Allgemeine Informationen
- Was ist die Zwischenprüfung?
- Welche Abschlussklausuren gibt es?
- Wann kann ich an welcher Klausur teilnehmen?
- Zwischenprüfung - "Modellbeispiel" je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester
- Anmeldung erforderlich!
- Zweiter Prüfungstermin
- Wie verhalte ich mich, wenn ich am Klausurtermin krank bin?
Was ist die Zwischenprüfung?
Die Zwischenprüfung ist für alle Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft in der Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) des Fachbereichs geregelt. Sie muss von allen Studierenden, die ab dem Wintersemester 2003/04 erstimmatrikuliert wurden, absolviert werden. Sie besteht aus acht Semesterabschlussklausuren, die im Rahmen der acht zwischenprüfungsrelevanten Veranstaltungen gestellt werden.
Die ZwPrO sieht seit dem WS 2022/23 keine zwingende Semesterbindung für die regulären Abschlussklausuren mehr vor. Da der Stoff der höheren allerdings auf demjenigen der niedrigeren Semester aufbaut, wird seitens des Fachbereichs dringend empfohlen, an den Klausuren zumindest im Erstversuch in der im Studienplan vorgesehenen Reihenfolge teilzunehmen.
Das heißt: Wer sich im ersten Fachsemester befindet, sollte sich zu denjenigen Klausuren anmelden, die für das erste Fachsemester vorgesehen sind; wer im zweiten Fachsemester studiert, sollte sich zu denjenigen Klausuren anmelden, die für das zweite Fachsemester vorgesehen sind, usw. (siehe unten: "Wann kann ich an welcher Klausur teilnehmen?")
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn bis spätestens zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens sechs (der acht angebotenen) Abschlussklausuren zu den jeweils vorgegebenen Terminen bestanden sind.
Jede nicht bestandene Abschlussklausur kann nur einmal wiederholt werden! (siehe unten: "Zweiter Prüfungstermin")
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung wird automatisch ein Zeugnis ausgestellt, sobald sechs Klausuren bestanden sind und an allen acht Klausuren mindestens einmal teilgenommen wurde; die Ausstellung braucht daher in diesem Fall nicht beantragt zu werden. Bei Bestehen weiterer Klausuren wird ein neues Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse müssen beim Prüfungsamt abgeholt werden. Über die fertiggestellten Zeugnisse informiert das Prüfungsamt per Rundmail und auf der Homepage (unter "Nachrichten und Termine").
Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung hat den Verlust des Prüfungsanspruchs im Fach Rechtswissenschaft zur Folge!
Welche Abschlussklausuren gibt es?
Insgesamt gibt es acht Veranstaltungen mit Abschlussklausuren, die sich auf die Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht verteilen wie folgt.
Zivilrecht:
- Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB) (jedes Semester)
- Schuldrecht (nur SS)
- Sachenrecht (nur WS)
Strafrecht:
- Strafrecht Besonderer Teil I (ab WS 2012/13; vorher: Strafrecht II) (nur SS)
- Strafrecht Besonderer Teil II (ab WS 2012/13; vorher: Strafrecht III) (nur WS)
Öffentliches Recht:
- Verfasssungsrecht: Grundrechte (nur WS)
- Verfassungsrecht: Staatsorganisationsrecht (nur SS)
- Allgemeines Verwaltungsrecht (nur WS)
Nochmals: Davon müssen mindestens sechs Abschlussklausuren bestanden werden!
Wann kann ich an welcher Klausur teilnehmen?
Welche Veranstaltung für welches Fachsemester vorgesehen ist, lässt sich am einfachsten dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis entnehmen.
Zwei Beispiele aus dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis für das WS 2022/23:
Die Zielgruppe der Veranstaltung "Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB) verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft" (Prof. Dr. Gutzeit) ist mit "Jura, PF, 1." gekennzeichnet. Das bedeutet, dass alle Studierenden der Rechtswissenschaft in ihrem ersten Fachsemester diese Veranstaltung besuchen und an der Abschlussklausur teilnehmen sollten.
Die Zielgruppe der Veranstaltung "Strafrecht BT II (Vermögensdelikte usw.)" (Prof. Dr. Hauck) ist mit "Jura, PF, 3./4." gekennzeichnet. Das bedeutet, dass alle Studierenden der Rechtswissenschaft diese Veranstaltung entweder in ihrem dritten Fachsemester (wenn Sie im WS angefangen haben) oder in ihrem vierten Fachsemester (wenn Sie im SS angefangen haben) besuchen und an der Abschlussklausur teilnehmen sollten.
Zwischenprüfung "Modellbeispiel" je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester
Für Studierende, die ihr Studium in einem Wintersemester beginnen, sieht das "Idealmodell" für die Ablegung der Zwischenprüfung wie folgt aus.
