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Schwerpunktbereiche 2–7

Übergangsregelung für Pflichtveranstaltungen

Liebe Studierende,

 

ab dem WS 2017/18 wird eine Übergangsregelung für Pflichtveranstaltungen gelten, die nach einer älteren Fassung der Schwerpunktbereichsordnung (SBO 2005 und erste bis dritte Änderungsfassung) besucht wurden (§ 22 Abs. 3 SBO n.F. – s.u.). Nach der Übergangsregelung bleiben (einschließlich des WS 2017/18) vier Semester, um noch „alte“ Pflichtveranstaltungen einzubringen. Wer das Schwerpunktbereichsstudium vor dem WS 2013/14 aufgenommen hat und bis zum Termin 2/2019 nicht an der Schwerpunktbereichsprüfung teilnimmt, ist damit zwar nicht durchgefallen, muss ggf. aber sämtliche Pflichtveranstaltungen nochmals nach neuer Ordnung besuchen. Davon unabhängig empfiehlt es sich natürlich seit jeher – gerade wenn der Vorlesungsbesuch mehrere Semester zurückliegt – zwecks „Auffrischung“ des Prüfungsstoffs solche (Pflicht- und Wahl-)Vorlesungen, die weiterhin existieren, erneut zu hören. Wer das Schwerpunktbereichsstudium erst zum WS 2013/14 oder später aufgenommen hat, wird von dieser Regelung nicht erfasst!

 

Ziel der Regelung ist es, für höhere Aktualität des möglichen Prüfungsstoffs zu sorgen und bessere Übersichtlichkeit für Kandidatinnen und Kandidaten zu schaffen, die sich zur Prüfung anmelden möchten.

 

Die älteren Fassungen der Ordnung finden Sie in unserem Archiv.

 

Die ab dem SS 2018 gültige Übergangsregelung für Veranstaltungen im Schwerpunktbereich 1 bleibt hiervon ausdrücklich unberührt. Sie gilt also, wie bereits über den Newsletter und auf der Homepage bekannt gemacht, bis auf Weiteres ohne Frist.

 

Auch für Wahlveranstaltungen – in allen Schwerpunktbereichen – gilt § 22 Abs. 3 SBO n.F. nicht; sie können nach wie vor – unabhängig vom Semester, in dem sie besucht wurden – frei zusammengestellt werden, solange nur die Zuteilung zum Schwerpunktbereichsstudium bereits erfolgt ist.

 

Übergangsregelungen, die wegen einer Umgestaltung einzelner Schwerpunktbereiche für Pflicht- und Wahlveranstaltungen im jeweiligen Antragsformular zur Prüfung enthalten sind, gelten daneben (z.B. die weitere Einbringbarkeit früherer Pflichtveranstaltungen, die zu Wahlveranstaltungen „umgewidmet“ wurden, als Pflichtveranstaltungen).

 

Beste Grüße

Volker Stiebig

 

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§ 22 Abs. 3 SBO n.F.:

 

"Studierende, die das Schwerpunktbereichsstudium vor dem Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben, können Schwerpunktpflichtveranstaltungen (Modul I) nach einer früheren Fassung der Schwerpunktbereichsordnung einbringen, wenn sie sich spätestens zur Ablegung der Prüfung im Termin 2/2019 melden. Ab dem Termin 3/2019 können nur noch Pflichtveranstaltungen gem. der Anlage 1, Abschnitt a zu dieser Ordnung in der Fassung des 4. Änderungsbeschlusses und späterer Änderungsbeschlüsse eingebracht werden."

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