Wie erbringe ich die Leistungen für die Zwischenprüfung?
Studierende müssen die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise in den für das jeweilige Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen erbringen, im Wiederholungsfall jedoch spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters (§ 1 Abs. 2 S. 2 ZwPrO).
Die jeweiligen Leistungsnachweise werden durch erfolgreiche Teilnahme an den Abschlussklausuren erbracht, d.h., diese müssen jeweils mit mindestens "ausreichend (4 Punkte)" bewertet sein. Die Abschlussklausuren werden am Ende der jeweiligen prüfungsrelevanten Vorlesung angeboten.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sechs (von acht angebotenen) Abschlussklausuren bestanden sind. Jede nicht bestandene Abschlussklausur kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann in der Wiederholungsklausur in der vorlesungsfreien Zeit unternommen oder auf den nächsten regulären Termin verschoben werden (siehe unten: "Was mache ich, wenn ich durch eine Klausur durchgefallen bin?").
In der Konsequenz bedeutet dies: Wer innerhalb einer Lehrveranstaltung auch in der Wiederholung durchfällt, kann die Zwischenprüfung dennoch erfolgreich erbringen, wenn sie/er mindestens sechs der restlichen sieben Abschlussklausuren besteht (§ 4 Abs. 2 S. 1 ZwPrO).