Was ist als BAföG-Bezieherin bzw. -Bezieher zu beachten?
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG knüpft unter anderem an die "Eignung" der Studierenden an:
§ 9 BAföG Eignung
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(...)
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, (...)
Die Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester setzt somit voraus, dass Studierende den Nachweis der "Eignung" erbringen müssen. Dies geschieht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG entweder durch Vorlage des bestandenen Zwischenprüfungszeugnisses (Nr. 1) oder durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Nr. 2). Wann die erbrachten Leistungen als "üblich" im Sinne dieser Norm anzusehen sind, richtet sich in der Regel nach der Regelstudienzeit.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 ZwPrO bestimmt, dass die Regelstudienzeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vier Semester beträgt.
Wer folglich nach Ablauf des vierten Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG begehrt, muss im Regelfall die Zwischenprüfung bestanden haben. Wer also die (ggf. notwendige) Teilnahme an einer Wiederholungsklausur in das übernächste Semester verschiebt, sollte dies unbedingt berücksichtigen! Achtung: Auch der Grundlagenschein muss in der Regel zu diesem Zeitpunkt erworben sein!
Das Prüfungsamt zuständigkeitshalber keine Individualberatung in Sachen BAföG wahrnehmen, weshalb Sie sich diesbezüglich bitte an die entsprechend zuständigen Stellen wenden (z.B. an das Studierendenwerk Gießen bzw. - hinsichtlich der Bescheinigung nach § 48 BAföG - an Herrn Prof. Dr. Reimer als BAföG-Beauftragten des Fachbereichs Rechtswissenschaft).