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Deloitte Tax Newsletter vom 25.01.2024

BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen

Aufwendungen für einen Zinsswap unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies setzt voraus, dass das Darlehen und der Zinsswap hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

BFH, Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21


BFH: Gewerbliche Tätigkeit bei nachhaltigem Ankauf notleidender Darlehensforderungen

Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob seine Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Bei einem Forderungskäufer kommt es für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an.

BFH, Urteil vom 30.11.2023, IV R 10/21


BFH: Gewinnrealisierung bei Earn-Out-Zahlungen

Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis nach Maßgabe der Geschäftsentwicklung in den Folgejahren zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen (nicht tarifbegünstigt) zu besteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht, d.h. die Stichtagsbesteuerung (Punktbetrachtung) des § 16 EStG findet insoweit nicht statt (Bestätigung der Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung hat der BFH nun insoweit erweitert, als er feststellt, dass das auch für sog. Earn-Out-Klauseln gilt, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

BFH, Urteil vom 09.11.2023, IV R 9/21 (NV)