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Deloitte Tax Newsletter vom 28.07.2023

BFH: Zinsschranke gilt nicht für Arrangement Fee

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, fällt nicht unter die Zinsschrankenregelung. Dementsprechend gilt die Zinsschranke nicht für eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst. Der BFH folgt damit nicht der Finanzverwaltung, die auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben, zu den Zinsaufwendungen rechnet.

BFH, Urteil vom 22.03.2023, XI R 45/19

 


BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das BMF-Schreiben vom 11.07.2023 enthält zu folgenden Themen Ergänzungen zum Schreiben vom 19.05.2022 (BStBl I S. 742):

  • Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
  • Barausgleich beim Anteilstausch
  • Bezug von Bonusanteilen
  • Verlustverrechnungsbeschränkung

Zum Punkt „Barausgleich beim Anteilstausch“ werden die Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 14.02.2022 (VIII R 44/18, BStBl II S. 636) umgesetzt: Werden bei einem Anteilstausch Barzahlungen geleistet, die 10 % des Börsenkurses der gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen, so findet § 20 Abs. 4a S. 2 EStG keine Anwendung und der gesamte Vorgang ist als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts zu besteuern.


LfSt Niedersachsen: Weitere Anwendung der strengen Trennungstheorie bei teilentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts bei einer Mitunternehmerschaft

Zur steuerlichen Beurteilung der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts bei einer Mitunternehmerschaft liegt divergierende Rechtsprechung vor. Im Urteil vom 03.08.2022 (IV R 16/19, BFH/NV2023, S. 120) hat der IV. Senat des BFH zuletzt auf die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie verwiesen. Der X. Senat des BFH (Urteile vom 15.01.2020, X R 18 und 19/18, BStBl. II 2020 S. 538) vertritt hingegen die strenge Trennungstheorie, wonach der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts aufgeteilt wird, so dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. Die Rechtsfrage, welche der beiden Theorien zur Anwendung kommt, ist damit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Das LfSt Niedersachsen verweist nun darauf, dass in Fällen der teilentgeltlichen Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts seitens der Finanzverwaltung gemäß Rz.15 des BMF-Schreibens vom 08.12.2011 (BStBl. I 2011, S. 1279) weiterhin die strenge Trennungstheorie anzuwenden ist. Außerdem soll – dazu der Rechtsfrage momentan keine Verfahren mehr vor dem BFH anhängig sind – die Bearbeitung der bislang ruhenden Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen werden.

 


FinMin Schleswig-Holstein: Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Geschäftsbetrieb“ i. S. v. § 8d Abs. 1 S. 3 KStG

Bei Prüfung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „Geschäftsbetrieb“ im Rahmen der Vorschrift zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d Abs. 1 S. 3 KStG) ist nach Anweisung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein für das Vorliegen des einheitlichen Geschäftsbetriebs auf die in- und ausländischen Verhältnisse abzustellen. Folglich könne eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft auch bei Aufgabe der Betriebsstätte in Deutschland weiterhin ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn die zeitweise im Inland ausgeübte Tätigkeit sich nicht von der im Ausland ausgeübten Tätigkeit unterscheidet und die Tätigkeit im Ausland weiterhin ausgeübt wird. Eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes liege in diesem Fall nicht vor. Werde in einem solchen Fall nach (vorübergehender) Aufgabe der Betriebsstätte in Deutschland aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbes (§ 8c KStG) ein Antrag nach § 8d KStG gestellt, sei bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen des § 8d KStG ein fortführungsgebundener Verlustvortrag gem. § 8d KStG festzustellen.


FinMin Schleswig-Holstein: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Entschädigungszahlungen aufgrund des Stromnetzausbaus

Im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau werden an Grundstückseigentümer aufgrund der zu verlegenden Erdkabel oder Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen (Dienstbarkeits-) Entschädigungszahlungen sowie zum Teil auch Beschleunigungszuschläge geleistet.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein vertritt hierzu nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung Folgendes:

  • Es ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen und die gesamte Entschädigung (einschließlich Beschleunigungszuschlag) für die dauerhafte Duldung der Nutzung des Grundstückes zur Errichtung einer Stromtrasse (Erdkabel, Strommast, Überspannungsleitung) als zeitraumbezogene Gegenleistung anzusehen.
  • Bilanzsteuerrechtlich ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Sofern vertraglich kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist für die Abgrenzung der Entschädigungsleistung inkl. des Beschleunigungszuschlags ein Mindestzeitraum von 25 Jahren zugrunde zu legen.