Fachgebiet oder in welchen Fachgebieten die Habilitation angestrebt wird. | |
(4) | Die Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sind in deutscher Sprache vorzulegen. Zeugnisse und Urkunden sind im Original oder in amtlich beglaubigter Form, in anderen Sprachen verfasste Zeugnisse und Urkunden sind in amtlich beglaubigten Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen. Der Dekan des zuständigen Fachbereichs kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulassung zur Habilitation erforderlich ist. Kann die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Weise erbringen, so kann das Habilitationsgremium gestatten, den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen. |