News
Schwerpunktbereich 1 – Übergangsregelung
Änderung des Schwerpunktbereichs 1 zum SS 2018 | übergangsweise Anerkennung bestimmter neuer Wahlveranstaltungen als Pflichtveranstaltungen im alten Schwerpunkt; Prüfungsstoff
Wechsel des Schwerpunktbereichs – Mitnahme von Veranstaltungen
Voraussetzungen einer Anrechnung von Pflicht- und Wahlveranstaltungen im neuen Bereich
Unzulässige Hilfestellung bei der Anfertigung von Hausarbeiten
Unzulässige Inanspruchnahme kommerzieller Repetitorien bei der Erstellung von Prüfungshausarbeiten aller Art
Neuer Schwerpunktbereich 1 ("Grundlagen des Rechts")
ab SS 2018 - Veranstaltungen, Übergangsregelung
Anerkennung von Auslandssemestern als Schwerpunktseminar (Modul III)
Generell können die in Auslandssemestern erbrachten Gesamtstudienleistungen als einer Schwerpunktseminarveranstaltung (Modul III) gleichwertig (§ 19 Absatz 2 der Schwerpunktbereichsordnung) anerkannt werden.