Deloitte Tax Newsletter vom 29.02.2024
Wachstumschancengesetz: Umsetzung auch nach Beschluss des Vermittlungsausschusses weiter offen
Der Bundestag hat am 23.02.2024 das Gesetz in der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. Der Bundesrat wird sich am 22.03.2024 mit dem Gesetz befassen.
EU: Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
Der Rat hat am 20.02.2024 beschlossen, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln von der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen. Aktuell umfasst die Liste die folgenden 12 Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Für weitere Informationen zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete.
Rat der EU, Pressemitteilung vom 20.02.2024
Rat der EU, revised EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes as of 20 February 2024
OECD: Finaler Bericht zu Pillar One Amount B
Am 19.02.2024 hat die OECD den finalen Bericht zu dem als Teil der Säule 1 bezeichneten sog. Amount B veröffentlicht, der den Verrechnungspreisansatz für Marketing- und Vertriebstätigkeiten vereinfachen soll. Die Staaten können sich dafür entscheiden, die Grundsätze des Amount B erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen. Für die Umsetzung der Grundsätze des Amount B gibt es zwei Möglichkeiten, entweder die verpflichtende Anwendung dieses Ansatzes für Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen oder die optionale Anwendung des Ansatzes für im Land ansässige Unternehmen. Der Inhalt des Berichts wurde nun als Anhang zu Kapitel IV in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen.
OECD, Pressemitteilung vom 19.02.2024
OECD, Pillar One – Amount B vom 19.02.2024
BFH: Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21
BFH: Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rz. 34) an.
BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21
BFH: Gewerbliche Tätigkeit bei nachhaltigem Ankauf notleidender Darlehensforderungen
Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob seine Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Bei einem Forderungskäufer kommt es für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an.
EuGH: Zur Anwendbarkeit der zollrechtlichen Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Steht die Verweisung in § 21 Abs. 2 UStG, nach der für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten, im Einklang mit dem Unionsrecht und führt das dazu, dass auf den Ort der Einfuhr eines Gegenstandes die Bestimmungen des UZK entsprechend anwendbar sind?