1. Semester:
Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)
Verfassungsrecht: Grundrechte
2. Semester:
Schuldrecht
Verfassungsrecht: Staatsorganisationsrecht
Strafrecht Besonderer Teil I
3. Semester:
Sachenrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Strafrecht Besonderer Teil II
Für Studierende, die ihr Studium in einem Sommersemester beginnen, sieht das "Idealmodell" für die Ablegung der Zwischenprüfung wie folgt aus.
1. Semester:
Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)
Verfassungsrecht: Staatsorganisationsrecht
2. Semester:
Verfassungsrecht: Grundrechte
3. Semester:
Schuldrecht
Strafrecht Besonderer Teil I
4. Semester:
Sachenrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Strafrecht Besonderer Teil II
Nach diesem "Idealmodell" (wenn alle Abschlussklausuren bestanden werden) haben Sie die gesamte Zwischenprüfung nach drei bzw. vier Studiensemestern abgelegt.
Anmeldung erforderlich!
Für jede Abschlussklausur ist eine vorherige, fristgerechte Anmeldung erforderlich! Die Anmeldung muss online erfolgen. Alle Informationen zur Anmeldung erhalten Sie hier. Das Zurückziehen einer erfolgten Anmeldung ist nach Ende der Anmeldefrist nicht mehr möglich.
Bei den Anmeldefristen handelt es sich nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ZwPrO um Ausschlussfristen mit der Folge, dass nach Fristablauf keine Anmeldung mehr möglich ist. Eine unentschuldigte Nichteilnahme trotz Anmeldung gilt auch im zweiten Termin als Fehlversuch (§ 6 Abs. 3 Satz 6 ZwPrO).
Zweiter Prüfungstermin
Zu jeder Abschlussklausur wird im selben Semester ein zweiter Prüfungstermin angeboten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 ZwPrO). Wer bereits zum ersten Termin teilgenommen, nicht bestanden hat und die Klausur zum zweiten Termin wiederholen möchte, muss sich erneut innerhalb der betreffenden Frist anmelden.
Die Klausur kann aber auch erst in einem späteren Semester wiederholt werden, solange die Wiederholung nur innerhalb der Frist, die für das Bestehen der Zwischenprüfung gilt, erfolgt (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 ZwPrO). Hierbei ist zu beachten, dass die Klausur "Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB)" jedes Semester, alle anderen Klausuren nur im Jahresturnus, also entweder nur im Sommer- oder nur im Wintersemester, angeboten werden. (siehe oben: "Welche Abschlussklausuren gibt es?")
Wird die Klausur im Wiederholungsversuch bestanden, so ist die Abschlussklausur für diese Lehrveranstaltung insgesamt bestanden. Wenn auch der Wiederholungsversuch nicht bestanden wird, ist die Abschlussklausur für diese Lehrveranstaltung insgesamt nicht bestanden.
Allerdings müssen nur sechs der angebotenen acht Abschlussklausuren bestanden werden, um die Zwischenprüfung abzulegen. Konkret bedeutet dies: Wer innerhalb einer Lehrveranstaltung zweimal durch die Abschlussklausur durchfällt, kann die Zwischenprüfung dennoch erfolgreich abschließen, wenn sie/er sechs der restlichen Abschlussklausuren besteht.
Wie verhalte ich mich, wenn ich am Klausurtermin krank bin?
Wer zum Zeitpunkt der Klausuren erkrankt ist, muss Folgendes beachten:
- Gemäß § 6 Abs. 6 Sätze 3 - 5 ZwPrO genügt es in der Regel, wenn die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit mittels eines haus- oder fachärztlichen Attests bescheinigt wird. Es ist hierfür allerdings zwingend das Formular "Bescheinigung über Prüfungsunfähigkeit durch Haus-/Fachärztin/-arzt" zu verwenden. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden (siehe hierzu den Hinweis am Ende des Formulars und § 6 Abs. 6 Satz 5 ZwPrO). Selbstverständlich wird auch ein amtsärztliches Attest (anstelle des haus-/fachärztlichen Attests) akzeptiert, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Von einer zusätzlichen telefonischen Krankmeldung am Prüfungsamt bitten wir abzusehen!
Atteste sollen bitte in das Postfach des Prüfungsamts Rechtswissenschaft im Hörsaalgebäude (Licher Straße 68, innen!) eingeworfen oder per Post an das Prüfungsamt Rechtswissenschaft (Adresse: Licher Str. 60, 35394 Gießen) gesandt werden. Die - gelben - Postfächer im Hörsaalgebäude befinden sich gegenüber HS 1! Sofern eine Übermittlung per Fax erfolgt, ist das Original unverzüglich nachzureichen. - Ein krankheitsbedingter Rücktritt ist nach erfolgter Teilnahme an einer Klausur grundsätzlich nicht mehr möglich.