Dienstbefreiung
Nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) können Beamtinnen und Beamte* des Landes Hessen eine temporäre Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung beantragen, um an „Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Interessen dienen“, teilzunehmen (§ 16 Satz 2 HUrlVO). Entsprechende Anträge sind mit einer befürwortenden Stellungnahme der/des Vorgesetzten an das Dekanat zu richten.
*Die analoge Anwendung der §§ 42 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) zur Anwendung der Möglichkeit der Dienstbefreiung nach § 16 HUrlVO auch für Landes- bzw. Kommunalbedienstete in Hessen ist geregelt im Erlass „Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. November 2008 / Nr. 45, Seite 2808-2809).
zurück zum Glossar des IfP-Readers | Direktlink zu diesem Eintrag