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Deloitte Tax Newsletter vom 01.06.2023

 

BFH: Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen bei entgeltlichem Gesellschafteraustritt

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die aufgrund des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht gewinnwirksam aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Zahlung einer Abfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. Mehr.

BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 27/19

 


BFH: Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten bei teilweiser Gutschrift auf gesamthänderisch gebundenem Rücklagenkonto

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Die AfA-Bemessungsgrundlage ergibt sich daher aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung und nicht nach Einlagegrundsätzen gemäß § 7 Abs. 1 S. 5 EStG. Mehr.

BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 2/20

 


BFH: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung). Mehr.

BFH, Urteil vom 22.02.2023, I R 27/20

 


Neu beim BFH im Mai 2023 anhängig

Folgende ausgewählte wichtige Verfahren sind beim BFH im Mai 2023 anhängig geworden: bitte mit dem Fettdruck in den TNL übernehmen

 

  • Verfassungsmäßigkeit der typisierten Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 %? (Vorgehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2022, 15 K 1131/19 G,F, BFH-anhängig: IV R 2/23)
  • Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S. des § 17 EStG bei Haftung für Gesellschaftsschulden(Vorgehend: FG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2022, 4 K 1287/20, BFH-anhängig: VI R 22/22)
  • Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Vorgehend: FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2022, 3 K 161/21, BFH-anhängig: VI R 21/22)
  • Anteilsveräußerungen im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften (Vorgehend: FG Bremen, Urteil vom 16.02.2023, 1 K 21/21 (5), BFH-anhängig: IV R 9/23)
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei fiktivem Eigentum an Hotelzimmern zur Unterbringung von Mitarbeitenden(Vorgehend: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022, 8 K 8102/21, BFH-anhängig: III R 3/23)
  • Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei Fehlen eines herrschenden Unternehmens im Rahmen einer Anteilseinbringung (Vorgehend: Hessisches FG, Urteil vom 01.12.2022, 5 K 852/21, BFH-anhängig: II R 2/23)
  • Zurechnung der Vorbesitzzeit im Sinne von § 6a GrEStG bei Aufspaltung (Vorgehend: FG Münster, Urteil vom 12.01.2023, 8 K 169/21 F, BFH-anhängig: II R 5/23)
  • Verlustabzug bei rückwirkender Umwandlung (Vorgehend: FG Köln, Urteil vom 08.12.2022, 13 K 198/20, BFH-anhängig: I R 1/23)