Welche Auswirkungen hat ein Urlaubssemester?
Wird ein sog. Urlaubssemester zu Beginn eines Studiensemesters beantragt und bewilligt, ist das Erbringen von (auch zwischenprüfungsrelevanten) Studienleistungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Immatrikulationsordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen). Insbesondere an Wiederholungsprüfungen darf aber teilgenommen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Immatrikulationsordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen).
Wird das Urlaubssemester allerdings erst zum Ende eines laufenden Studiensemesters beantragt und bewilligt, besteht umgekehrt auch kein Anspruch des Antragstellers darauf, dass die während des Studiensemesters nicht erfolgreich absolvierten Zwischenprüfungsklausuren damit als nicht unternommen zählen. Die Ergebnisse können daher grundsätzlich nicht mithilfe eines Urlaubssemesters nachträglich annulliert werden.