Inhaltspezifische Aktionen

Tax Newsletter vom 27.06.2024

BFH: Nachweis eines unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Werts

Der BFH hat erstmalig in zwei AdV-Verfahren zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der vom Finanzamt festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Nach bisheriger Rechtsprechung setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Nicht zu prüfen war vom BFH, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt.

BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV)

Pressemitteilung Nr. 26/24 vom 13.06.2024


BFH: Drei EuGH-Vorlagen zum umsatzsteuerlichen Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen

Kippt das nationale Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen zwischen der Beherbergungsleitung selbst und weiteren Nebenleistungen zur Beherbergung?

BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI R 11/23

BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI R 13/23

BFH, Beschluss vom 10.01.2024, XI R 14/23 


FG Düsseldorf: Keine Zinsschranke bei einer Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit

Eine vom Darlehensnehmer zu zahlende Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme eines Kredites stellt keine Vergütung für Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F. dar und unterfällt daher nicht der Zinsschranke. Es liegt auch kein Entgelt für Schulden im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG vor.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2024, 14 K 1177/23 G, F 


FG Berlin-Brandenburg: Außerbilanzielle Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen auf Intercompany Darlehen

Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG betrifft allein substanzbedingte Gewinnminderungen durch das Darlehen bzw. die Sicherheitsleistungen, nicht aber die laufenden Aufwendungen (Zinsen).

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2024, 8 K 8073/22, BFH-anhängig: I R 11/24