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Deloitte Tax Newsletter vom 06.07.2023

BFH: Auch bei Rückfallklausel keine Berücksichtigung „finaler“ Betriebsstättenverluste

Mit Urteil vom 12.04.2023 hat der BFH die Rechtsprechung des EuGH zum Untergang finaler Verluste einer EU-Freistellungsbetriebsstätte in einem weiteren Fall bestätigt. Der BFH kommt nicht nur zu dem Ergebnis, dass der auf einem DBA beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) auch im Hinblick auf "finale" Verluste nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, sondern dass auch kein Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vorliegt. Außerdem äußert sich der BFH unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Auswirkung von Rückfallklauseln. 

BFH, Urteil vom 12.04.2023, I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16)


BFH: Keine erweiterte Kürzung für bestimmte Sondervergütungen, auch bei einem nicht gewerbesteuerpflichtigen Gesellschafter

Am 29.06.2023 wurde das BFH-Urteil vom 09.03.2023 (IV R 11/20) zur erweiterten Grundstückskürzung veröffentlicht. Diese Entscheidung enthält die bereits im am 27.04.2023 veröffentlichten BFH-Urteil vom 09.03.2023 (IV R 25/20) vertretene Auffassung, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für bestimmte Sondervergütungen nach § 9 Nr. 2 S. 5 Nr. 1a GewStG auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Vergütungsempfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im erst kürzlich veröffentlichten Streitfall (IV R 11/20) konnte der BFH jedoch nicht entscheiden, ob die Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH in die erweiterte Kürzung einzubeziehen ist. Der BFH wies die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das FG zurück. Es geht hier u.a. um die Frage, ob eine sog. Altvereinbarung vorliegt, die Bestandsschutz nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 2 GewStG genießt. In diesem Zusammenhang hat der BFH klargestellt, dass es für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a S. 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 S. 5 Nr. 1a S. 2 GewStG in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung ankommt.

BFH, Urteil vom 09.03.2023, IV R 11/20


Neu beim BFH-anhängig

Folgende ausgewählte wichtige Verfahren sind beim BFH im Juni 2023 anhängig geworden:

 

  • Betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines „Markterschließungszuschusses“ (Vorgehend: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.02.2023, 3 K 398/19, BFH-anhängig: IV R 8/23)
  • Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto (Vorgehend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2023, 8 K 8166/21, BFH-anhängig: IV R 7/23)
  • Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen im Privatvermögen(Vorgehend: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2023, 2 K 1617/19, BFH-anhängig: IX R 15/23)
  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung (Vorgehend: FG München, Urteil vom 17.04.2023, 7 K 434/19, BFH-anhängig: III R 13/23)
  • Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei unterjährigem qualifiziertem Anteilstausch (Vorgehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F, BFH-anhängig: I R 9/23)
  • Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen (Vorgehend: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2022, 6 K 1917/20, BFH-anhängig: I R 11/23,)
  • Keine Werthaltigkeit von Forderungen, bei denen eine Konfusion mit Verbindlichkeiten stattfindet (Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.01.2023, 1 K 82/20, BFH-anhängig: I R 10/23)

BMF: Aktualisierte Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Das BMF hat am 06.06.2023 aktualisierte Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise veröffentlicht. Das 805-seitige BMF-Schreiben enthält Neuerungen insbesondere mit Blick auf die Themen Funktionsverlagerung und Finanzierungsbeziehungen. In unserem Beitrag geben wir einen Überblick und eine erste Würdigung der Neuerungen. 

BMF, Schreiben vom 06.06.2023, IV B 5 - S 1341/19/10017 :003