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Fragen zur Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen - § 2 (Pauschalabgaben)


Wer ist von den Pauschalabgaben betroffen?

Die Pauschale wird für Flugreisen im Rahmen von Dienstreisen für alle Beschäftigten der JLU fällig, deren Reisekosten über die universitäre Reisekostenstelle abgerechnet werden. Dies betrifft auch Dienstreisen im Rahmen von Drittmittelprojekten. Nicht betroffen sind externe Gäste der JLU und JLU-Mitglieder, die von einer externen Stelle eingeladen werden und folglich keine Erstattung der Reisekosten bei der JLU beantragen.

Auch Studierende und Stipendiaten sind nicht von der Pauschale betroffen, falls sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der JLU stehen und in diesem Rahmen eine Dienstreise tätigen und eine Reisekostenabrechnung bei der JLU einreichen (etwa als wissenschaftliche Mitarbeitende oder studentische Hilfskräfte).


Wie hoch liegen die Pauschalabgaben auf CO2-Emissionen durch Flugreisen aktuell?

Die Pauschalabgaben belaufen sich für das Jahr 2025 auf 25 € für einen einzelnen Flug der Kurz- bzw. Mittelstrecke (bis 3.700 km), 85 € für einen einzelnen Flug der Kategorie Langstrecke (3.701 km – 7.700 km) sowie 115 € für einen einzelnen Flug der Kategorie Fernstrecke (ab 7.701 km). Eine jährliche Überprüfung der Höhen der CO2-Pauschalabgaben durch die Gemeinsame Kommission für Nachhaltigkeit ist vorgesehen.

Wer bestimmt die konkrete Höhe der Pauschalabgabe für meine Flugreise?

Dezernat D (Finanz- und Rechnungswesen/Beschaffung) ermittelt im Rahmen der Reisekostenabrechnung die angefallenen Flugkilometer und setzt die entsprechende(n) Pauschalabgabe(n) fest. Wichtig: Für jede Flugbewegung wird eine separate Abgabe in Abhängigkeit der entsprechenden Entfernungskategorie fällig. Das heißt, bei Zwischenlandungen werden Abgaben für jede Teilstrecke erhoben. Hin- und Rückflug werden dabei separat betrachtet.


Wie erfolgt die Abbuchung der Pauschalabgaben?

Die Finanzierung der Pauschalabgaben erfolgt aus den verfügbaren Budgets der Einrichtungen (Haushalts­mittel), wobei die jeweilige/n Pauschale/n durch das Dezernat D (Finanz- und Rechnungs­wesen/Beschaffung) zu Lasten der betroffenen Kostenstelle auf Basis der Reisekostenabrechnung verbucht wird. Die Verbuchung erfolgt im vierteljährlichen Rhythmus. Die Finanzierung der Pauschale erfolgt dabei aus der Kostenstelle, aus welcher die Reise finanziert wird bzw. aus der Kostenstelle, die dem Auftrag (Projektnummer) zugrunde liegt. Die Pauschalabgaben können im Rahmen von Drittmittelprojekten i.d.R. nicht über die Fördermittel abgerechnet werden, sondern sind aus dem laufenden Budget der Einrichtung zu tragen, der die Dienstreise zugeordnet wird.

Wofür werden die Einnahmen aus den Pauschalabgaben verwendet?

Die Abgaben fließen in einen universitätseigenen Klimafonds, aus dem Nachhaltigkeitsprojekte / -maßnahmen an der JLU wie z. B. die Installation von zusätzlichen Photovoltaik-Anlagen oder Fahrradabstellboxen auf den verschiedenen Campusbereichen finanziert werden. Vorschläge für Maßnahmen können von den Dekanaten und den dezentralen Nachhaltigkeitsbeauftragten in Rücksprache mit den Dekanaten beim Büro für Nachhaltigkeit eingereicht werden.

Wie wurden die Höhen der Pauschalabgaben bestimmt?

Die Höhe der Pauschalabgaben wurde anhand verschiedener Faktoren ermittelt und vom Präsidium auf Vorschlag der Gemeinsamen Kommission für Nachhaltigkeit beschlossen. Die berücksichtigten Faktoren sind: der durchschnittliche Börsenpreis für CO2-Zertifikate für eine Tonne CO2 an der Strombörse Leipzig, die angenommene Strecke je Flugkategorie (Kurz-, Mittel-, Lang- und Fernstrecke) sowie deren jeweilige defra-Werte, die die Treibhauswirkung eines Fluges in CO2-Äquivalenten abschätzen, und ein Radiative Forcing Index, der die Klimawirkung der Treibhausgasemissionen von Flugzeugen aufgrund des Ausstoßes in großer Höhe verstärkt.

Die Berechnung für die CO2-Pauschalen der Kategorien Kurzstrecke (bis 463 km), Mittelstrecke (464 km bis 3700 km), Langstrecke (3701 km – 7700 km) und Fernstrecke (ab 7701 km) erfolgte wie folgt: Für die jeweilige Streckenkategorie wurde jeweils eine konkrete Entfernung definiert: bei der Kategorie Kurzstrecke die obere Intervallgrenze, bei den Kategorien Mittel- und Langstrecke der Mittelwert des jeweiligen Intervalls und bei der Kategorie Fernstrecke die untere Intervallgrenze. Anschließend wurden mithilfe der defra-Werte des Jahres 2019* die durchschnittliche Klimawirkung eines Durchschnittsflugs der jeweiligen Flugkategorie in t CO2-Äquivalenten ermittelt und anschließend mit einem Radiative Forcing Index von 1,9 und dem angenommenen CO2-Preis von rund 75 € je Tonne multipliziert. Dieser CO2-Preis entspricht den durchschnittlichen Auktionspreisen für CO2-Verschmutzungsrechte an der Strombörse Leipzig von Mai 2023 bis April 2024. Aus den berechneten Werten wurden die auf 5 € gerundeten Pauschalen abgeleitet. Für Kurzstrecken wurde der Preis der Mittelstrecken angenommen, da Kurzstreckenflüge vielfach vermeidbar sind.

Bei Flügen mit Zwischenstopps (sowohl zum Umsteigen als auch verbunden mit einem Aufenthalt) werden die Pauschalen je Streckenabschnitt erhoben.

* Die defra-Werte des britischen Umweltministeriums ermitteln anhand von Flugdaten den durchschnittlichen Treibhauseffekt in CO2-Äquivalenten. Da dieser Wert je nach Flugaufkommen schwankt, wurde der Wert von 2019 – zugleich Basisjahr der Nachhaltigkeitsstrategie JLU 2030 – zunächst als Referenz festgesetzt.