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Deloitte Tax Newsletter vom 26.10.2023

Wachstumschancengesetz: Bundesrat nimmt Stellung

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes schlägt der Bundesrat Änderungen vor, die stark davon geprägt sind, die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder sowie der Gemeinden zu reduzieren. Bei der Ausgestaltung der Klimaschutz-Investitionsprämie sollte ein anderes Förderinstrument genutzt werden.

Bundesrat, Stellungnahme vom 20.10.2023 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BR-Drs. 433/23 (B) 


Keine Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung zum 01.01.2024

Mit dem „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" wurde der Zinssatz bei der Vollverzinsung neu bestimmt und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15% pro Monat (1,8% für ein volles Jahr) abgesenkt. Nach § 238 Abs. 1c AO ist die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt nach der Gesetzesvorschrift spätestens zum 01.01.2024. Neben der Evaluierung setzt die Anpassung des Zinssatzes ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren voraus. Dem Vernehmen nach ist ein solches Gesetzgebungsverfahren in 2023 nicht mehr geplant und wäre wohl auch zeitlich bis zum Ende des Jahres nicht mehr abzuschließen. Damit ist mit einer Zinsanpassung wohl nicht mehr zum 01.01.2024, sondern frühestens zum 01.01.2025 zu rechnen.


BFH: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung

In einem AdV-Beschluss stellt der BFH fest, dass nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle von 25 % nach dem AStG höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem KStG von 22,825 % (unter Einbeziehung der Gewerbesteuer). Dennoch kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg bleibt, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- beziehungsweise Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten.

BFH, Beschluss vom 13.09.2023, I B 11/22 (AdV)


BMF: Billigkeitsmaßnahmen für die Unterbringung von Ukraine-Kriegsflüchtlingen hinsichtlich der erweiterten Gewerbesteuer-Kürzung

Durch die Ländererlasse vom 17.10.2023 wurden die Billigkeitsmaßnahmen betreffend die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bis zum 31.12.2024 verlängert. Mit Schreiben vom 11.11.2022 hatten die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Billigkeitsmaßnahmen erlassen, welche nunmehr aufgrund des anhaltenden Kriegs um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Ländererlasse vom 17.10.2023


BMF: Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine

Mit BMF-Schreiben vom 17.03.2022, vom 31.03.2022 sowie vom 07.06.2022 hat das BMF zu den steuerlichen Folgen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sowie die sich daraus ergebende humanitäre Katastrophe umfangreich Stellung genommen. Ergänzend hierzu hat das BMF FAQs veröffentlicht, welche die genannten BMF-Schreiben interpretieren bzw. ergänzende Hinweise geben. Aufgrund des andauernden Krieges in der Ukraine hat das BMF mit Schreiben vom 17.10.2023 den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31.03.2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG über den 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert.

BMF, Schreiben vom 17.10.2023