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Deloitte Tax Newsletter vom 29.06.2023

BFH: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen

Die Beteiligung einer Komplementär-GmbH an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Sie berechtigt daher nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz. Eine Vergütung für die Übernahme der Haftung gilt insofern als Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden und nicht eigenen Grundbesitzes. 

BFH, Urteil vom 20.04.2023, III R 53/20


FG Nürnberg: Umsatztantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen auch bei Minderheitsaktionären

Nur im Ausnahmefall (in der Gründungsphase oder Aufbauphase des Unternehmens) ist eine Umsatztantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerlich anzuerkennen, wenn diese zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist. Diese Grundsätze gelten auch für Aktiengesellschaften und deren Minderheitsaktionäre.

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2022, 1 K 1489/20; BFH-anhängig: I R 36/22


BMF: Tatsächliche Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Das BMF hat das Schreiben vom 30.07.2008 um Bestimmungen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten ergänzt. Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte soll das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend angewendet werden. Das Schreiben verweist vielmehr auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung. In grenzüberschreitenden Sachverhalten sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen)

Konzernspitze unterzeichnet werden.