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Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleich

Rücktritt nach Ende der Abmeldefrist

Der Rücktritt von einer Prüfung ist nur aus triftigem Grunde möglich, der durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen ist. Wird er auf Krankheit gestützt, ist ein aussagekräftiges Attest  erforderlich, das die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit nachvollziehbar beschreibt. Der Rücktritt kann gegenüber der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden oder dem Prüfungsamt erklärt werden. Ein nachträglicher Rücktritt ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Arzt oder Ärztin werden gebeten, knapp die körperlichen oder psychischen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen darzulegen, damit das Prüfungsamt beurteilen kann, ob daraus Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne folgt. Die Angabe der Diagnose ist nicht erforderlich; sie kann jedoch genannt werden, wenn es zur Darstellung der Beeinträchtigung hilfreich ist.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung nur per E-Mail beim Prüfungsamt und nicht zusätzlich in Papierform ein.

Verlängerung der Bearbeitungszeit von Hausarbeiten

Sollten Sie während der Bearbeitungszeit Ihrer Thesis vorrübergehend erkranken (z. B. Erkältung), dann
reichen Sie einen Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsamt ein. Der Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit
ist unverzüglich (vorzugsweise per E-Mail) einzureichen! Sollten Sie während der Bearbeitung Ihres
Proseminars oder Seminars erkranken, dann reichen Sie den Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit
unverzüglich direkt bei der Professur ein.
Die reguläre Bearbeitungszeit kann aufgrund von Krankheit um maximal 50% der regulären
Bearbeitungszeit verlängert werden. Sollten Sie während der Bearbeitungszeit länger erkranken, dann wird
ein anerkannter Rücktritt in Ihrem FlexNow-Konto eingetragen. Dieser zählt nicht als Fehlversuch. Sie
können die Thesis/das (Pro-)Seminar mit einem neuen Thema erneut beginnen, nachdem Sie wieder
gesund sind.


Neben der Verlängerung aufgrund von Krankheit, kann die Bearbeitungszeit auch aus fachlichen Gründen
verlängert werden. Auch hier kann um maximal 50% der regulären Bearbeitungszeit verlängert werden. Bei
der Thesis reichen Sie einen formlosen Antrag über die Professur beim Prüfungsamt ein. Die Prüfer/innen
müssen die Verlängerung aus fachlichen Gründen befürworten. Beim Seminar und Proseminar erfolgt die
Verlängerung direkt durch die Prüferinnen und Prüfer.