BAföG
Hinweise zur Bescheinigung nach § 48 BAföG
BAföG-Beauftragter des Fachbereichs 01 ist Herr Prof. Dr. Franz Reimer
Hinweis: Studierende, die sich im 4. Fachsemester befinden und die Zwischenprüfung bestanden haben, benötigen keine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt V). Sie können sich gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit ihrem Zwischenprüfungszeugnis direkt an das Amt für Ausbildungsförderung wenden.
Studierende, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen nachweisen, dass sie die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemester „üblichen Leistungen“ erbracht haben. Die „üblichen Leistungen“ sind:
Ende 4. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung
Ende 5. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und ein Großer Schein
Ende 6. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und zwei Große Scheine
Ende 7. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und drei Große Scheine
Ende 8. Fachsemester: Alle für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise gem. § 9 Abs. 1 JAG und der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Seminarveranstaltung im Schwerpunktbereich (Seminarschein) oder Bestandene Schwerpunktbereichsprüfung
Zur Erteilung der Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG senden Sie bitte folgende Unterlagen per E-Mail an: sekretariat-reimer
- Formblatt V, ausgefüllt in den Zeilen 1-9
- Aktuelle Studienbescheinigung
- alle bisher erworbenen Leistungsnachweise
Weitere wichtige Hinweise und Erläuterungen erhalten Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes.
Download Formular V