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Deloitte Tax Newsletter vom 14.09.2023

EU Kommission: BEFIT-Vorschlag vom 12.09.2023

Der Vorschlag der EU Kommission vom 12.09.2023 „Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“ beinhaltet ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von in der EU tätigen Konzernen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. Euro. Die Vorschriften sollen am 01.07.2028 (BEFIT) in Kraft treten.

EU Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 12.09.2023 (deutsch)

EU Kommission, Ausführliche Pressemitteilung vom 12.09.2023 (englisch)

 


BFH: Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.

BFH, Urteil vom 25.04.2023, II R 19/20​


BMF: Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung


Das BMF-Schreiben vom 05.09.2023 gibt Auskunft darüber, welche automationsgestützten quantitativen Prüfungs- sowie Schätzmethoden in der steuerlichen Außenprüfung zur Anwendung kommen können.

BMF, Schreiben vom 24.03.2023


BMF: Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Das BMF hat mit Schreiben vom 05.09.2023 eine Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe herausgegeben. Die Zusammenstellung umfasst Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich) sowie allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe. Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden) werden in dem BMF-Schreiben vom 05.09.2023, IV D 3 - S 1445/20/10007 :006 (siehe dazu den Beitrag oben) erläutert. Das Schreiben ersetzt das Vorgängerschreiben vom 11.11.1974 (IV B 7 – S 1401 – 25/74, BStBl. I, S. 994).

BMF, Schreiben vom 05.09.2023